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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1979, S. 1301

BGBl. 1979 I S. 1301 · 15.989 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1979, Seite 1301 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1301
                               Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                          1301

                                     Zweites Gesetz
                     zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
              (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten)

                                                Vom 30.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

             Beamtenrechtsrahmengesetz
  Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vo·m 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 30. Juli
1979 (BGBl. I S. 1299), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält Kapitel I Abschnitt I
  7. Titel folgende Fassung:
  ,,Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Kör-
  perschaft oder in eine Vertretungskörperschaft,
  Ernennung eines Bci.lmten zum Mitglied der Lan-
  desregierung oder zum Parlamentarischen Staats-
  sekretär ... 33 und 34".

2. Die Überschrift vor § 33 erhält folgende fassung:

                        „7. Titel
  Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körper-
  schaft oder in eine Vertretungskörperschaft., Ernen-
  nung eines Beamten zum Mitglied der Landesregie-
  rung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär".

3. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
       ,,(2) Bei der Regelung der Rechtsstellung der in
      die gesetzgebende Körperschaft ihres oder eines

Juli t 979

         anderen Landes oder in die Vertretungskörper-
         schaft ihres oder eines anderen Dienstherrn
         gewählten Beamten sind die Länder nicht an die
         Vorschriften dieses Kapitels gebunden."

      b) In Absatz 3 werden nach den Worten „wenn er"
         die Worte „als Inhaber eines Amtes, das kraft
         Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist," ein-
         gefügt.

   4. In § 34 Satz 1 wird das Wort „seines" durch das
      Wort „eines" ersetzt.

                          Artikel 2

                   Bundesbeamtengese.tz
     Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1, 795),
   zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 30. Juli
   1979 (BGBl. I S. 1299), wird wie folgt geändert:

   1. In der Inhaltsübersicht erhält Abschnitt III Nr. 2
      Buchstabe e folgende Fassung:

      ,,e) Urlaub, Wahl eines Beamten in eine gesetzge-
           bende Körperschaft oder in eine kommunale
           Vertretung ... 89 und 89a".

   2. § 8a erhält folgende Fassung:
                              ,,§ 8a ·
        Legt. ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus
      dem Dienstverhältnis ruhen oder der ohne Besol-
      dung beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt
      er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im
      Deut.sehen Bundestag oder in der gesetzgebenden
      ~örperschaft eines Landes, so ist die Übertragung
BGBl. 1979, Seite 1302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1302
1302                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I

   ci ncs ,HHiPr<!n /\ mtcs mit hritwrc•m End~~ru ndgehalt
   und die Übertragung cin()S t1ndcrcn Amtes beim
   Wechsel der Laulbdhngru111w nicht zul~issig. Satz 1
   gilt entspr<~dwnd für die Zeit zwischen zwei Wahl-
   rwriod(~n."

3. 1n § 28 Nr. 2 W('rdrn d i(~ Worte~ ,,Mitglied des Bun-
   dcstc1gc's" durch die Wort(~ ,,als Inhaber eines
   Amtes, dds kraft Gesdzcs mit dem Mc1ndat unver-
   cd nba r ist, Mi tgl icd des Dcutsclwn Bundestages"
   ersetzt.

4. Dem§ 29 wird folgendc~r Absatz 3 angefügt:
   ,,(3) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der
  Beamte zum Mitglied der Regierung eines Landes
  ernannt wird; für diesen Fall gilt§ 18 Abs. 1 und 2
  des Bundesministergesetze:, entsprechend. Das gilt
  auch für den Eintritt. in ein Amtsverhältnis, das
  dem eines Paria mentarischen Staatssekretärs im
                                         0

  Sinrie des Gesetzes über die Rechtsv erhältnisse der
  Parlamentarischen Staa tssekrctä re entspricht."

5. Die Überschrift vor§ 89 erhält folgende Fassung:
  ,,e) Urlaub, Wahl eines Beamten in eine gesetzge-

       bende Körperschaft oder in eine kommunale
       Vertretung".

6. § 89 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

   ,,(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommuna-
  len Vertretung, eines nach Kommunalverfassungs-
  recht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer
  Einrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Beam-
  ten der erforderlichP Urlaub unter Belassung der
  Besoldung zu gewähren. S,.!lz 1 gilt auch für die von
  einer kommunalen Vertretung gewählten ehren-
  amtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die auf
  Grund eines Gesetzes gebildet worden sind."

