Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 4 Unvereinbare Aufgaben
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/4#abs-1 (1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/4#abs-2 (2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 4 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.12.2006 – 1 A 3842/05Zitiert von 4
- VG Aachen, 25.08.2005 – 1 K 550/05
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 38
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 – OVG 4 N 46.19Zitiert von 3
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 5/20Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 6/20
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 13.04.2026 – 3 CE 26.272
- LSG Thüringen, 15.11.2024 – L 3 SF 626/24
- OVG Bremen, 01.08.2023 – 2 B 109/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.