Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 21a Sonstige Direktvermarktung
Stand: 10.06.2019
Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.
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Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 21a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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