Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 4 Unvereinbare Aufgaben

Stand: 01.08.2021

Bund3 Fassungen33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/4#abs-1 (1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/4#abs-2 (2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen

1.
Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
2.
andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
3.
Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
4.
Prüfungsangelegenheiten,
5.
den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).
§ 3 § 5