§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.881
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2022 – 3 S 3115/19Zitiert von 5
- VG Saarland Saarlouis, 04.12.2013 – 5 K 446/13
- VG Saarland Saarlouis, 04.12.2013 – 5 K 486/13
- OVG Niedersachsen, 30.11.2005 – 1 ME 172/05Interkommunales Abstimmungsgebot: Anwendbarkeit auf die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einzelvorhaben KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VG Stuttgart, 15.03.2016 – 10 K 1251/13Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 16.12.2009 – 5 K 1831/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.06.2026 – 2 D 37/23.NE
- OVG NRW, 22.06.2026 – 2 D 101/23.NE
- OVG NRW, 29.05.2026 – 15 A 1813/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/2#abs-1 (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/2#abs-2 (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/2#abs-3 (3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/2#abs-4 (4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.