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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 33

BGBl. 2024 I Nr. 33 · 4.865 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2024                       Ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2024                                        Nr. 33

                                     Gesetz
 zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig
auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien

                                             Vom 5. Februar 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                  Artikel 1

                           Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 3 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
  b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
     „Betreiber von Windenergieanlagen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen
     wurden, bei denen die Pflicht nach Satz 1 nicht erfüllt wurde und für die keine Ausnahme nach Satz 6
     zugelassen wurde, sind verpflichtet, unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung
     einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.“
2. In § 36e Absatz 1 wird die Angabe „30 Monate“ durch die Angabe „36 Monate“ ersetzt.
3. In § 52 Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Juli 2024“ ersetzt.
4. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „24 Monate“ durch die Angabe „30 Monate“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „24 Monaten“ durch die Angabe „30 Monaten“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „26 Monaten“ durch die Angabe „32 Monaten“ ersetzt.
     cc) In Nummer 3 wird die Angabe „28 Monaten“ durch die Angabe „34 Monaten“ ersetzt.
5. § 100 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) Das Wort „Pflicht“ wird durch das Wort „Pflichten“ und das Wort „muss“ wird durch das Wort „müssen“
         ersetzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Dabei ist § 9 Absatz 8 Satz 4 erst ab dem 9. Februar 2024 anzuwenden.“
  b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „nur anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2024“ durch die
     Wörter „nicht anzuwenden, wenn der Betreiber vor dem 1. Juli 2024“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


  c) Folgender Absatz 19 wird angefügt:
       „(19) Für Zuschläge nach § 36 für Windenergieanlagen an Land und nach § 36j für Zusatzgebote, die vor
     dem 1. Januar 2023 erteilt wurden, sind § 36e Absatz 1 und § 55 Absatz 1 dieses Gesetzes anstelle des § 36e
     Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-
     Gesetzes anzuwenden, soweit
     1. die Frist des § 36e Absatz 1 der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-
        Gesetzes am 9. Februar 2024 noch nicht abgelaufen ist und
     2. der Bieter für das bezuschlagte Gebot am 9. Februar 2024 noch keine Pönale nach § 55 Absatz 1 in der für
        die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes leisten muss.
     Abweichend von Satz 1 sind die Fristen des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der für die Anlage
     maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform
     gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen. Für Anlagen, die nach
     dem 31. Dezember 2022 und vor dem 9. Februar 2024 einen Zuschlag erhalten haben, sind die Fristen des
     § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der am 8. Februar 2024 geltenden Fassung des Erneuerbare-
     Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt,
     dass diese anwendbar bleiben sollen.“


                                                  Artikel 2

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 5. Februar 2024

                                          Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                        Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Klimaschutz
                                                 R. Habeck




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 33. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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