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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1979, S. 1301
BGBl. 1979 I S. 1301 · 15.989 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1301
Zweites Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
(Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten)
Vom 30.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Beamtenrechtsrahmengesetz
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vo·m 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 30. Juli
1979 (BGBl. I S. 1299), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält Kapitel I Abschnitt I
7. Titel folgende Fassung:
,,Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Kör-
perschaft oder in eine Vertretungskörperschaft,
Ernennung eines Bci.lmten zum Mitglied der Lan-
desregierung oder zum Parlamentarischen Staats-
sekretär ... 33 und 34".
2. Die Überschrift vor § 33 erhält folgende fassung:
„7. Titel
Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körper-
schaft oder in eine Vertretungskörperschaft., Ernen-
nung eines Beamten zum Mitglied der Landesregie-
rung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär".
3. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Bei der Regelung der Rechtsstellung der in
die gesetzgebende Körperschaft ihres oder eines
Juli t 979
anderen Landes oder in die Vertretungskörper-
schaft ihres oder eines anderen Dienstherrn
gewählten Beamten sind die Länder nicht an die
Vorschriften dieses Kapitels gebunden."
b) In Absatz 3 werden nach den Worten „wenn er"
die Worte „als Inhaber eines Amtes, das kraft
Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist," ein-
gefügt.
4. In § 34 Satz 1 wird das Wort „seines" durch das
Wort „eines" ersetzt.
Artikel 2
Bundesbeamtengese.tz
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1, 795),
zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 30. Juli
1979 (BGBl. I S. 1299), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält Abschnitt III Nr. 2
Buchstabe e folgende Fassung:
,,e) Urlaub, Wahl eines Beamten in eine gesetzge-
bende Körperschaft oder in eine kommunale
Vertretung ... 89 und 89a".
2. § 8a erhält folgende Fassung:
,,§ 8a ·
Legt. ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus
dem Dienstverhältnis ruhen oder der ohne Besol-
dung beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt
er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im
Deut.sehen Bundestag oder in der gesetzgebenden
~örperschaft eines Landes, so ist die Übertragung

1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
ci ncs ,HHiPr<!n /\ mtcs mit hritwrc•m End~~ru ndgehalt
und die Übertragung cin()S t1ndcrcn Amtes beim
Wechsel der Laulbdhngru111w nicht zul~issig. Satz 1
gilt entspr<~dwnd für die Zeit zwischen zwei Wahl-
rwriod(~n."
3. 1n § 28 Nr. 2 W('rdrn d i(~ Worte~ ,,Mitglied des Bun-
dcstc1gc's" durch die Wort(~ ,,als Inhaber eines
Amtes, dds kraft Gesdzcs mit dem Mc1ndat unver-
cd nba r ist, Mi tgl icd des Dcutsclwn Bundestages"
ersetzt.
4. Dem§ 29 wird folgendc~r Absatz 3 angefügt:
,,(3) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der
Beamte zum Mitglied der Regierung eines Landes
ernannt wird; für diesen Fall gilt§ 18 Abs. 1 und 2
des Bundesministergesetze:, entsprechend. Das gilt
auch für den Eintritt. in ein Amtsverhältnis, das
dem eines Paria mentarischen Staatssekretärs im
0
Sinrie des Gesetzes über die Rechtsv erhältnisse der
Parlamentarischen Staa tssekrctä re entspricht."
5. Die Überschrift vor§ 89 erhält folgende Fassung:
,,e) Urlaub, Wahl eines Beamten in eine gesetzge-
bende Körperschaft oder in eine kommunale
Vertretung".
6. § 89 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommuna-
len Vertretung, eines nach Kommunalverfassungs-
recht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer
Einrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Beam-
ten der erforderlichP Urlaub unter Belassung der
Besoldung zu gewähren. S,.!lz 1 gilt auch für die von
einer kommunalen Vertretung gewählten ehren-
amtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die auf
Grund eines Gesetzes gebildet worden sind."
