Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 70 Grundsatz
Stand: 17.05.2024
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 02.05.2024 – 2 U 128/22
- LG Darmstadt, 01.12.2021 – 9 O 18/21Zitiert von 1
- BGH, 10.02.2026 – XIII ZR 6/24Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke bei Stillstand; Einstufung eines Konzernunternehmens als Anlagenbetreiber - Stillstandstrom
- LG Duisburg, 22.01.2021 – 7 O 107/19Zitiert von 3
- BGH, 18.02.2020 – XIII ZR 13/19Fälligkeitszinsen bei unterlassener Mitteilung der Strommenge eines Jahres - EEG-Umlage-Verzinsung IIZitiert von 4
- OLG Thüringen, 19.02.2025 – 2 U 878/23
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 10.03.2017 – 2 O 186/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. § 62 ist entsprechend anzuwenden.