Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2575
BGBl. 2017 I S. 2575 · 28.278 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über den Abschluss der Rentenüberleitung
(Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 228a wird wie folgt gefasst:
„§ 228a (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 228b wird wie folgt gefasst:
„§ 228b (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 254b wird wie folgt gefasst:
„§ 254b (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 254c wird wie folgt gefasst:
„§ 254c (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 254d wird wie folgt gefasst:
„§ 254d Umbenennung in Entgeltpunkte“.
f) Die Angabe zu § 255a wird wie folgt gefasst:
„§ 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
(Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis
zum 1. Juli 2023“.
g) Die Angabe zu § 255a wird wie folgt gefasst:
„§ 255a (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu § 255b wird wie folgt gefasst:
„§ 255b (weggefallen)“.
i) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst:
„§ 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts
zum 1. Juli 2024“.
j) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:
„§ 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum
1. Juli 2026“.
k) Die Angabe zu § 255e wird wie folgt gefasst:
„§ 255e (weggefallen)“.
l) Die Angabe zu § 263a wird wie folgt gefasst:
„§ 263a (weggefallen)“.
m) Die Angabe zu § 264a wird wie folgt gefasst:
„§ 264a (weggefallen)“.
n) Die Angabe zu § 265a wird wie folgt gefasst:
„§ 265a (weggefallen)“.
o) Die Angabe zu § 275a wird wie folgt gefasst:
„§ 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitritts-
gebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember
2024“.
p) Die Angabe zu § 275a wird wie folgt gefasst:
„§ 275a (weggefallen)“.
q) Die Angabe zu § 275b wird wie folgt gefasst:
„§ 275b (weggefallen)“.
r) Die Angabe zu § 279b wird wie folgt gefasst:
„§ 279b (weggefallen)“.
s) Die Angabe zu § 281a wird wie folgt gefasst:
„§ 281a (weggefallen)“.
t) Die Angabe zu § 287e wird wie folgt gefasst:
„§ 287e Veränderung des allgemeinen Bundes-
zuschusses für das Jahr 2026“.
u) Die Angabe zu § 287f wird wie folgt gefasst:
„§ 287f (weggefallen)“.
v) Die Angabe zu § 295a wird wie folgt gefasst:
„§ 295a (weggefallen)“.
2. In § 120a Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „demsel-
ben“ durch das Wort „dem“ ersetzt.
3. In § 120f Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem
Wort „die“ die Wörter „bis zum 30. Juni 2024“ ein-
gefügt und werden die Wörter „soweit einheitliche
Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundes-
republik Deutschland noch nicht hergestellt sind,“
gestrichen.
4. § 120f Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10
Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gel-
ten nicht die in der allgemeinen Rentenversicherung
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
erworbenen Anrechte.“
5. § 154 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
6. In § 185 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „gelten“
durch das Wort „gilt“ ersetzt und wird die Angabe
„und § 264a Abs. 2“ gestrichen.
7. § 213 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 bis
2021 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2022
um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis
2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese
Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bun-
deszuschusses in den darauf folgenden Kalender-
jahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.“
8. § 223 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Rentenver-
sicherung Versicherten“ die Angabe „(Versicher-
tenverlust)“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „wobei für das
Beitrittsgebiet das Durchschnittsentgelt durch

den Faktor der Anlage 10 für dieses Jahr geteilt
wird,“ gestrichen.
c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„ 4. der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wande-
rungsausgleich des Jahres 2018 durch das
Produkt aus dem Versichertenverlust des
Jahres 2018, dem Durchschnittsentgelt des
Jahres 2018 und dem Beitragssatz in der all-
gemeinen Rentenversicherung des Jahres
2018 dividiert wird.“
9. § 228a wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
10. § 228a wird aufgehoben.
11. In § 228b werden die Wörter „Bis zur Herstellung
einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter
„Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis ein-
schließlich 31. Dezember 2024“ ersetzt.
12. § 228b wird aufgehoben.
13. In § 254b Absatz 1 werden die Wörter „zur Herstel-
lung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Ge-
biet der Bundesrepublik Deutschland“ durch die
Wörter „zum 30. Juni 2024“ ersetzt.
