Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/112#abs-1 (1) Die Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und landesrechtliche Vorschriften über die Anerkennung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/112#abs-2 (2) Juristische Prüfungen, die Deutsche aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 im Ausland abgelegt haben, sind als erste Staatsprüfung nach § 5 Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie in der Deutschen Demokratischen Republik durch völkerrechtliche Vereinbarung mit der Sowjetunion oder mit Staaten in Mittel- oder Osteuropa, die mit der Sowjetunion verbündet waren, oder durch Rechtsvorschrift dem Abschluß als Diplom-Jurist gleichgestellt wurden und der ersten Staatsprüfung gleichwertig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/112#abs-3 (3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

§ 109 § 112a