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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1984, S. 995
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Drittes Gesetz
zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Vom 25. Juli 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 875), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 5 bis 5 d werden wie folgt gefaßt:
,,§ 5
Befähigung zum Richteramt
(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein
rechtswissenschaftliches Studium an einer Universi-
tät mit der ersten Staatsprüfung und einen anschlie-
ßenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staats-
prüfung abschließt.
(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhalt-
lich aufeinander abzustimmen.
§ 5a
Studium
(1) Die Studienzeit beträgt dreieinhalb Jahre; diese
Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die
Zulassung zur ersten Prüfung erforderlichen Leistun-
gen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre
müssen auf ein Studium an einer Universität im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes entfallen.
(2) Gegenstand des Studiums sind vor allem die
Kernfächer Bürgerliches Recht, Strafrecht, Öffentli-
ches Recht und Verfahrensrecht einschließlich der
rechtswissenschaftlichen Methoden mit ihren philo-
sophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen
Grundlagen. Der Student widmet sich darüber hinaus
Wahlfächern, die der Ergänzung des Studiums und
der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden
Pflichtfächer dienen.
(3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die
rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende
Praxis. Während der vorlesungsfreien Zeit finden
praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens
drei Monaten Dauer statt. Das Landesrecht kann
bestimmen, daß die praktische Studienzeit bei einer
Stelle und zusammenhängend stattfindet.
(4) Während des Studiums sind studienbeglei-
tende Leistungskontrollen unter Prüfungsbedingun-
gen vorzusehen. Mit den Kontrollen wird festgestellt,
ob der Student für die weitere Ausbildung fachlich
geeignet ist. Die Kontrollen sollen bis zum Ende des
zweiten Studienjahres durchgeführt werden. Die
Kontrollen erstrecken sich mindestens auf das Bür-
gerliche Recht, das Strafrecht und das Öffentliche
Recht. Bei Mißerfolg kann das Kontrollverfahren
innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Die
Teilnahme an durch Landesrecht zu bestimmenden
Lehrveranstaltungen und die Zulassung zur ersten
Prüfung sind davon abhängig, daß das Kontrollver-
fahren erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
§ 5b
Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zweieinhalb
Jahre. Die Ausbildung findet zunächst statt bei fol-
genden Pflichtstationen:
1. einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,
2. einem Gericht in Strafsachen oder einer Staats-
anwaltschaft,
3. einer Verwaltungsbehörde,
4. einem Rechtsanwalt,
sodann, nach Wahl des Referendars,
5. bei folgenden Wahlstationen, die durch Landes-
recht zu Schwerpunktbereichen zusammenzu-
fassen sind:
a) einer der in den Nummern 1 bis 4 genannten
Stationen,
b) einer gesetzgebenden Körperschaft des Bun-
des oder eines Landes,
c) einem Notar,
d) einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz-,
der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit,
e) einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberver-
band oder einer Körperschaft wirtschaftlicher,
sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung,
f) einem Wirtschaftsunternehmen,
g) einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen
oder ausländischen Station oder einem aus-
ländischen Rechtsanwalt,
h) einer sonstigen Station, bei der eine sach-
gerechte Ausbildung gewährleistet ist.
(2) Das Landesrecht kann bestimmen, daß die
Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zum Teil bei
einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbil-
dung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 zum Teil bei einem
Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der
Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann. Eine Ausbil-
dung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät
kann auf die Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5,
eine Ausbildung an der Hochschule für Verwaltungs-
wissenschaften kann auf die Ausbildung nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 5 mit bis zu vier Monaten
angerechnet werden.

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(3) Der Vorbereitungsdienst soll bei höchstens
sieben Stationen abgeleistet werden. Eine Pflicht-
station dauert mindestens drei Monate. Die Ausbil-
dung bei den Wahlstationen dauert ein halbes Jahr.
Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwin-
genden Gründen verlängert werden, nicht jedoch
wegen unzureichender Leistungen.
(4) Während der Ausbildung können Ausbildungs-
lehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Mona-
ten vorgesehen werden.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
§ 5c
Anrechnung einer Ausbildung
für den gehobenen Dienst
(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobe-
nen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf
Antrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf die Ausbil-
dung angerechnet werden. Auf den Vorbereitungs-
dienst dürfen jedoch nicht mehr als sechs Monate
angerechnet werden.
(2) Das Nähere regelt das Landesrecht.
§ 5d
Prüfungen
(1) In den Prüfungen sind schriftliche und mündli-
che Leistungen zu erbringen. Die Einheitlichkeit der
Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewer-
tung ist zu gewährleisten.
(2) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Prü-
fung beziehen sich zum einen auf die Ausbildung bei
den Pflichtstationen und zum anderen auf die Ausbil-
dung im Schwerpunktbereich (§ 5 b Abs. 1 Satz 2
Nr. 5); die mündlichen Leistungen beziehen sich auf
die gesamte Ausbildung. Die schriftlichen Leistungen
sind gegen Ende der Ausbildung bei der letzten
Pflichtstation und gegen Ende der Ausbildung bei der
letzten Wahlstation zu erbringen. Sieht die auf die
Ausbildung in den Pflichtstationen bezogene schrift-
liche Prüfung nach Landesrecht neben Aufsichts-
arbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann
bestimmt werden, daß diese Leistung nach Beendi-
gung der Gesamtausbildung erbracht werden muß.
