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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1984, S. 995

BGBl. 1984 I S. 995 · 13.933 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1984, Seite 995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 995
                                        Drittes Gesetz
                          zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
                                                  Vom 25. Juli 1984

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

     Änderung des Deutschen Richtergesetzes
  Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 875), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 5 bis 5 d werden wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 5

               Befähigung zum Richteramt

    (1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein
  rechtswissenschaftliches Studium an einer Universi-
  tät mit der ersten Staatsprüfung und einen anschlie-
  ßenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staats-
  prüfung abschließt.

     (2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhalt-

  lich aufeinander abzustimmen.

                          § 5a
                         Studium
    (1) Die Studienzeit beträgt dreieinhalb Jahre; diese
  Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die
  Zulassung zur ersten Prüfung erforderlichen Leistun-
  gen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre
  müssen auf ein Studium an einer Universität im Gel-
  tungsbereich dieses Gesetzes entfallen.

     (2) Gegenstand des Studiums sind vor allem die
   Kernfächer Bürgerliches Recht, Strafrecht, Öffentli-
   ches Recht und Verfahrensrecht einschließlich der
   rechtswissenschaftlichen Methoden mit ihren philo-
   sophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen
   Grundlagen. Der Student widmet sich darüber hinaus

   Wahlfächern, die der Ergänzung des Studiums und
   der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden
   Pflichtfächer dienen.

    (3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die
  rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende
  Praxis. Während der vorlesungsfreien Zeit finden
  praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens

  drei Monaten Dauer statt. Das Landesrecht kann

  bestimmen, daß die praktische Studienzeit bei einer

  Stelle und zusammenhängend stattfindet.

    (4) Während des Studiums sind studienbeglei-
  tende Leistungskontrollen unter Prüfungsbedingun-
  gen vorzusehen. Mit den Kontrollen wird festgestellt,
  ob der Student für die weitere Ausbildung fachlich
  geeignet ist. Die Kontrollen sollen bis zum Ende des
  zweiten Studienjahres durchgeführt werden. Die
  Kontrollen erstrecken sich mindestens auf das Bür-
  gerliche Recht, das Strafrecht und das Öffentliche

Recht. Bei Mißerfolg kann das Kontrollverfahren
innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Die
Teilnahme an durch Landesrecht zu bestimmenden
Lehrveranstaltungen und die Zulassung zur ersten
Prüfung sind davon abhängig, daß das Kontrollver-
fahren erfolgreich abgeschlossen worden ist.
  (5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

                        § 5b

                Vorbereitungsdienst
  (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zweieinhalb
Jahre. Die Ausbildung findet zunächst statt bei fol-
genden Pflichtstationen:

1. einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,

2. einem Gericht in Strafsachen oder einer Staats-
   anwaltschaft,
3. einer Verwaltungsbehörde,

4. einem Rechtsanwalt,

sodann, nach Wahl des Referendars,

5. bei folgenden Wahlstationen, die durch Landes-
   recht zu Schwerpunktbereichen zusammenzu-
   fassen sind:
   a) einer der in den Nummern 1 bis 4 genannten
      Stationen,
   b) einer gesetzgebenden Körperschaft des Bun-
      des oder eines Landes,

   c) einem Notar,

   d) einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz-,
      der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit,
   e) einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberver-
      band oder einer Körperschaft wirtschaftlicher,
      sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung,

   f) einem Wirtschaftsunternehmen,

   g) einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen
      oder ausländischen Station oder einem aus-
      ländischen Rechtsanwalt,

   h) einer sonstigen Station, bei der eine sach-
      gerechte Ausbildung gewährleistet ist.

