Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.12.2016 – XII ZB 346/15Betreuervergütung: Erwerb besonderer Kenntnisse durch eine in der Sowjetunion abgelegte juristische PrüfungZitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 29.01.2003 – 2 PA 40/03Zitiert von 1
- BGH, 17.06.2020 – XII ZB 350/18Beschwer eines Vereinsbetreuers durch Festsetzung der Betreuervergütung; Berücksichtigung eines Studiums zum "Diplomierten Juristen" in Jugoslawien und einer Ausbildung zum Speditionskaufmann bei VergütungZitiert von 5
- BGH, 28.02.2018 – XII ZB 452/17Betreuervergütung: Erhöhung des Vergütungssatzes auf Grund von SprachkenntnissenZitiert von 5
- BSG, 26.05.2015 – B 13 R 179/15 B(Befugnis zur Vertretung vor dem Bundessozialgericht iS von § 73 Abs 4 SGG - Hochschuldozent einer Feuerwehrtechnischen Hochschule in Usbekistan)
- LG Kassel, 22.08.2017 – 3 T 617/15Betreuervergütung: Kein Anspruch auf erhöhten Stundensatz bei ausländischem Studienabschluss und Fremdsprachenkenntnissen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.09.2023 – 12 A 1659/21Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2012 – OVG 10 M 33.11Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 08.11.2006 – 8 PA 136/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/112#abs-1 (1) Die Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und landesrechtliche Vorschriften über die Anerkennung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/112#abs-2 (2) Juristische Prüfungen, die Deutsche aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 im Ausland abgelegt haben, sind als erste Staatsprüfung nach § 5 Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie in der Deutschen Demokratischen Republik durch völkerrechtliche Vereinbarung mit der Sowjetunion oder mit Staaten in Mittel- oder Osteuropa, die mit der Sowjetunion verbündet waren, oder durch Rechtsvorschrift dem Abschluß als Diplom-Jurist gleichgestellt wurden und der ersten Staatsprüfung gleichwertig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/112#abs-3 (3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.