7. Nach§ 89 wird folgender§ 89a angefügt:

                          ,,§ 89a

    ( 1) Für einen Beamten, der nach dem 1. Juni 1978
  in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes
  gewählt worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes
  mit dem Mandat unvereinbar ist, gellen die für in
  den Deutschen Bundestag gewählte Beamte maßge-
  benden Vorschriften in dr~n §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, §§ 9,

  23 Abs. 5 und in§ 36 Abs. 1 des Abgeordnetengeset-
  zes entsprechend.

    (2) Einern Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in
  die gesetzgebende Körperschaft eines Landes
  gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflich-
  ten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1
  ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
  1. die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der
      regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen
     oder

  2. ein Urlaub ohne I3Psoldung zu gewähren.

  Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von
  mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 23
  Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes ist sinngemäß
  anzuwenden. Auf einen Beamten, dem nach Satz 1

   Nr.2 Urlaub ohne Besoldung gewährt wird, ist §7
   Abs. 1, 3, 4 des Abgeordnetengesetzes sinngemäß
   anzuwenden."

                        Artikel 3
                Bundesbesoldungsgesetz
   Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des
Artikels I des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes

vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1285),wird wie folgt geän-
dert:

1. In§ 6 werden nach den Worten,,§ 79a Abs. 1 Nr. 1"
   ein Komma und die Worte,,§ 89a Abs. 2 Nr. 1" ein-
   gefügt.

2. In der Anlage I, Besoldungsgruppe B 9 erhält die
   Fußnote 5) folgende Fassung:

   ,,5) Der am 1. Januar 1979 im Amt befindliche Stel-
   leninhaber erhält eine Stellenzulage in Höhe des
   Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
   der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt

   der Besoldungsgruppe B 10."

                       Artikel 4

              Beamtenversorgungsgesetz

  Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
1976 (BGBl. I S. 2485), zuletzt geändert durch Arti-
kel III des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1285),
wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 1 Satz 2 und in § 6 Abs. 1 Satz 3 werden
jeweils nach den Worten ,,§ 79a Abs. 1 Nr. 1" ein
Komma und die Worte,,§ 89a Abs. 2 Nr. 1" eingefügt.

                       Artikel 5

               Deutsches Richtergesetz

  Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713),
zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 30. Juli
1979 (BGBl. I S.1299), wird wie folgt geändert:

§ 121 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 121

       Richter im Bundesdienst als Mitglieder
   der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes

   Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978 in
die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewähl-
ten Richter im Bundesdienst gelten die für in den Deut-
schen Bundestag gewählte Richter maßgebenden Vor-
schriften in den§§ 5 bis 7, 23 Abs. 5 und in§ 36 Abs. 1
des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977
(BGBl. I S. 297) entsprechend. Steht dem Richter auf
Grund seiner Mitgliedschaft in der gesetzgebenden

Körperschaft keine Entschädigung mit Alimenta-
tionscharakter zu, werden ihm fünfzig vom Hundert
seiner zuletzt bezogenen Besoldung weitergewährt;
allgemeine Besoldungserhöhungen nach§ 14 des Bun-
desbesoldungsgesetzes werden berücksichtigt."
BGBl. 1979, Seite 1303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1303
                                 Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                          1303

                          Artikel 6
                       Soldatengesetz
   ( 1) Das Soldatenr~eset.z in d(\r Passung der Bekannt-
 machung vom 19. August 1975 (BGBL I S. 2273), zuletzt
 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezem-
 ber 1977 (BGBI. I S. 3114), wird wie folgt geändert:
 1. Dem § 4 Abs. 4 wird folgencfor Satz 2 angefügt:
    „Satz 1 gilt sinngem:iß für Soldaten, die in die
    gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt
    worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen
    zwei Wahlperioden."
2. § 25 erhält folgende Fassung:

                              .. § 25

   Wahl in den Deutschen Bundestag, in die gesetzge-
   bende Körperschaft eines Landes oder in eine kom-
                 munale Vertretung

     (1) Stimmt ein Soldat seiner Aufstellung als

   Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag,
   zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes
   oder zu einer kommunalen Vertretung zu, so hat er
   dies unverzüglich seinem nächsten Disziplinarvor-
   gesetzten mitzuteilen.

     (2) Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni
   1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Lan-
   des gewählten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
   gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte
   Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit maßgebenden
   Vorschriften in den §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, § 23 Abs. 5
   und in§ 36 Abs. t des Abgeordnetengesetzes vom
   18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) entsprechend. Steht
   dem Soldaten auf Grund seiner Mitgliedschaft in
   der gesetzgebenden Körperschaft keine Entschädi-
   gung mit Alimentationscharakter zu, werden ihm
   fünfzig vom Hundert seiner zuletzt bezogenen
   Besoldung weitergewährt; allgemeine Besoldungs-
   erhöhungen nach§ 14 des Bundesbesoldungsgeset-
   zes werden berücksichtigt.
     (3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommuna-
   len Vertretung, eines nach Kommunalverfassungs-
   recht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer
   Einrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Solda-
   ten der erforderliche Urlaub unter Belassung der
   Geld- und Sachbezüge zu gewähren. Satz t gilt auch
   für die von einer kommunalen Vertretung gewähl-
   ten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen,
   die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind."
  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                         Artikel 7

               Soldatenversorgungsgesetz
   (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Februar t 977 (BGBl. I
S. 337), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes
vom 30. Juli 1979 (BGBI. I S. 1285), wird wie folgt geän-
dert:
In§ 15 Abs. 1 werden in dem Klammerzitat die Worte
,,§ 25 Abs. 1," gestrichen.