14. § 254b wird aufgehoben.
15. § 254c wird aufgehoben.
16. § 254d wird wie folgt gefasst:
„§ 254d
Umbenennung in Entgeltpunkte
Zum 1. Juli 2024 treten Entgeltpunkte an die Stelle
von Entgeltpunkten (Ost).“
17. § 255a wird wie folgt gefasst:
„§ 255a
Bestimmung
des aktuellen Rentenwerts (Ost)
für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023
(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum
1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.
(2) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli
2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1
berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermit-
teln. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden
Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach
dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts
geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d er-
mittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum
1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende
aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Ab-
weichend von § 68 sind für die Ermittlung des Ver-
gleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet er-
mittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer
(§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68
Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitrags-
pflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitneh-
mer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von
Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Über-
steigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 be-
rechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Ver-
gleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum
1. Juli festzusetzen. Der festzusetzende aktuelle
Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozent-
satz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert
angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzuset-
zenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.“
18. § 255a wird aufgehoben.
19. § 255b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und den Aus-
gleichsbedarf (Ost)“ gestrichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Werte nach Satz 1 sind letztmals für das
Jahr 2018 zu bestimmen.“
20. § 255b wird aufgehoben.
21. § 255c wird wie folgt gefasst:
„§ 255c
Anwendung des
aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024
Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an
die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die
hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupas-
sen. Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rent-
ner eine Anpassungsmitteilung.“
22. § 255d wird wie folgt gefasst:
„§ 255d
Bestimmung
des aktuellen Rentenwerts
für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026
(1) Für die Bestimmung des aktuellen Renten-
werts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli
2019 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die An-
zahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundes-
gebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsge-
biet für die Jahre 2016 bis 2018 getrennt berechnet.
Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4
werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend
addiert. Für die Berechnung sind die Werte für das
Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemei-
nen Rentenversicherung versicherungspflichtig Be-
schäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 des
Vierten Buches) und der Bezieher von Arbeitslosen-
geld eines Kalenderjahres und das Durchschnitts-
entgelt nach Anlage 1 für das Bundesgebiet ohne
das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet ge-
trennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde
zu legen. Für das Beitrittsgebiet ist dabei als Durch-
schnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der
Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der An-
lage 10 zu berücksichtigen.
(2) Für die Bestimmung des aktuellen Renten-
werts zum 1. Juli 2020 wird die Anzahl der Äquiva-
lenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend
von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt.

(3) Für die Bestimmung des aktuellen Renten-
werts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli
2025 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die An-
zahl der Äquivalenzrentner für das Bundesgebiet
ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für
die Jahre 2016 bis 2024 getrennt berechnet. Für die
weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die
jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die
Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen
der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für
Renten und Rententeile eines Kalenderjahres und
eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für
das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für
das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der
Berechnung zugrunde zu legen. Für das Beitritts-
gebiet ist dabei bei der Berechnung der Regel-
altersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Ren-
tenwert (Ost) zugrunde zu legen.
(4) Für die Bestimmung des aktuellen Renten-
werts zum 1. Juli 2025 sind abweichend von § 68
Absatz 7 die folgenden Daten zugrunde zu legen:
1. die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des
Jahres 2025 für die Jahre 2022 und 2023 vorlie-
genden Daten zu den gesamtdeutschen Brutto-
löhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Ab-
satz 2 Satz 1) und
2. die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu
Beginn des Jahres 2025 für das Jahr 2022 vor-
liegenden Daten zu den gesamtdeutschen bei-
tragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je
Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der
Bezieher von Arbeitslosengeld.
(5) Für die Bestimmung des aktuellen Renten-
werts zum 1. Juli 2026 wird abweichend von § 68
Absatz 4 als Anzahl an Äquivalenzrentnern für das
Jahr 2024 der errechnete Wert aus der Rentenwert-
bestimmungsverordnung 2025 zugrunde gelegt,
der sich aus der Summe der Anzahl der Äquivalenz-
rentner für das Jahr 2024 für das Bundesgebiet
ohne das Beitrittsgebiet und der Anzahl der Äqui-
valenzrentner für das Jahr 2024 für das Beitritts-
gebiet ergibt.“
23. § 255e wird aufgehoben.
