Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 5c Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5c#abs-1 (1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf die Ausbildung angerechnet werden. Auf den Vorbereitungsdienst dürfen jedoch nicht mehr als sechs Monate angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5c#abs-2 (2) Das Nähere regelt das Landesrecht.

§ 5b § 5d