7. Nach§ 89 wird folgender§ 89a angefügt:
,,§ 89a
( 1) Für einen Beamten, der nach dem 1. Juni 1978
in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes
gewählt worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes
mit dem Mandat unvereinbar ist, gellen die für in
den Deutschen Bundestag gewählte Beamte maßge-
benden Vorschriften in dr~n §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, §§ 9,
23 Abs. 5 und in§ 36 Abs. 1 des Abgeordnetengeset-
zes entsprechend.
(2) Einern Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in
die gesetzgebende Körperschaft eines Landes
gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflich-
ten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1
ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1. die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der
regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen
oder
2. ein Urlaub ohne I3Psoldung zu gewähren.
Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von
mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 23
Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes ist sinngemäß
anzuwenden. Auf einen Beamten, dem nach Satz 1
Nr.2 Urlaub ohne Besoldung gewährt wird, ist §7
Abs. 1, 3, 4 des Abgeordnetengesetzes sinngemäß
anzuwenden."
Artikel 3
Bundesbesoldungsgesetz
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des
Artikels I des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes
vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1285),wird wie folgt geän-
dert:
1. In§ 6 werden nach den Worten,,§ 79a Abs. 1 Nr. 1"
ein Komma und die Worte,,§ 89a Abs. 2 Nr. 1" ein-
gefügt.
2. In der Anlage I, Besoldungsgruppe B 9 erhält die
Fußnote 5) folgende Fassung:
,,5) Der am 1. Januar 1979 im Amt befindliche Stel-
leninhaber erhält eine Stellenzulage in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt
der Besoldungsgruppe B 10."
Artikel 4
Beamtenversorgungsgesetz
Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
1976 (BGBl. I S. 2485), zuletzt geändert durch Arti-
kel III des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1285),
wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 Satz 2 und in § 6 Abs. 1 Satz 3 werden
jeweils nach den Worten ,,§ 79a Abs. 1 Nr. 1" ein
Komma und die Worte,,§ 89a Abs. 2 Nr. 1" eingefügt.
Artikel 5
Deutsches Richtergesetz
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713),
zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 30. Juli
1979 (BGBl. I S.1299), wird wie folgt geändert:
§ 121 erhält folgende Fassung:
,,§ 121
Richter im Bundesdienst als Mitglieder
der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes
Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978 in
die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewähl-
ten Richter im Bundesdienst gelten die für in den Deut-
schen Bundestag gewählte Richter maßgebenden Vor-
schriften in den§§ 5 bis 7, 23 Abs. 5 und in§ 36 Abs. 1
des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977
(BGBl. I S. 297) entsprechend. Steht dem Richter auf
Grund seiner Mitgliedschaft in der gesetzgebenden
Körperschaft keine Entschädigung mit Alimenta-
tionscharakter zu, werden ihm fünfzig vom Hundert
seiner zuletzt bezogenen Besoldung weitergewährt;
allgemeine Besoldungserhöhungen nach§ 14 des Bun-
desbesoldungsgesetzes werden berücksichtigt."

Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1303
Artikel 6
Soldatengesetz
( 1) Das Soldatenr~eset.z in d(\r Passung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBL I S. 2273), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezem-
ber 1977 (BGBI. I S. 3114), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Abs. 4 wird folgencfor Satz 2 angefügt:
„Satz 1 gilt sinngem:iß für Soldaten, die in die
gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt
worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen
zwei Wahlperioden."
2. § 25 erhält folgende Fassung:
.. § 25
Wahl in den Deutschen Bundestag, in die gesetzge-
bende Körperschaft eines Landes oder in eine kom-
munale Vertretung
(1) Stimmt ein Soldat seiner Aufstellung als
Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag,
zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes
oder zu einer kommunalen Vertretung zu, so hat er
dies unverzüglich seinem nächsten Disziplinarvor-
gesetzten mitzuteilen.
(2) Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni
1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Lan-
des gewählten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit maßgebenden
Vorschriften in den §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, § 23 Abs. 5
und in§ 36 Abs. t des Abgeordnetengesetzes vom
18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) entsprechend. Steht
dem Soldaten auf Grund seiner Mitgliedschaft in
der gesetzgebenden Körperschaft keine Entschädi-
gung mit Alimentationscharakter zu, werden ihm
fünfzig vom Hundert seiner zuletzt bezogenen
Besoldung weitergewährt; allgemeine Besoldungs-
erhöhungen nach§ 14 des Bundesbesoldungsgeset-
zes werden berücksichtigt.