  (2) Das Landesrecht kann bestimmen, daß die

Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zum Teil bei

einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbil-

dung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 zum Teil bei einem
Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der
Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann. Eine Ausbil-
dung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät
kann auf die Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5,
eine Ausbildung an der Hochschule für Verwaltungs-
wissenschaften kann auf die Ausbildung nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 5 mit bis zu vier Monaten
angerechnet werden.
BGBl. 1984, Seite 996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 996
996                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1

    (3) Der Vorbereitungsdienst soll bei höchstens
 sieben Stationen abgeleistet werden. Eine Pflicht-
 station dauert mindestens drei Monate. Die Ausbil-
 dung bei den Wahlstationen dauert ein halbes Jahr.
 Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwin-
 genden Gründen verlängert werden, nicht jedoch
 wegen unzureichender Leistungen.

   (4) Während der Ausbildung können Ausbildungs-

 lehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Mona-

 ten vorgesehen werden.

      (5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

                           § 5c
              Anrechnung einer Ausbildung
               für den gehobenen Dienst
      (1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
  für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobe-
  nen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf
  Antrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf die Ausbil-
  dung angerechnet werden. Auf den Vorbereitungs-
  dienst dürfen jedoch nicht mehr als sechs Monate
  angerechnet werden.

      (2) Das Nähere regelt das Landesrecht.

                           § 5d

                        Prüfungen
      (1) In den Prüfungen sind schriftliche und mündli-
  che Leistungen zu erbringen. Die Einheitlichkeit der
  Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewer-
  tung ist zu gewährleisten.
     (2) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Prü-
  fung beziehen sich zum einen auf die Ausbildung bei
  den Pflichtstationen und zum anderen auf die Ausbil-
  dung im Schwerpunktbereich (§ 5 b Abs. 1 Satz 2
  Nr. 5); die mündlichen Leistungen beziehen sich auf
  die gesamte Ausbildung. Die schriftlichen Leistungen
  sind gegen Ende der Ausbildung bei der letzten
  Pflichtstation und gegen Ende der Ausbildung bei der

  letzten Wahlstation zu erbringen. Sieht die auf die

  Ausbildung in den Pflichtstationen bezogene schrift-

  liche Prüfung nach Landesrecht neben Aufsichts-

  arbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann

  bestimmt werden, daß diese Leistung nach Beendi-

  gung der Gesamtausbildung erbracht werden muß.

  Das Landesrecht kann bestimmen, daß die schriftli-
  chen Leistungen jeweils nach den beiden Ausbil-
  dungsabschnitten zu erbringen sind. Die mündlichen
  Leistungen sind nach der Ausbildung bei den Wahl-
  stationen zu erbringen.
    (3) In der ersten und zweiten Prüfung kann das
 Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der
 rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen,
 wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Lei-
 stungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet
 und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung
 keinen Einfluß hat; hierbei sind bei der zweiten Prü-
 fung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu
 berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des
 durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht
 übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungslei-
  stungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert
  nicht übersteigen. Die schriftlichen Prüfungsleistun-

  gen, die sich auf den Schwerpunktbereich beziehen,
  fließen mit einem Anteil von bis zu 40 vom Hundert in
  das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ein. Eine rech-
  nerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungs-
  dienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zwei-
  ten Prüfung ist ausgeschlossen. Der Bundesminister
  der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und

  Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten fest-

  zulegen.

      (4) Das Nähere regelt das Landesrecht."

2. § 109 wird wie folgt gefaßt:
                         ,,§ 109
               Befähigung zum Richteramt
     Wer am 16. September 1984 im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes zum Richteramt befähigt ist, behält
   diese Befähigung.''

