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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1980, S. 1451
BGBl. 1980 I S. 1451 · 4.386 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Vom 16. August 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zu-
letzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes über
die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1
S. 677), wird wie folgt geändert:
1. § 5 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zwei" durch das
Wort „zweieinhalb" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort
,,fünf" durch das Wort „sieben" ersetzt.
2. § 5 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Landesrecht, das vor dem 16. September 1981
in Kraft tritt, kann Studium und praktische Vorbe-
reitung in einer gleichwertigen Ausbildung von
mindestens fünfeinhalb Jahren zusammenfas-
sen."
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Bis zum Ablauf des 15. September 1984
können Studierende in eine Ausbildung nach Ab-
satz 1 aufgenommen werden. Wer eine Ausbil-
dung nach Absatz 1 begonnen hat, kann sie nach
den für diese Ausbildung geltenden Vorschriften
beenden. Das Nähere regelt das Landesrecht."
3. § 5 d erhält folgende Fassung:
,,§ 5d
Prüfungen
(1) Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen
und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten.
Das Prüfungsorgan kann bei der Entscheidung über
das Ergebnis der Prüfung von der rechnerisch ermit-
telten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund
des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kan-
didaten besser kennzeichnet und die Abweichung
auf das Bestehen keinen Einfluß hat; hierbei sind bei
der zweiten Prüfung auch die Leistungen im Vorbe-
reitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung
darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer
Notenstufe nicht überschreiten. Eine rechnerisch er-
mittelte Anrechnung von Noten im Vorbereitungs-
dienst auf die Gesamtnote der zweiten Prüfung ist
ausgeschlossen. Der Bundesminister der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala
für die Einzel- und Gesamtnoten festzulegen.

1452 Bundesgesetzblatt,
(2) Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen
an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht über-
steigen.
(3) Das Landesrecht kann vorsehen, daß Teile von
Prüfungen während der Ausbildungszeit abgelegt
werden."
Artikel 2
Artikel III § 2 des Gesetzes zur Änderung des Deut-
schen Richtergesetzes vom 10. September 1971
(BGBI. 1S. 1557) wird aufgehoben.
Artikel 2 a
(1) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist
spätestens für die nach dem 1. Januar 1982 eintreten-
den Referendare vorzusehen.
Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Spätestens nach dem 1. Januar 1983 müssen die
Prüfungen den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 3 entspre-
chen. Für Wiederholungsprüfungen kann das Landes-
recht abweichende Regelungen vorsehen.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. August 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1980 I S. 1451. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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