Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:

1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
2.
den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
a)
dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,
b)
der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und
c)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
3.
dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, und
4.
dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.

§ 27 § 28a