                       Artikel 2
             Änderung anderer Gesetze

  (1 ) § 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
1969 (BGBI. 1S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 8
des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1S. 1425),
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „nach § 5 a"
   durch die Worte „nach § 5 b" ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Richter-
   gesetzes" die Worte „in der Fassung des Gesetzes
   vom 10. September 1971 (BGBI. 1 S. 1557)" ein-
   gefügt.
   (2) In § 20 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes
vom 26. Januar 1976 (BGBI. 1S. 185), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1
S. 561 ), werden die Worte,,§ 5 Abs. 2" durch die Worte
,,§ 5 a Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

   (3) In § 14 a Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmen-

gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

3. Januar 1977 (BGBL I S. 21 ), zuletzt geändert durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1

S. 875), werden nach dem Wort „Richtergesetzes" die

Worte „in der Fassung des Gesetzes vom

10. September 1971 (BGBI. 1S. 1557)" eingefügt.

  (4) In§ 19 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar
1977 (BGBI. 1 S. 1, 795, 842), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1
S. 875), werden nach dem Wort „Richtergesetzes" die
Worte „in der Fassung des Gesetzes vom
10. September 1971 (BGBI. 1S. 1557)" eingefügt.
  (5) In § 5 Abs. 1 Satz 2 des Steuerbeamten-Ausbil-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. September 1976 (BGBI. 1S. 2793) werden nach
dem Wort „Richtergesetzes" die Worte „in der Fassung
des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBI. 1
S. 1557)" eingefügt.

  (6) In § 227 a Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
BGBl. 1984, Seite 997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 997
zuletzt geändert durch § 80 des Gesetzes vom
23. Dezember 1982 (BGBI. r S. 2071 ), wird folgender
Satz 3 angefügt:

,,Weist der Rechtsanwalt nach, daß ihm bei der Zurück-
nahme der Zulassung der Auftrag in einer Rechtssache

  (2) Wer eine Ausbildung nach § 5, § 5 a oder§ 5 b des
Deutschen Richtergesetzes in der bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung aufgenommen hat,
kann sie nach den für das Studium, den Vorbereitungs-
dienst oder den einstufigen Ausbildungsgang geltenden
Vorschriften beenden.§ 6 Abs. 2 des Deutschen Rich-
erteilt war, ist er befugt, in dieser Sache die Vertretung

bei dem Landgericht, bei dem er gleichzeitig zugelassen
war, vor einem Familiengericht im Bezirk dieses Landge-
richts oder vor einem Landgericht, dem anstelle dieses
Landgerichts die Zuständigkeit übertragen ist, zu füh-
ren, solange er bei einem anderen Gericht zugelassen
ist."

                        Artikel 3

                Übergangsvorschriften
   (1) Bis zum Ablauf des 15. September 1985 können
Studenten ein Studium nach§ 5 des Deutschen Rich-
tergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Geset-
zes geltenden Fassung und Referendare einen Vorbe-
reitungsdienst nach§ 5 a des Deutschen Richtergeset-
zes in der bisher geltenden Fassung aufnehmen. Bis
zum Ablauf des 15. September 1985 können Studenten
in eine Ausbildung nach § 5 b des Deutschen Richter-
gesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung aufgenommen werden. Das Landes-
recht kann bestimmen, daß die den Artikeln 1 und 2
dieses Gesetzes entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften für Studenten oder Referendare gelten, die
nach dem 15. September 1984 die Ausbildung aufneh-
men.
tergesetzes gilt entsprechend.

  (3) Das Nähere regelt das Landesrecht.

                      Artikel 4
     Neufassung des Deutschen Richtergesetzes

  Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des
Deutschen Richtergesetzes in der vom 16. September
1984 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.

                       Artikel 5
                    Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                      Artikel 6
                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 16. September 1984 in Kraft
mit Ausnahme des Artikels 2 Abs. 6, der am Tage nach
der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft tritt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Bonn, den 25. Juli 1984
                                               Der Bundespräsident
                                                   Weizsäcker
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl
                                         Der Bundesminister der Justiz
                                                  Engelhard
                                         Der Bundesminister des Innern
                                                Dr. Zimmermann
                                      Für den Bundesminister der Finanzen
                                       Der Bundesminister
für Wirtschaft.
                                               Martin Bangemann
                                               Der Bundesminister
                                          für Bildung und
Wissenschaft
                                                     D.Wilms

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1984 I S. 995. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 94a32f5ffcecef5c….