Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 55 Pönalen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55?asof=2024-02-09#abs-1 (1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land nach § 36 und für Zusatzgebote nach § 36j müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 und 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55?asof=2024-02-09#abs-2 (2) Bei Geboten für Solaranlagen des ersten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 35a entwertet werden. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Sicherheit nach § 37a Satz 2 verringert ist, auf 25 Euro pro Kilowatt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55?asof=2024-02-09#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55?asof=2024-02-09#abs-4 (4) Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine bestehenden Biomasseanlagen nach § 39g sind, sowie für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55?asof=2024-02-09#abs-5 (5) Bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55?asof=2024-02-09#abs-5a (5a) Im Fall einer Zuschlagsverlängerung nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 oder nach § 39e Absatz 2 verlängern sich die Fristen der Absätze 1, 4 und 5 um die Dauer der Zuschlagsverlängerung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55?asof=2024-02-09#abs-6 (6) Die Forderung nach den Absätzen 1 bis 5 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55?asof=2024-02-09#abs-7 (7) Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen nach den Absätzen 1 bis 5 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf die Entwertung der Gebotsmenge oder die Feststellung der Pönale folgt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55?asof=2024-02-09#abs-8 (8) Die Bundesnetzagentur teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 55 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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05.02.2024 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 33)
BGBl. 2024 I Nr. 33
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 55 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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25.05.2020 Ausfertigung
§ 55 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 1070)
BGBl. 2020 I S. 1070
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.