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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1070

BGBl. 2020 I S. 1070 · 9.777 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 1070
                                          Gesetz
                   zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017
                       und weiterer energierechtlicher Bestimmungen
                                                  Vom 25. Mai 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                   Änderung des

           Erneuerbare-Energien-Gesetzes

  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014

(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-

zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 36g wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Bürgerenergiegesellschaften können Ge-
       bote für bis zu sechs Windenergieanlagen an
       Land mit einer zu installierenden Leistung von
       insgesamt nicht mehr als 18 Megawatt abgeben,
       wenn in dem Gebot durch Eigenerklärung nach-
       gewiesen ist, dass
       1. die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gebotsab-
          gabe eine Bürgerenergiegesellschaft ist und
          die Gesellschaft und deren Mitglieder oder An-
          teilseigner vor der Gebotsabgabe keine Ver-
          träge zur Übertragung ihrer Anteile oder
          Stimmrechte nach der Gebotsabgabe ge-

          schlossen oder sonstige Absprachen zur Um-

          gehung der Voraussetzungen nach § 3 Num-
          mer 15 getroffen haben,
       2. die Gemeinde, in der die geplanten Windener-
          gieanlagen an Land errichtet werden sollen,
          eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent an
          der Bürgerenergiegesellschaft hält oder ihr eine
          solche angeboten worden ist oder bei Bürger-
          energiegesellschaften in der Rechtsform der

        eingetragenen Genossenschaft diese Ge-
        meinde Mitglied der Genossenschaft ist oder
        ihr die Mitgliedschaft angeboten worden ist,
        dabei steht einer Gemeinde im Sinn dieser

        Nummer auch eine Gesellschaft, an der die Ge-

        meinde zu 100 Prozent beteiligt ist, gleich, und

   3. weder die Bürgerenergiegesellschaft noch eines

      ihrer stimmberechtigten Mitglieder selbst oder

      als stimmberechtigtes Mitglied einer anderen

      Gesellschaft
        a) in den zwölf Monaten, die der Gebotsab-
           gabe vorausgegangen sind, einen Zuschlag
           für eine Windenergieanlage an Land erhal-
           ten hat und
        b) zu dem Gebotstermin andere Gebote abge-
           geben hat, die gemeinsam mit dem Gebot
           eine installierte Leistung von 18 Megawatt
           übersteigen.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und nach
   der Angabe „Absatz 1“ werden die Wörter „Satz 1
   Nummer 3 und Absatz 3 Satz 4 Nummer 3“ ge-
   strichen.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie

   folgt geändert:

   aa) Satz 3 wird aufgehoben.
   bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Sätzen 1
       bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1 und 2“ er-
       setzt.
   cc) Im neuen Satz 4 wird jeweils die Angabe
       „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt
       und werden nach den Wörtern „die Anforde-
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           rungen erfüllt waren“ die Wörter „; Absatz 2
           ist entsprechend anzuwenden“ eingefügt.

       dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 1
           bis 4“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 3“ er-

           setzt und wird die Angabe „Satz 5“ durch die

           Angabe „Satz 4“ ersetzt.

   e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.

2. § 36h Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Es wird vermutet, dass die allgemeinen Regeln der
   Technik eingehalten worden sind, wenn die Techni-
   schen Richtlinien für Windenergieanlagen der „FGW

   e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere
   Dezentrale Energien“* eingehalten und das Gutach-
   ten von einer nach DIN EN ISO IEC 17025** für die
   Anwendung dieser Richtlinie akkreditierten Institu-
   tion erstellt worden ist.“

3. In § 36i werden die Wörter „oder im Fall des § 36g
   nach der Bekanntgabe der Zuordnungsentschei-
   dung nach § 36g Absatz 3 Satz 4“ gestrichen.

4. § 55 Absatz 2 wird aufgehoben.

5. Dem § 100 wird folgender Absatz 12 angefügt:

     „(12) Die §§ 36g, 36i und 55 in der am 28. Mai
   2020 geltenden Fassung sind für Zuschläge anzu-
   wenden, die in den im Jahr 2017 durchgeführten
   Ausschreibungsverfahren erteilt wurden.“

6. Dem § 103 wird folgender Absatz 8 angefügt:

      „(8) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2021
   sind die §§ 63 bis 69a mit der Maßgabe anzuwen-
   den, dass abweichend von § 66 Absatz 1 die Be-
   scheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buch-

   stabe c und Nummer 2 sowie die weiteren in den
   §§ 64 und 65 genannten Unterlagen auch nach der
   Ausschlussfrist eingereicht werden können. Die Be-
   scheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buch-
   stabe c und Nummer 2 müssen für Anträge nach
   § 63 in Verbindung mit § 64 jedoch spätestens zum
   30. November 2020 vorgelegt werden.“
7. § 104 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

      „(8) Für nicht erloschene Zuschläge, die in den
   Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wur-

   den, verlängern sich die Fristen nach § 36e Absatz 1,

   § 37d Absatz 2 Nummer 2, § 39d Absatz 1, § 39f

   Absatz 2, § 54 Absatz 1 sowie § 55 Absatz 1 bis 5

   um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermo-

   naten. Um denselben Zeitraum verschieben sich

   die Zeitpunkte des jeweiligen Beginns des Zah-
   lungsanspruchs nach § 36i oder § 39g Absatz 1.“
8. In Anlage 3 (zu § 50b) Abschnitt I Nummer 5 wird die
   Angabe „16. Kalendermonats“ durch die Angabe
   „24. Kalendermonats“ ersetzt.

* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. – Fördergesell-
  schaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger
  Straße 45, 10117 Berlin.

** Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
   Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesi-
   chert niedergelegt.

                       Artikel 2

                  Änderung des
           Windenergie-auf-See-Gesetzes

   § 12 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes

vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zu-

letzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019
(BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In Satz 4 werden die Wörter „für die Voruntersu-
   chung zuständige Stelle“ durch die Wörter „Bundes-
   netzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt
   und Hydrographie“ ersetzt.

2. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

  „Sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie die Ermächtigung zum Erlass einer Rechts-
  verordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen
  hat, kann die Bundesnetzagentur diese Ermäch-
  tigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt
  für Seeschifffahrt und Hydrographie weiter übertra-
  gen.“

                       Artikel 3

                  Änderung der
         Erneuerbare-Energien-Verordnung

   Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Feb-
ruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. Dem Abschnitt 4 wird folgender § 15 angefügt:

                          „§ 15

            Subdelegation an das Bundesamt
           für Seeschifffahrt und Hydrographie
    Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
  phie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach
  § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Ge-
  setzes für Flächen in der ausschließlichen Wirt-
  schaftszone festzulegen

  1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Flä-

     che zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2

     des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist,

     einschließlich der Vorgaben für das spätere Vor-

     haben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windener-

     gie-auf-See-Gesetzes, und

  2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.“

                       Artikel 4
           Änderung der Erneuerbare-
         Energien-Ausführungsverordnung

   Abschnitt 3 der Erneuerbare-Energien-Ausführungs-

verordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die

zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Mai 2019
(BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird aufgehoben.
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Originalseite · Seite 1072
                       Artikel 5
                  Änderung des
            Energiewirtschaftsgesetzes

   In § 118 Absatz 25 Satz 1 des Energiewirtschaftsge-
setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, wird in dem

Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „30. Juni 2020“
durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.

                       Artikel 6

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 25. Mai 2020
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Energie
                                             Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1070. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 591c3c1e0c8708dd….