Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 33
BGBl. 2024 I Nr. 33 · 4.865 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2024 Nr. 33
Gesetz
zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig
auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien
Vom 5. Februar 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Betreiber von Windenergieanlagen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen
wurden, bei denen die Pflicht nach Satz 1 nicht erfüllt wurde und für die keine Ausnahme nach Satz 6
zugelassen wurde, sind verpflichtet, unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung
einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.“
2. In § 36e Absatz 1 wird die Angabe „30 Monate“ durch die Angabe „36 Monate“ ersetzt.
3. In § 52 Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Juli 2024“ ersetzt.
4. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „24 Monate“ durch die Angabe „30 Monate“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „24 Monaten“ durch die Angabe „30 Monaten“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „26 Monaten“ durch die Angabe „32 Monaten“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „28 Monaten“ durch die Angabe „34 Monaten“ ersetzt.
5. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Pflicht“ wird durch das Wort „Pflichten“ und das Wort „muss“ wird durch das Wort „müssen“
ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dabei ist § 9 Absatz 8 Satz 4 erst ab dem 9. Februar 2024 anzuwenden.“
b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „nur anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2024“ durch die
Wörter „nicht anzuwenden, wenn der Betreiber vor dem 1. Juli 2024“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 19 wird angefügt:
„(19) Für Zuschläge nach § 36 für Windenergieanlagen an Land und nach § 36j für Zusatzgebote, die vor
dem 1. Januar 2023 erteilt wurden, sind § 36e Absatz 1 und § 55 Absatz 1 dieses Gesetzes anstelle des § 36e
Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes anzuwenden, soweit
1. die Frist des § 36e Absatz 1 der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes am 9. Februar 2024 noch nicht abgelaufen ist und
2. der Bieter für das bezuschlagte Gebot am 9. Februar 2024 noch keine Pönale nach § 55 Absatz 1 in der für
die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes leisten muss.
Abweichend von Satz 1 sind die Fristen des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der für die Anlage
maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform
gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen. Für Anlagen, die nach
dem 31. Dezember 2022 und vor dem 9. Februar 2024 einen Zuschlag erhalten haben, sind die Fristen des
§ 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der am 8. Februar 2024 geltenden Fassung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt,
dass diese anwendbar bleiben sollen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Februar 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
R. Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 33. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes ee5d2bbba498aded….