24. § 256a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „8. Mai
1945“ die Wörter „und vor dem 1. Januar
2025“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Ver-
dienst des Jahres 2018 mit dem Wert der
Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses
Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist.“
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „vorläufigen“ wird gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zei-
ten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vor-
läufigen Werte der Anlage 10 für das jewei-
lige Kalenderjahr zu verwenden sind.“
25. In § 262 Absatz 2 werden die Wörter „; dabei werden
Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätz-
liche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet“ gestrichen.
26. § 263a wird aufgehoben.
27. § 264a wird aufgehoben.
28. § 264c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
29. § 265a wird aufgehoben.
30. § 272 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „auch“ die
Wörter „Entgeltpunkte für“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Reichsgebiets-Beitragszeiten sind
1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäf-
tigung oder selbständige Tätigkeit,
2. Zeiten der Erziehung eines Kindes,
3. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei ge-
wöhnlichem Aufenthalt
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichs-
versicherungsgesetze außerhalb der Bun-
desrepublik Deutschland.“
31. § 275a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 275a
Beitragsbemessungsgrenzen im Beitritts-
gebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024“.
b) In Satz 1 wird das Wort „vorläufigen“ gestrichen.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Zeit ab 1. Januar 2025 sind Beitrags-
bemessungsgrenzen (Ost) nicht mehr zu bestim-
men.“
32. § 275a wird aufgehoben.
33. § 275b wird aufgehoben.
34. § 277a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und mit
dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem
zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße
(Ost) zur Bezugsgröße steht“ durch die Wörter
„zu vervielfältigen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und mit
dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem im
Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur
Bezugsgröße steht“ durch die Wörter „zu ver-
vielfältigen“ ersetzt.

35. § 278a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „an“ durch
die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „an“ durch
die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“ ersetzt.
36. § 279b wird aufgehoben.
37. § 279c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
38. § 281a wird aufgehoben.
39. § 287b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Absatz 1 wird aufgehoben.
d) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
40. § 287e wird wie folgt gefasst:
„§ 287e
Veränderung des
allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026
Für das Jahr 2026 wird der Zuschuss des Bun-
des zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenver-
sicherung abweichend von § 213 Absatz 2 ermittelt,
indem als Ausgangsbetrag die Summe aus dem für
das Jahr 2025 ermittelten allgemeinen Bundes-
zuschuss und dem Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet
gebildet wird.“
41. § 287f wird wie folgt gefasst:
„§ 287f
Getrennte Abrechnung
Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227
Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum
Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet
getrennt.“
42. § 287f wird aufgehoben.
43. § 295a wird aufgehoben.
44. § 307d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „und
persönlichen Entgeltpunkten (Ost)“ gestrichen.
45. Die Anlage 10 wird für die Jahre 2019 bis 2024 wie
folgt gefasst:
vorläufiger
Jahr Umrechnungswert Umrechnungswert
„2019 1,0840 –
2020 1,0700 –
2021 1,0560 –
2022 1,0420 –
2023 1,0280 –
2024 1,0140 –“.
Artikel 2
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Ersten
Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt
(weggefallen)“.
2. In § 153 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 werden die Wör-
ter „für das Bundesgebiet West maßgebliche Bei-
tragsbemessungsgrenze“ durch die Wörter „maßgeb-
liche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen
Rentenversicherung“ ersetzt.
3. In § 345 Nummer 8 werden die Wörter „; dabei ist die
Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend,
wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt“ ge-
strichen.
4. § 345b Satz 3 wird aufgehoben.
5. Der Erste Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wird
aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1a Satz 7 werden die Wörter „zur Her-
stellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im
Inland“ durch die Wörter „zum 31. Dezember 2024“
ersetzt.
2. § 7 Absatz 1a Satz 7 wird aufgehoben.
3. In § 9 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „(Ost)“ ge-
strichen.
4. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „vorläufigen“ wird gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugs-
größe (Ost) nicht mehr zu bestimmen.“
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
6. In § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 und 20 werden
jeweils nach den Wörtern „bei Wechsel“ die Wörter
„im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024“ einge-
fügt.
7. § 28f Absatz 5 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 22
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 216 wie
folgt gefasst:
„§ 216 Bezugsgröße (Ost)“.
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 216 wie
folgt gefasst:
„§ 216 (weggefallen)“.
3. § 215 Absatz 5 wird aufgehoben.
4. § 215 Absatz 3 wird aufgehoben.
5. § 216 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. § 216 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 46 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. De-
zember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2541) geändert worden ist, wird die Angabe „, 255e“
gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Fremdrenten-
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des Ge-
setzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 und 3 wird aufgehoben.
2. § 4 Absatz 6 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
„§ 83 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
„§ 102 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 102a wird wie folgt gefasst:
„§ 102a (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst:
„§ 105 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:
„§ 114 (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst:
„§ 116 (weggefallen)“.
g) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
„§ 120 (weggefallen)“.
2. § 43 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 80 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
4. In § 80 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“
gestrichen.
5. In § 83 Absatz 4 werden die Wörter „zur Herstellung
einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter
„zum 30. Juni 2024“ ersetzt.
6. § 83 wird aufgehoben.
7. § 102 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Her-
stellung einheitlicher Einkommensverhältnisse
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“
durch die Wörter „zum 30. Juni 2024“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Besteht am 30. Juni 2024 Anspruch auf
eine Rente, die ganz oder teilweise nach Ab-
satz 1 berechnet wurde, wird diese zum 1. Juli
2024 angepasst, indem an die Stelle des allge-
meinen Rentenwerts (Ost) der allgemeine Ren-
tenwert tritt; Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.“
8. § 102 wird aufgehoben.
9. § 102a wird aufgehoben.
10. § 105 wird aufgehoben.
11. In § 114 Satz 1 werden die Wörter „zur Herstellung
einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter
„zum 30. Juni 2024“ ersetzt.
12. § 114 wird aufgehoben.
13. § 116 wird aufgehoben.
14. § 120 wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des
Renten-Überleitungsgesetzes
Die Artikel 24, 27, 35, 37 und 38 des Renten-Über-
leitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606),
das zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 8. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist,
werden aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des
Versorgungsausgleichsgesetzes
Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009
(BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 25 des Geset-
zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 43 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „(Ost)“ ge-
strichen.

Artikel 9a
Änderung
des DRK-Gesetzes
Dem § 2 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2346) wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Gestellung von Mitgliedern einer
Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz gilt
das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maß-
gabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1b des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar
ist.“
Artikel 10
Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. In § 12 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder
dieser“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“
eingefügt.
3. In § 38 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Zeiten“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“
eingefügt.
4. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Dienstzeiten“ die Wörter „bis zum 31. Dezember
2024“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung der
AAÜG-Erstattungsverordnung
In § 2 Absatz 1 der AAÜG-Erstattungsverordnung
vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2015 (BGBl. I
S. 1925) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„(Ost)“ gestrichen.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 9 am 1. Juli 2018 in Kraft.
(2) Artikel 6 Nummer 1, Artikel 8 und 9a treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, i und j, Num-
mer 17, 19, 21 und 22 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 8 und 24 tritt am 1. Januar
2019 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e, g und h, l
bis n, s und v, Nummer 2, 4, 6, 9, 14 bis 16, 18, 20, 25
bis 30, 38, 43 und 44, Artikel 4 Nummer 1, 3 und 5,
Artikel 6 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a
und d bis g, Nummer 2, 6, 10, 12 bis 14, Artikel 9 und 11
treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
(6) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 8
tritt am 1. August 2024 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und p bis r,
Nummer 10, 32 bis 36, 39 Buchstabe c und d, die
Artikel 2, 3 Nummer 2, 3 und 5, Artikel 4 Nummer 2, 4
und 6, Artikel 7 Nummer 4 und Artikel 10 Nummer 1
treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
(8) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe t und Nummer 40
tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(9) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und u, Num-
mer 12 und 42 tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 17. Juli 2017
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2575. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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