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Artikel 5 · BT-Drs. 08/819 · S. 11
Zu Artikel 5 (Deutsches Richtergesetz)
Zu Artikel 5 (Deutsches Richtergesetz) Zu Nummer 1 Das durch Artikel V Nr. 1 des Gesetzes zur Neu- regelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages in das Deutsche Richterge- setz eingefügte Beförderungsverbot soll auch für Richter gelten, die in ein Landesparlament gewählt werden. Im übrigen siehe die Begründung zu Arti- kel 1 Nr. 1. Zu Nummer 2 Nach § 4 Abs. 1 DRiG ist Richtern die gleichzeitige Wahrnehmung von Aufgaben der rechtsprechenden und der gesetzgebenden Gewalt untersagt (siehe auch § 36 Abs. 2 DRiG). Dem trägt § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes hinsichtlich der in den Deut- schen Bundestag gewählten Richter Rechnung. Nach geltendem Recht ist für Richter im Bundes- dienst, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt sind, das Rechtsstellungsgesetz vom 4. August 1953 vorerst weiter anzuwenden (§ 121 DRiG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Abgeordne- tengesetzes). Als Folge des Diäten-Urteils sieht der Entwurf vor, daß in diesen Fällen die gleichen Rechtsfolgen wie bei der Wahl in den Deutschen Bundestag eintreten (Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Richterverhältnis). Siehe im übrigen die Be- gründung zu Artikel 1 Nr. 4 Abs. 1 bis 5. Für Richter im Bundesdienst, die in eine kommunale Vertretung gewählt werden, gilt § 89 Abs. 3 BBG durch die Verweisung in § 46 DRiG unmittelbar (s. im übrigen die Begründung zu Artikel 2 Nr. 4). Die sich aus der Wahl von Richtern im Landesdienst in das Parlament ihres Dienstherrn ergebenden dienstrechtlichen Auswirkungen haben die Landes- gesetzgeber zu regeln (§ 36 Abs. 2, § 71 Abs. 1 DRiG). § 121 DRiG in der bisherigen Fassung gilt für die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung in ein Lan- desparlament gewählten Richter im Bundesdienst bis zum Ende der laufenden Wahlperiode weiter (s. A
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.814 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 08/819, 8. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 36.260–38.074 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 4712f3fd10d3df49….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP