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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1980, S. 1451

BGBl. 1980 I S. 1451 · 4.386 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1980, Seite 1451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1451
                                       Zweites Gesetz
                         zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
                                            Vom 16. August 1980

 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
  Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zu-
letzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes über
die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1
S. 677), wird wie folgt geändert:

1. § 5 a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zwei" durch das
     Wort „zweieinhalb" ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort
     ,,fünf" durch das Wort „sieben" ersetzt.

2. § 5 b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
     „Landesrecht, das vor dem 16. September 1981
     in Kraft tritt, kann Studium und praktische Vorbe-
     reitung in einer gleichwertigen Ausbildung von
     mindestens fünfeinhalb Jahren zusammenfas-
     sen."

  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      ,,(5) Bis zum Ablauf des 15. September 1984
     können Studierende in eine Ausbildung nach Ab-

     satz 1 aufgenommen werden. Wer eine Ausbil-
     dung nach Absatz 1 begonnen hat, kann sie nach
     den für diese Ausbildung geltenden Vorschriften
     beenden. Das Nähere regelt das Landesrecht."

3. § 5 d erhält folgende Fassung:

                        ,,§ 5d
                       Prüfungen
     (1) Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen
  und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten.
  Das Prüfungsorgan kann bei der Entscheidung über
  das Ergebnis der Prüfung von der rechnerisch ermit-
  telten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund
  des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kan-
  didaten besser kennzeichnet und die Abweichung
  auf das Bestehen keinen Einfluß hat; hierbei sind bei
  der zweiten Prüfung auch die Leistungen im Vorbe-
  reitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung
  darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer
  Notenstufe nicht überschreiten. Eine rechnerisch er-
  mittelte Anrechnung von Noten im Vorbereitungs-
  dienst auf die Gesamtnote der zweiten Prüfung ist
  ausgeschlossen. Der Bundesminister der Justiz wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
  mung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala
  für die Einzel- und Gesamtnoten festzulegen.
BGBl. 1980, Seite 1452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1452
1452                                 Bundesgesetzblatt,

    (2) Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen
  an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht über-
  steigen.
    (3) Das Landesrecht kann vorsehen, daß Teile von
  Prüfungen während der Ausbildungszeit abgelegt
  werden."

                     Artikel 2
  Artikel III § 2 des Gesetzes zur Änderung des Deut-
schen Richtergesetzes vom 10. September 1971
(BGBI. 1S. 1557) wird aufgehoben.

                     Artikel 2 a

  (1) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist
spätestens für die nach dem 1. Januar 1982 eintreten-
den Referendare vorzusehen.
Jahrgang 1980, Teil 1

     (2) Spätestens nach dem 1. Januar 1983 müssen die
   Prüfungen den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 3 entspre-
   chen. Für Wiederholungsprüfungen kann das Landes-
   recht abweichende Regelungen vorsehen.

                          Artikel 3
     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
   Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
   erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
   Dritten Überleitungsgesetzes.

                          Artikel 4

     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
   Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                              Bonn, den 16. August 1980
                                            Der Bundespräsident
                                                 Carstens
                                   Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                                                  Genscher
                                       Der Bundesminister der Justiz
                                                Dr. Vogel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1980 I S. 1451. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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