Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 55 Pönalen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land nach § 36 müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 und 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
Abweichend von Satz 2 berechnet sich die Höhe der Pönale für Windenergieanlagen an Land, die zu den Gebotsterminen am 1. Februar 2019, 1. Mai 2019 oder 1. August 2019 den Zuschlag erhalten haben, aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots abzüglich der vor Ablauf des 24. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land nach § 36g Absatz 1 müssen Bieter abweichend von Absatz 1 an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Wenn und soweit ein Zuschlag, der auf ein Gebot nach § 36g Absatz 1 erteilt worden ist, nach § 35a entwertet wird, weil der Zuschlag nach § 36g Absatz 3 Satz 3 erloschen ist, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 15 Euro pro Kilowatt. Im Übrigen berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Geboten für Solaranlagen müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 entspricht der nach § 37a Satz 2 Nummer 1 für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz verringert ist, auf 25 Euro pro Kilowatt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine bestehenden Biomasseanlagen nach § 39f sind, müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39f müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Forderung nach den Absätzen 1 bis 5 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen nach den Absätzen 1 bis 5 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf die Entwertung der Gebotsmenge folgt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Bundesnetzagentur teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 55 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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05.02.2024 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 33)
BGBl. 2024 I Nr. 33
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 55 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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25.05.2020 Ausfertigung
§ 55 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 1070)
BGBl. 2020 I S. 1070
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.