Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/1309 · S. 23
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Zur fristgerechten Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie soll diese schnellstmöglich, das heißt am Tag
nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
Drucksache 18/1309 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 2041: Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (BMJ)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf im Rahmen seines
gesetzlichen Auftrags geprüft.
I. Zusammenfassung:
Bürgerinnen und Bürger Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkun-
gen auf den Erfüllungsaufwand für Verbrau-
cher.
Wirtschaft und Verwaltung Das Regelungsvorhaben hat Auswirkungen auf
den Erfüllungsaufwand für Unternehmen und
öffentliche Auftraggeber in nicht konkret bezif-
ferbarer Höhe.
Darüber hinaus kann durch die Einführung
eines pauschalen Schadensersatzanspruchs
bei Zahlungsverzug ein Mehraufwand in Höhe
von 40 Euro pro Verzugsfall entstehen.
Sonstige Kosten Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkun-
gen auf die sonstigen Kosten.
1:1- Umsetzung von EU-Recht Die europarechtlichen Vorgaben beziehen sich
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.719 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/1309, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 90.996–97.715 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert edf1d843d6cd79c4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP