Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 70 Grundsatz

Stand: 17.05.2024

Bund3 Fassungen7 Entscheidungen

Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. § 62 ist entsprechend anzuwenden.

§ 69 § 71