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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2592

BGBl. 2002 I S. 2592 · 12.962 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 2592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2592
                                                  Gesetz
                                     zur Reform der Juristenausbildung
                                                   Vom 11. Juli 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

       Änderung des Deutschen Richtergesetzes
  Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli
2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein
   rechtswissenschaftliches Studium an einer Universi-
   tät mit der ersten Prüfung und einen anschließenden
   Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung
   abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer univer-
   sitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staat-
   lichen Pflichtfachprüfung.“

2. § 5a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Studienzeit beträgt vier Jahre; diese Zeit kann
       unterschritten werden, sofern die jeweils für die
       Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichs-
       prüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung
       erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer
       und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten.
       Außerdem ist der erfolgreiche Besuch einer fremd-
       sprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung
       oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten
       Sprachkurses nachzuweisen; das Landesrecht kann
       bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz
       auch anderweitig nachgewiesen werden kann.
       Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürger-
       lichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen
       Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich
       der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissen-
       schaftlichen Methoden und der philosophischen,
       geschichtlichen und gesellschaftlichen Grund-
       lagen. Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergän-
       zung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen
       zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der
       Vermittlung interdisziplinärer und internationaler
       Bezüge des Rechts.“

   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die
      rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende
      Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen
      Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanage-
      ment, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlich-
      tung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommu-
      nikationsfähigkeit.“

3. § 5b wird wie folgt gefasst:
                            „§ 5b

                     Vorbereitungsdienst

     (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
     (2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstatio-
   nen statt:
   1. einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,

   2. einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in
      Strafsachen,
   3. einer Verwaltungsbehörde,
   4. einem Rechtsanwalt
   sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei
   denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
      (3) Die Ausbildung kann in angemessenem Umfang
   bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder aus-
   ländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen
   Rechtsanwälten stattfinden. Eine Ausbildung an einer
   rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deut-
   schen Hochschule für Verwaltungswissenschaften
   Speyer kann angerechnet werden. Das Landesrecht
   kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2
   Nr. 1 zum Teil bei einem Gericht der Arbeitsgerichts-
   barkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 zum Teil
   bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder
   der Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann.
      (4) Eine Pflichtstation dauert mindestens drei Mona-
   te, die Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt neun
   Monate; das Landesrecht kann bestimmen, dass die
   Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 bis zu einer Dauer von
   drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen,
   einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungs-
   stelle stattfinden kann, bei der eine sachgerechte
   rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der Vor-
   bereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden
   Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzu-
   reichender Leistungen.
BGBl. 2002, Seite 2593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2593
      (5) Während der Ausbildung können Ausbildungs-
   lehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten
   vorgesehen werden.
     (6) Das Nähere regelt das Landesrecht.“

4. § 5d wird wie folgt gefasst:

                            „§ 5d
                          Prüfungen

      (1) Staatliche und universitäre Prüfungen berück-
   sichtigen die rechtsprechende, verwaltende und
   rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erfor-
   derlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3
   Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die
   Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berück-
   sichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderun-
   gen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten.
   Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
   eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und
   Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.
      (2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichs-
   prüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist
   so zu bemessen, dass das Studium nach viereinhalb
   Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der
   universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist min-
   destens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der
   staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und
   mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht
   kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während
   des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ab-

   lauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis

   über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der be-
   standenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung
   und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung
   sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das
   Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfach-
   prüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der
   bestandenen universitären Schwerpunktbereichs-
   prüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem
   Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung
   bestanden wurde.
      (3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten
   Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens
   im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen. Sie beziehen
   sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflicht-
   stationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichts-
   arbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt
   werden, dass diese Leistung nach Beendigung der
   letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen
   Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.
      (4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungs-
   organ bei seiner Entscheidung von der rechnerisch
   ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf
   Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des
   Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung
   auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat;
   hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die
   Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksich-
   tigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durch-
   schnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht überstei-
   gen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an
   der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht überstei-
   gen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im

   Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamt-
   note der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.
      (5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal
   wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflicht-
   fachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der
   Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet
   und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig
   erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der
   Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslands-
   studiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die
   Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunter-
   brechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht
   kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur
   Notenverbesserung vorsehen.

      (6) Das Nähere regelt das Landesrecht.“

5. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf einem
   Bewerber nicht deswegen versagt werden, weil er
   die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung oder
   die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 in einem
   anderen Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   abgelegt hat.“

6. § 9 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 9

            Voraussetzungen für die Berufungen
     In das Richterverhältnis darf nur berufen werden,
   wer

   1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-

      gesetzes ist,

   2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die
      freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne
      des Grundgesetzes eintritt,
   3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7)
      und

   4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.“

7. § 109 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 109
                 Befähigung zum Richteramt

     Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist,
   behält diese Befähigung.“

8. § 112 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Vorschriften über die Anerkennung von
   Prüfungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und
   landesrechtliche Vorschriften über die Anerkennung
   der universitären Schwerpunktbereichsprüfung wer-
   den durch dieses Gesetz nicht berührt.“

                         Artikel 2

     Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144),
wird wie folgt geändert:
BGBl. 2002, Seite 2594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2594
1. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang
   an der Ausbildung der Referendare mitwirken. Er hat
   den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm
   beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts
   zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit
   zu praktischen Arbeiten zu geben. Gegenstand der
   Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und
   außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit
   Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Orga-
   nisation einer Anwaltskanzlei.“

2. § 73 Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

   „9. bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden

       und der Referendare mitzuwirken, insbesondere

       qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer

       vorzuschlagen;“.

                         Artikel 3
                 Übergangsvorschriften

  (1) Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes das Studium aufgenommen haben und sich bis
zum 1. Juli 2006 zur ersten Staatsprüfung gemeldet

haben, finden die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes
zum Studium und zur ersten Staatsprüfung Anwendung.
Das Landesrecht kann den Studierenden freistellen, sich
nach neuem Recht prüfen zu lassen.
  (2) Für Referendare, die bis zum 1. Juli 2005 den Vor-
bereitungsdienst aufgenommen haben, findet § 5b des
Deutschen Richtergesetzes in der bisher geltenden Fas-
sung Anwendung. Abweichend von Satz 1 kann das
Landesrecht bestimmen, dass die dem Artikel 1 dieses
Gesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
für Referendare gelten, die nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes den Vorbereitungsdienst aufnehmen. Wer den
Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richter-

gesetzes in der bisher geltenden Fassung aufgenommen

hat, kann ihn bis zu einem durch das Landesrecht zu

bestimmenden Zeitpunkt nach dem bisherigen Recht

beenden.
  (3) § 6 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes gilt ent-
sprechend.

                         Artikel 4

                       Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                                im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 11. Juli 2002
                                               Der Bundespräsident
                                                  Johannes Rau
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder
                                         Die Bundesministerin der Justiz
                                                Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2592. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes efba39a939257cd7….