Das Landesrecht kann bestimmen, daß die schriftli-
chen Leistungen jeweils nach den beiden Ausbil-
dungsabschnitten zu erbringen sind. Die mündlichen
Leistungen sind nach der Ausbildung bei den Wahl-
stationen zu erbringen.
(3) In der ersten und zweiten Prüfung kann das
Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der
rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen,
wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Lei-
stungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet
und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung
keinen Einfluß hat; hierbei sind bei der zweiten Prü-
fung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu
berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des
durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht
übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungslei-
stungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert
nicht übersteigen. Die schriftlichen Prüfungsleistun-
gen, die sich auf den Schwerpunktbereich beziehen,
fließen mit einem Anteil von bis zu 40 vom Hundert in
das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ein. Eine rech-
nerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungs-
dienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zwei-
ten Prüfung ist ausgeschlossen. Der Bundesminister
der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und
Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten fest-
zulegen.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht."
2. § 109 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 109
Befähigung zum Richteramt
Wer am 16. September 1984 im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum Richteramt befähigt ist, behält
diese Befähigung.''
Artikel 2
Änderung anderer Gesetze
(1 ) § 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
1969 (BGBI. 1S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 8
des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1S. 1425),
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „nach § 5 a"
durch die Worte „nach § 5 b" ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Richter-
gesetzes" die Worte „in der Fassung des Gesetzes
vom 10. September 1971 (BGBI. 1 S. 1557)" ein-
gefügt.
(2) In § 20 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes
vom 26. Januar 1976 (BGBI. 1S. 185), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1
S. 561 ), werden die Worte,,§ 5 Abs. 2" durch die Worte
,,§ 5 a Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
(3) In § 14 a Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Januar 1977 (BGBL I S. 21 ), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1
S. 875), werden nach dem Wort „Richtergesetzes" die
Worte „in der Fassung des Gesetzes vom
10. September 1971 (BGBI. 1S. 1557)" eingefügt.
(4) In§ 19 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar
1977 (BGBI. 1 S. 1, 795, 842), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1
S. 875), werden nach dem Wort „Richtergesetzes" die
Worte „in der Fassung des Gesetzes vom
10. September 1971 (BGBI. 1S. 1557)" eingefügt.
(5) In § 5 Abs. 1 Satz 2 des Steuerbeamten-Ausbil-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. September 1976 (BGBI. 1S. 2793) werden nach
dem Wort „Richtergesetzes" die Worte „in der Fassung
des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBI. 1
S. 1557)" eingefügt.
(6) In § 227 a Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,

zuletzt geändert durch § 80 des Gesetzes vom
23. Dezember 1982 (BGBI. r S. 2071 ), wird folgender
Satz 3 angefügt:
,,Weist der Rechtsanwalt nach, daß ihm bei der Zurück-
nahme der Zulassung der Auftrag in einer Rechtssache
(2) Wer eine Ausbildung nach § 5, § 5 a oder§ 5 b des
Deutschen Richtergesetzes in der bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung aufgenommen hat,
kann sie nach den für das Studium, den Vorbereitungs-
dienst oder den einstufigen Ausbildungsgang geltenden
Vorschriften beenden.§ 6 Abs. 2 des Deutschen Rich-
erteilt war, ist er befugt, in dieser Sache die Vertretung
bei dem Landgericht, bei dem er gleichzeitig zugelassen
war, vor einem Familiengericht im Bezirk dieses Landge-
richts oder vor einem Landgericht, dem anstelle dieses
Landgerichts die Zuständigkeit übertragen ist, zu füh-
ren, solange er bei einem anderen Gericht zugelassen
ist."
Artikel 3
Übergangsvorschriften
(1) Bis zum Ablauf des 15. September 1985 können
Studenten ein Studium nach§ 5 des Deutschen Rich-
tergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Geset-
zes geltenden Fassung und Referendare einen Vorbe-
reitungsdienst nach§ 5 a des Deutschen Richtergeset-
zes in der bisher geltenden Fassung aufnehmen. Bis
zum Ablauf des 15. September 1985 können Studenten
in eine Ausbildung nach § 5 b des Deutschen Richter-
gesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung aufgenommen werden. Das Landes-
recht kann bestimmen, daß die den Artikeln 1 und 2
dieses Gesetzes entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften für Studenten oder Referendare gelten, die
nach dem 15. September 1984 die Ausbildung aufneh-
men.
tergesetzes gilt entsprechend.
(3) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Artikel 4
Neufassung des Deutschen Richtergesetzes
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des
Deutschen Richtergesetzes in der vom 16. September
1984 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel 5
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 16. September 1984 in Kraft
mit Ausnahme des Artikels 2 Abs. 6, der am Tage nach
der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft tritt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für Wirtschaft.
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Bildung und
Wissenschaft
D.Wilms
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1984 I S. 995. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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