Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 5b Vorbereitungsdienst
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5b#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5b#abs-2 (2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt:
sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5b#abs-3 (3) Die Ausbildung kann in angemessenem Umfang bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen Rechtsanwälten stattfinden. Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann angerechnet werden. Das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 zum Teil bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 zum Teil bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5b#abs-4 (4) Eine Pflichtstation dauert mindestens drei Monate, die Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt neun Monate; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden kann, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5b#abs-5 (5) Während der Ausbildung können Ausbildungslehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5b#abs-6 (6) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege
Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5b#abs-7 (7) Das Nähere regelt das Landesrecht.
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Nach Gewicht
- BVerwG, 05.02.2026 – 2 C 4.25Versorgungsrechtliche Berücksichtigung der einstufigen Juristenausbildung in BremenZitiert von 1
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 26.11.2025 – 9/25
- VG Bremen, 11.12.2023 – 7 K 2100/22Zitiert von 1
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- BGH, 26.03.2001 – NotZ 27/00
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 15.01.2025 – 2 LC 141/24
- VG Würzburg, 27.09.2023 – W 2 K 22.1587
- OVG Niedersachsen, 07.02.2023 – 5 LC 130/21Zitiert von 3
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