Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert
Stand: 17.05.2024
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Offenburg, 17.03.2017 – 6 O 139/16Zitiert von 1
- BGH, 05.07.2017 – VIII ZR 147/16Erneuerbare Energien: Verantwortlichkeit des Betreibers einer Photovoltaikanlage für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur; Aufklärungspflicht des Netzbetreibers; Rechtmäßigkeit der Verringerung der Einspeisevergütung als Sanktion bei Nichterfüllung der Meldepflicht; Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den AnlagenbetreiberZitiert von 24
- OLG Hamm, 13.09.2017 – 30 U 34/16Zitiert von 1
- BGH, 19.11.2014 – VIII ZR 79/14Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung: Glaubhaftmachung der Berufungsbeschwer durch bloße Parteierklärung des Berufungsklägers; Frage der Fälligkeit als Gegenstand einer Feststellungsklage; Bestimmung des FälligkeitszeitszeitpunktsZitiert von 107
- BGH, 27.03.2012 – EnVR 8/11Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Vom Erzeuger selbst verbrauchte Strommenge als netzentgeltpflichtige Entnahme
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 – 3 Kart 462/24
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 1013/24
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 39/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 17.01.2024 – 3 Kart 2/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/35#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/35#abs-1a (1a) Bei Ausschreibungen von Solaranlagen des ersten Segments veröffentlicht die Bundesnetzagentur zusätzlich eine Aufstellung der bezuschlagten Mengen differenziert nach:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/35#abs-2 (2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/35#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/35#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37e, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 sowie § 13 Absatz 1 der Innovationsausschreibungsverordnung die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.