Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen
Stand: 13.04.2025
Für Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen und deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis 2 Cent pro Kilowattstunde oder weniger beträgt. Die §§ 51 und 51a sind auf diese Anlagen nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 51b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 52)
BGBl. 2025 I Nr. 52
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