Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 4 Unvereinbare Aufgaben
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.12.2006 – 1 A 3842/05Zitiert von 4
- VG Aachen, 25.08.2005 – 1 K 550/05
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 35
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 – OVG 4 N 46.19Zitiert von 3
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 5/20Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 6/20
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 13.04.2026 – 3 CE 26.272
- LSG Thüringen, 15.11.2024 – L 3 SF 626/24
- OVG Bremen, 01.08.2023 – 2 B 109/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/4#abs-1 (1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/4#abs-2 (2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen
1.
Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
2.
andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
3.
Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
4.
Prüfungsangelegenheiten,
5.
den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).