(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommuna-
len Vertretung, eines nach Kommunalverfassungs-
recht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer
Einrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Solda-
ten der erforderliche Urlaub unter Belassung der
Geld- und Sachbezüge zu gewähren. Satz t gilt auch
für die von einer kommunalen Vertretung gewähl-
ten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen,
die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind."
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 7
Soldatenversorgungsgesetz
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Februar t 977 (BGBl. I
S. 337), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes
vom 30. Juli 1979 (BGBI. I S. 1285), wird wie folgt geän-
dert:
In§ 15 Abs. 1 werden in dem Klammerzitat die Worte
,,§ 25 Abs. 1," gestrichen.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 8
Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August
1959 (BGBI. I S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBI. I S. 1645),
wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Nr. 10 werden die Worte „landesgesetzlicher
Vorschriften" durch das Wort „Rechtsvorschriften"
ersetzt.
2. § 14 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
,,6. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beam-
ten auf Lebenszeit ernannt oder nach § 6 des
Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977
(BGBI. I S. 297) oder entsprechenden Rechtsvor-
schriften wieder in das frühere Dienstverhält-
nis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit
zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte
aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ver-
zichtet;".
Artikel 9
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Bundes
Für die nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende
Körperschaft eines Landes gewählten Arbeitnehmer
des öffentlichen Dienstes des Bundes oder einer bun-
desunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts gilt§ 89a des Bundesbeamten-
gesetzes sinngemäß.
Artikel 10
Übergangsvorschrift
{1) Auf Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem
1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines
Landes gewählt worden sind, sind§ 89 Abs. 3 des Bun-
desbeamtengesetzes, § 121 des Deutschen Richterge-
setzes und§ 25 des Soldatengesetzes in der bisher gel-
tenden Fassung bis zum Ende der laufenden Wahlpe-
riode weiter anzuwenden.§ 36 Abs. 3 des Abgeordne-
tengesetzes gilt sinngemäß.
(2) Abweichend von§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamten-
gesetzes in der bisher geltenden Fassung ist Beamten,
die nach dem 1. Juni 1978, aber vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes in die gesetzgebende Körperschaft
eines Landes gewählt worden sind und deren Amt
kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, auf
ihren Antrag für die Dauer der laufenden Wahlpe-
riode, längstens jedoch bis zum Tage vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes, Urlaub unter Wegfall der Besol-
dung zu gewähren.
(3) Ein Beamter oder Richter, der vor dem Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes wegen seiner Ernennung zum Mit-
glied einer Landesregierung nach§ 29 Abs. 1 Nr. 3 des
Bundesbeamtengesetzes entlassen worden ist, wird auf
seinen Antrag vom Tage des Inkrafttretens dieses
Gesetzes an so gestellt, wie wenn am Tage der Entlas-
sung§ 18 Abs. 1 und 2 des Bundesministergesetzes auf
ihn .anzuwenden gewesen wäre.

1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Artikel 1 t
Einkommensteuergesetz
Das Ei nkom mensteucrgesctz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721),
geändert durch Arli kel t des Gesetzes vom 27. Juni
1979 (BGBI. I S. 823), wird wie folgt geändert:
1. § 22 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Salz 1 werden hinter den Worten „des Abge-
ordnetengesetzes" die Worte „oder des Euro-
paabgeordnelengeselzes," eingefügt.
b) ln Salz 3 werdc>n hinter den Worten „im Bundes-
tag" die Worte ,,, im Europäischen Parlament"
eingefügt.
2. In § 52 Abs. 22 Satz 1 werden hinter den Worten
„des Abgeordnetengesetzes" die Worte „oder des
Europaa bgeo rd neten gesetzes" eingefügt.
Artikel 12
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 13
Inkrafttreten
Artikel 10 Abs. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni
1978, Artikel 3 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1979,
Artikel 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft; im
übrigen tritt das Gesetz am 1. Oktober 1979 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Der Bundesminister
Baum
des Innern
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister
Baum
des Innern
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Für den Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1979 I S. 1301. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 757017ea1cdc8649….