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Artikel 1 · BT-Drs. 10/1108 · S. 10

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 5 DRiG)
Absatz 1 faßt die in den folgenden Vorschriften im
einzelnen geregelten Voraussetzungen für den Er-
Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode Drucksache 10/1108
werb der Befähigung zum Richteramt zusammen.
Am eingeführten Begriff der Befähigung zum Rich-
teramt wird festgehalten (A. I. 2 der Allgemeinen
Begründung). Diese Befähigung eröffnet den Zu-
gang auch zu den nichtrichterlichen juristischen
Berufen.
Alle Länder haben die erste und die zweite Prüfung
als staatliche Prüfungen ausgestaltet. Dies wird
nunmehr bundesrechtlich festgeschrieben.
Nach Absatz 2 sind Studium und Vorbereitungs-
dienst inhaltlich aufeinander abzustimmen. Es wird
keine „Verpraxung" des Studiums und keine „Ver-
wissenschaftlichung" der Praxis angestrebt. Doch
sollen die Ausbildungsinhalte ineinandergreifen,
soweit dies möglich ist. Die Vorschrift richtet sich
zunächst an die Länder. Sie hat aber auch unmittel-
bare Bedeutung für alle, die die Juristenausbildung
durchführen, insbesondere für die Hochschullehrer
und die Ausbilder im Vorbereitungsdienst.
Zu Nummer 1 (§ 5 a DRiG)
Die Vorschrift enthält die bundesgesetzlich erfor-
derlichen Regelungen für das Studium.
Absatz 1 Satz 1 legt die Dauer des Studiums auf
dreieinhalb Jahre fest. Hierbei handelt es sich nicht
mehr, wie im geltenden Recht, um eine Mindeststu-
dienzeit, sondern der Sache nach um eine Regelstu-
dienzeit im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit der Einschränkung, die sich aus A. VI der Allge-
meinen Begründung ergibt. Der zweite Halbsatz er-
möglicht dem Studenten im Einklang mit § 17 des
Hochschulrahmengesetzes, die vorgesehene Stu-
dienzeit zu unterschreiten. Voraussetzung ist, daß
er die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen
Leistungen nachweist.
Satz 2 übernimmt die Regelung des gelte

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.535 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 10/1108, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.020–49.555 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 3cc669e7480359f9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP