Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 38 Entgeltersatzleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Leistungsträger und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen haben Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind und eine der in diesen Vorschriften genannten Leistungen, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Leistungen, die die Bundesagentur für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz anstelle des Arbeitgebers erbringt, oder Arbeitslosenbeihilfe beziehen, unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. Die Zeiten bis zum 31. Dezember 2024 sind jeweils für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach dem Ende der in Absatz 1 genannten Zeiträume nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts an die Datenstelle der Rentenversicherung zu erstatten. § 5 Abs. 6 und 7 und § 32 Abs. 1 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Rentenantragstellers zu erstatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/38?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Stornierungen von Meldungen sind von der Stelle vorzunehmen, die die Meldung abgegeben hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/38?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die meldende Stelle hat dem Versicherten bis zum 30. April eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu erteilen. Die Bescheinigung ist zu einem früheren Zeitpunkt zu erteilen, wenn der Versicherte sie vorher benötigt.
Änderungsverlauf
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
-
12.06.2020 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
-
18.12.2018 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
-
17.07.2017 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2575)
BGBl. 2017 I S. 2575
-
15.04.2015 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583, 1008)
BGBl. 2015 I S. 583
-
23.12.2014 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2462)
BGBl. 2014 I S. 2462
-
09.12.2010 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2010 I S. 1885
-
21.12.2008 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2008 I S. 2933
-
07.09.2007 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2007 I S. 2246
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.