Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 10/1108 · S. 10
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 5 DRiG) Absatz 1 faßt die in den folgenden Vorschriften im einzelnen geregelten Voraussetzungen für den Er- Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode Drucksache 10/1108 werb der Befähigung zum Richteramt zusammen. Am eingeführten Begriff der Befähigung zum Rich- teramt wird festgehalten (A. I. 2 der Allgemeinen Begründung). Diese Befähigung eröffnet den Zu- gang auch zu den nichtrichterlichen juristischen Berufen. Alle Länder haben die erste und die zweite Prüfung als staatliche Prüfungen ausgestaltet. Dies wird nunmehr bundesrechtlich festgeschrieben. Nach Absatz 2 sind Studium und Vorbereitungs- dienst inhaltlich aufeinander abzustimmen. Es wird keine „Verpraxung" des Studiums und keine „Ver- wissenschaftlichung" der Praxis angestrebt. Doch sollen die Ausbildungsinhalte ineinandergreifen, soweit dies möglich ist. Die Vorschrift richtet sich zunächst an die Länder. Sie hat aber auch unmittel- bare Bedeutung für alle, die die Juristenausbildung durchführen, insbesondere für die Hochschullehrer und die Ausbilder im Vorbereitungsdienst. Zu Nummer 1 (§ 5 a DRiG) Die Vorschrift enthält die bundesgesetzlich erfor- derlichen Regelungen für das Studium. Absatz 1 Satz 1 legt die Dauer des Studiums auf dreieinhalb Jahre fest. Hierbei handelt es sich nicht mehr, wie im geltenden Recht, um eine Mindeststu- dienzeit, sondern der Sache nach um eine Regelstu- dienzeit im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Einschränkung, die sich aus A. VI der Allge- meinen Begründung ergibt. Der zweite Halbsatz er- möglicht dem Studenten im Einklang mit § 17 des Hochschulrahmengesetzes, die vorgesehene Stu- dienzeit zu unterschreiten. Voraussetzung ist, daß er die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachweist. Satz 2 übernimmt die Regelung des gelte
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.535 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 10/1108, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.020–49.555 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 3cc669e7480359f9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP