Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert
Stand: 17.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/35#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/35#abs-1a (1a) Bei Ausschreibungen von Solaranlagen des ersten Segments veröffentlicht die Bundesnetzagentur zusätzlich eine Aufstellung der bezuschlagten Mengen differenziert nach:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/35#abs-2 (2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/35#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/35#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37e, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 sowie § 13 Absatz 1 der Innovationsausschreibungsverordnung die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 35 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.06.2026 – EnVR 2/25 · Verspätungspönalen
- BGH, 30.06.2026 – EnVR 4/25Erneuerbare-Energien-Gesetz: Realisierungsfristen und Verspätungspönalen bei der Zuschlagsverlängerung für Windenergieanlagen an Land Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.06.2026 – EnVR 3/25Erneuerbare-Energien-Gesetz: Keine analoge Anwendung des § 100 Abs. 3 EEG 2021 auf § 55 Abs. 5a EEG 2021 zur Erstreckung von Fristverlängerungen auf Altanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 27.03.2012 – EnVR 8/11Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Vom Erzeuger selbst verbrauchte Strommenge als netzentgeltpflichtige Entnahme
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 – 3 Kart 462/24
- LG Frankfurt (Oder), 05.04.2019 – 11 O 122/18
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 1013/24
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 39/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 17.01.2024 – 3 Kart 2/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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