Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 08/3301 · S. 5
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Änderung des § 5 b des Deutschen Richtergesetzes Zu Nummer 1 An acht Universitäten werden einstufige Ausbil- dungsgänge, die sich zum Teil erheblich voneinan- der unterscheiden, angeboten. Damit sind die Vor- aussetzungen gegeben, um für eine bundesrechtli- che Neuordnung der Juristenausbildung eine breite Erfahrungsgrundlage zu gewinnen. Wesentliche neue Erkenntnisse sind von der Einführung noch weiterer einstufiger Ausbildungsgänge nicht zu er- warten. Die Ermächtigung an den Landesgesetzgeber, einstufige Ausbildungsgänge einzuführen, kann da- her — wie in Artikel III § 2 des Gesetzes zur Än- derung des Deutschen Richtergesetzes vorgesehen — mit Ablauf des 15. September 1981 enden. Durch die Neufassung des § 5 b Abs. 1 Satz 1 wird klarge- stellt, daß zu dem genannten Termin nur die Frist zur Einführung neuer einstufiger Ausbildungsgänge ausläuft. Im übrigen richtet sich die Geltungsdauer des § 5 b nach dem durch die nachfolgende Num- mer 2 eingefügten Absatz 5. Zu Nummer 2 Absatz 5 Satz 1 ermöglicht aus den unter I. ge- nannten Gründen die Fortführung der bestehenden einstufigen Ausbildungsgänge bis zu dem Zeit- punkt, zu dem die bundesrechtliche Neuordnung der Juristenausbildung abgeschlossen sein soll. Durch die vorgesehene Beschränkung der Verlän - gerung der Experimentierphase auf die bereits be - stehenden einstufigen Modelle wird einer Zersplit- terung der Juristenausbildung vorgebeugt. Auch nach dem 15. September 1981 werden reichlich 90 v. H. der Juristen in herkömmlicher Weise, also weniger als 10 v. H. in einstufigen Modellen, aus- gebildet werden. Die Befristung der Verlängerung auf fünf Jahre verdeutlicht, daß die Juristenausbil- dung unter Auswertung der Erfahrungen mit den einstufigen Modellen so bald wie möglich verein- heitlicht werden sol
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.563 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 08/3301, 8. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 8.563–11.126 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 2d5492c5a184d2bc….
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