Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 5 Befähigung zum Richteramt
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5#abs-1 (1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5#abs-2 (2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.
Wird zitiert von 138 Entscheidungen zu § 5 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.05.2013 – 6 C 18/12Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen; Teilprüfungen; prüfungsrechtliche GewichtungsregelungZitiert von 56
- OVG Niedersachsen, 27.11.2002 – 5 LB 114/02Zitiert von 3
- VG Trier, 28.11.2022 – 9 K 2667/22.TR
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2012 – OVG 10 M 33.11Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2018 – OVG 6 N 30.17
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 – 9 S 2309/13Erste juristische Prüfung: Vereinbarkeit der zeitlichen Abschichtung von Prüfungsleistungen mit dem Grundsatz der Chancengleichheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.03.2026 – 11 U 217/24
- BVerwG, 05.02.2026 – 2 C 4.25Versorgungsrechtliche Berücksichtigung der einstufigen Juristenausbildung in BremenZitiert von 1
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 26.11.2025 – 9/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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11.07.2002 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2002 I S. 2592
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25.07.1984 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I 995)
BGBl. 1984 I S. 995
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16.08.1980 Ausfertigung
§ 5 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I 1451)
BGBl. 1980 I S. 1451
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30.07.1979 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I 1301)
BGBl. 1979 I S. 1301
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.