Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag
Stand: 17.05.2024
Wird zitiert von 54
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.12.2010 – VIII ZR 241/07Stromeinspeisevergütung für den Betreiber einer Biomasse-Altanlage: Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung im EEG 2004Zitiert von 8
- BGH, 26.11.2008 – VIII ZR 309/07
- OLG Naumburg, 23.07.2010 – 6 U 53/10
- LG Hagen, 26.11.2009 – 10 O 57/09
- BGH, 25.06.2024 – XIII ZR 10/22Anfall des Formaldehydbonus bei Veränderungen an einer Biogasanlage - FormaldehydbonusZitiert von 2
- OLG Koblenz, 06.11.2007 – 11 U 439/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Oldenburg (Oldenburg), 21.11.2025 – 6 O 3033/24
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 933/24
- OLG Thüringen, 19.02.2025 – 2 U 878/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/21#abs-1 (1) Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber nach § 11 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stellt, und zwar für
Der nach Satz 1 eingespeiste und zur Verfügung gestellte Strom steht nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergütetem Strom gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/21#abs-2 (2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/21#abs-3 (3) Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert sind, soweit er von dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist
Der Anspruch nach Satz 1 besteht bei Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder bei Nebenanlagen solcher Gebäude dann nicht, wenn es sich bei dem Anlagenbetreiber oder dem Dritten und dem Letztverbraucher jeweils um Unternehmen handelt, die zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehungen stehen. § 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient. Im Fall der Nutzung eines Speichers besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. Die Strommenge nach Satz 1 muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/21#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert den Schwellenwert nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 10b Absatz 2 Satz 1 und legt einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.