Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 5c Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 3
- VG Köln, 17.03.2008 – 6 L 210/08Zitiert von 2
- VG Köln, 13.12.2017 – 23 K 6629/15
- VG Köln, 13.04.2006 – 19 L 434/06
3 Entscheidungen zu § 5c DRiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5c#abs-1 (1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf die Ausbildung angerechnet werden. Auf den Vorbereitungsdienst dürfen jedoch nicht mehr als sechs Monate angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5c#abs-2 (2) Das Nähere regelt das Landesrecht.