Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 6 Anerkennung von Prüfungen
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 26.03.2001 – NotZ 26/00
- BGH, 26.03.2001 – NotZ 27/00
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 49/11Abgesenkte Beamtenbesoldung im Beitrittsgebiet; Besoldungsangleichung; AbstandsgebotZitiert von 23
- EuGH, 10.12.2009 – C-345/08Zitiert von 12
- VG Gelsenkirchen, 26.11.2001 – 4 K 2773/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/6#abs-1 (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf einem Bewerber nicht deswegen versagt werden, weil er die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung oder die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 in einem anderen Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegt hat. Die in einem Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf den Vorbereitungsdienst verwendete Zeit ist in jedem deutschen Land anzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/6#abs-2 (2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt nach § 5 erworben hat, ist im Bund und in jedem deutschen Land zum Richteramt befähigt.