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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2592
BGBl. 2002 I S. 2592 · 12.962 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform der Juristenausbildung
Vom 11. Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli
2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein
rechtswissenschaftliches Studium an einer Universi-
tät mit der ersten Prüfung und einen anschließenden
Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung
abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer univer-
sitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staat-
lichen Pflichtfachprüfung.“
2. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Studienzeit beträgt vier Jahre; diese Zeit kann
unterschritten werden, sofern die jeweils für die
Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichs-
prüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung
erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer
und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten.
Außerdem ist der erfolgreiche Besuch einer fremd-
sprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung
oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten
Sprachkurses nachzuweisen; das Landesrecht kann
bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz
auch anderweitig nachgewiesen werden kann.
Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürger-
lichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen
Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich
der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissen-
schaftlichen Methoden und der philosophischen,
geschichtlichen und gesellschaftlichen Grund-
lagen. Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergän-
zung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen
zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der
Vermittlung interdisziplinärer und internationaler
Bezüge des Rechts.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die
rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende
Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen
Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanage-
ment, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlich-
tung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommu-
nikationsfähigkeit.“
3. § 5b wird wie folgt gefasst:
„§ 5b
Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstatio-
nen statt:
1. einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,
2. einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in
Strafsachen,
3. einer Verwaltungsbehörde,
4. einem Rechtsanwalt
sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei
denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
(3) Die Ausbildung kann in angemessenem Umfang
bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder aus-
ländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen
Rechtsanwälten stattfinden. Eine Ausbildung an einer
rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deut-
schen Hochschule für Verwaltungswissenschaften
Speyer kann angerechnet werden. Das Landesrecht
kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2
Nr. 1 zum Teil bei einem Gericht der Arbeitsgerichts-
barkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 zum Teil
bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder
der Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann.
(4) Eine Pflichtstation dauert mindestens drei Mona-
te, die Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt neun
Monate; das Landesrecht kann bestimmen, dass die
Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 bis zu einer Dauer von
drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen,
einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungs-
stelle stattfinden kann, bei der eine sachgerechte
rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der Vor-
bereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden
Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzu-
reichender Leistungen.

(5) Während der Ausbildung können Ausbildungs-
lehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten
vorgesehen werden.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht.“
4. § 5d wird wie folgt gefasst:
„§ 5d
Prüfungen
(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berück-
sichtigen die rechtsprechende, verwaltende und
rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erfor-
derlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3
Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die
Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berück-
sichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderun-
gen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten.
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und
Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.
(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichs-
prüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist
so zu bemessen, dass das Studium nach viereinhalb
Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der
universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist min-
destens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der
staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und
mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht
kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während
des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ab-
lauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis
über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der be-
standenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung
und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung
sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das
Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfach-
prüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der
bestandenen universitären Schwerpunktbereichs-
prüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem
Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung
bestanden wurde.
(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten
Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens
im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen. Sie beziehen
sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflicht-
stationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichts-
arbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt
werden, dass diese Leistung nach Beendigung der
letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen
Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.
(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungs-
organ bei seiner Entscheidung von der rechnerisch
ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf
Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des
Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung
auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat;
hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die
Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksich-
tigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durch-
schnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht überstei-
gen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an
der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht überstei-
gen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im
Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamt-
note der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.
(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal
wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflicht-
fachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der
Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet
und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig
erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der
Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslands-
studiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die
Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunter-
brechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht
kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur
Notenverbesserung vorsehen.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht.“
5. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf einem
Bewerber nicht deswegen versagt werden, weil er
die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung oder
die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 in einem
anderen Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes
abgelegt hat.“
6. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Voraussetzungen für die Berufungen
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden,
wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
gesetzes ist,
2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes eintritt,
3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7)
und
4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.“
7. § 109 wird wie folgt gefasst:
„§ 109
Befähigung zum Richteramt
Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist,
behält diese Befähigung.“
8. § 112 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Vorschriften über die Anerkennung von
Prüfungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und
landesrechtliche Vorschriften über die Anerkennung
der universitären Schwerpunktbereichsprüfung wer-
den durch dieses Gesetz nicht berührt.“
Artikel 2
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144),
wird wie folgt geändert:

1. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang
an der Ausbildung der Referendare mitwirken. Er hat
den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm
beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts
zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit
zu praktischen Arbeiten zu geben. Gegenstand der
Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und
außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit
Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Orga-
nisation einer Anwaltskanzlei.“
2. § 73 Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
„9. bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden
und der Referendare mitzuwirken, insbesondere
qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer
vorzuschlagen;“.
Artikel 3
Übergangsvorschriften
(1) Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes das Studium aufgenommen haben und sich bis
zum 1. Juli 2006 zur ersten Staatsprüfung gemeldet
haben, finden die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes
zum Studium und zur ersten Staatsprüfung Anwendung.
Das Landesrecht kann den Studierenden freistellen, sich
nach neuem Recht prüfen zu lassen.
(2) Für Referendare, die bis zum 1. Juli 2005 den Vor-
bereitungsdienst aufgenommen haben, findet § 5b des
Deutschen Richtergesetzes in der bisher geltenden Fas-
sung Anwendung. Abweichend von Satz 1 kann das
Landesrecht bestimmen, dass die dem Artikel 1 dieses
Gesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
für Referendare gelten, die nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes den Vorbereitungsdienst aufnehmen. Wer den
Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richter-
gesetzes in der bisher geltenden Fassung aufgenommen
hat, kann ihn bis zu einem durch das Landesrecht zu
bestimmenden Zeitpunkt nach dem bisherigen Recht
beenden.
(3) § 6 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes gilt ent-
sprechend.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2592. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes efba39a939257cd7….