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                       Artikel 8
             Bundesrechtsanwaltsordnung
  Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August
1959 (BGBI. I S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBI. I S. 1645),
wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Nr. 10 werden die Worte „landesgesetzlicher
   Vorschriften" durch das Wort „Rechtsvorschriften"
   ersetzt.

2. § 14 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
   ,,6. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beam-
        ten auf Lebenszeit ernannt oder nach § 6 des

        Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977
        (BGBI. I S. 297) oder entsprechenden Rechtsvor-
        schriften wieder in das frühere Dienstverhält-
        nis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit
        zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte

        aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ver-
        zichtet;".

                       Artikel 9

 Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Bundes

  Für die nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende
Körperschaft eines Landes gewählten Arbeitnehmer
des öffentlichen Dienstes des Bundes oder einer bun-
desunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts gilt§ 89a des Bundesbeamten-
gesetzes sinngemäß.

                      Artikel 10

                 Übergangsvorschrift
   {1) Auf Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem
1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines
Landes gewählt worden sind, sind§ 89 Abs. 3 des Bun-
desbeamtengesetzes, § 121 des Deutschen Richterge-
setzes und§ 25 des Soldatengesetzes in der bisher gel-
tenden Fassung bis zum Ende der laufenden Wahlpe-
riode weiter anzuwenden.§ 36 Abs. 3 des Abgeordne-
tengesetzes gilt sinngemäß.
   (2) Abweichend von§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamten-
gesetzes in der bisher geltenden Fassung ist Beamten,
die nach dem 1. Juni 1978, aber vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes in die gesetzgebende Körperschaft
eines Landes gewählt worden sind und deren Amt
kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, auf
ihren Antrag für die Dauer der laufenden Wahlpe-
riode, längstens jedoch bis zum Tage vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes, Urlaub unter Wegfall der Besol-
dung zu gewähren.
  (3) Ein Beamter oder Richter, der vor dem Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes wegen seiner Ernennung zum Mit-
glied einer Landesregierung nach§ 29 Abs. 1 Nr. 3 des
Bundesbeamtengesetzes entlassen worden ist, wird auf
seinen Antrag vom Tage des Inkrafttretens dieses
Gesetzes an so gestellt, wie wenn am Tage der Entlas-
sung§ 18 Abs. 1 und 2 des Bundesministergesetzes auf
ihn .anzuwenden gewesen wäre.
BGBl. 1979, Seite 1304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1304
1304                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I

                      Artikel 1 t
              Einkommensteuergesetz

  Das Ei nkom mensteucrgesctz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721),
geändert durch Arli kel t des Gesetzes vom 27. Juni
1979 (BGBI. I S. 823), wird wie folgt geändert:

1. § 22 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Salz 1 werden hinter den Worten „des Abge-
     ordnetengesetzes" die Worte „oder des Euro-
     paabgeordnelengeselzes," eingefügt.

  b) ln Salz 3 werdc>n hinter den Worten „im Bundes-
     tag" die Worte ,,, im Europäischen Parlament"
     eingefügt.

2. In § 52 Abs. 22 Satz 1 werden hinter den Worten
   „des Abgeordnetengesetzes" die Worte „oder des
   Europaa bgeo rd neten gesetzes" eingefügt.

                       Artikel 12
                     Berlin-Klausel

 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                       Artikel 13
                     Inkrafttreten

  Artikel 10 Abs. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni
1978, Artikel 3 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1979,
Artikel 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft; im
übrigen tritt das Gesetz am 1. Oktober 1979 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
                             und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Bonn, den 30. Juli 1979
                                           Der Bundespräsident
                                                Carstens
                                   Für den Bundeskanzler
                Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                                        Dieter Haack

                                     Der Bundesminister
                                                Baum

des Innern
                                    Für den Bundesminister der Justiz
                                     Der Bundesminister
                                                 Baum
des Innern
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Matthöfer
                          Für den Bundesminister der Verteidigung
                Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                                        Dieter Haack

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1979 I S. 1301. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 757017ea1cdc8649….