Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2575

BGBl. 2017 I S. 2575 · 28.278 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2575
                                            Gesetz
                           über den Abschluss der Rentenüberleitung
                             (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)
                                                Vom 17. Juli 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                   Änderung des

         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 228a wird wie folgt gefasst:

        „§ 228a (weggefallen)“.

   b) Die Angabe zu § 228b wird wie folgt gefasst:

        „§ 228b (weggefallen)“.

   c) Die Angabe zu § 254b wird wie folgt gefasst:

        „§ 254b (weggefallen)“.
   d) Die Angabe zu § 254c wird wie folgt gefasst:
        „§ 254c (weggefallen)“.
   e) Die Angabe zu § 254d wird wie folgt gefasst:

        „§ 254d Umbenennung in Entgeltpunkte“.

   f)   Die Angabe zu § 255a wird wie folgt gefasst:
        „§ 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
                (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis
                zum 1. Juli 2023“.

   g) Die Angabe zu § 255a wird wie folgt gefasst:

        „§ 255a (weggefallen)“.
   h) Die Angabe zu § 255b wird wie folgt gefasst:
        „§ 255b (weggefallen)“.
   i)   Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst:
        „§ 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts
                zum 1. Juli 2024“.
   j)   Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:
        „§ 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
                für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum
                1. Juli 2026“.
   k) Die Angabe zu § 255e wird wie folgt gefasst:

        „§ 255e (weggefallen)“.
   l)   Die Angabe zu § 263a wird wie folgt gefasst:
        „§ 263a (weggefallen)“.

   m) Die Angabe zu § 264a wird wie folgt gefasst:
        „§ 264a (weggefallen)“.
   n) Die Angabe zu § 265a wird wie folgt gefasst:
        „§ 265a (weggefallen)“.
   o) Die Angabe zu § 275a wird wie folgt gefasst:

        „§ 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitritts-
                gebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember
                2024“.

  p) Die Angabe zu § 275a wird wie folgt gefasst:
      „§ 275a (weggefallen)“.

  q) Die Angabe zu § 275b wird wie folgt gefasst:

      „§ 275b (weggefallen)“.

  r) Die Angabe zu § 279b wird wie folgt gefasst:

      „§ 279b (weggefallen)“.
  s) Die Angabe zu § 281a wird wie folgt gefasst:
      „§ 281a (weggefallen)“.

  t) Die Angabe zu § 287e wird wie folgt gefasst:
      „§ 287e Veränderung des allgemeinen Bundes-
              zuschusses für das Jahr 2026“.

  u) Die Angabe zu § 287f wird wie folgt gefasst:

      „§ 287f (weggefallen)“.

  v) Die Angabe zu § 295a wird wie folgt gefasst:

      „§ 295a (weggefallen)“.

2. In § 120a Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „demsel-
   ben“ durch das Wort „dem“ ersetzt.
3. In § 120f Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem
   Wort „die“ die Wörter „bis zum 30. Juni 2024“ ein-
   gefügt und werden die Wörter „soweit einheitliche
   Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundes-

   republik Deutschland noch nicht hergestellt sind,“
   gestrichen.
4. § 120f Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10
  Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gel-

  ten nicht die in der allgemeinen Rentenversicherung
  und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
  erworbenen Anrechte.“
5. § 154 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
     einen Punkt ersetzt.
  b) Nummer 4 wird aufgehoben.
6. In § 185 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „gelten“
   durch das Wort „gilt“ ersetzt und wird die Angabe
   „und § 264a Abs. 2“ gestrichen.
7. § 213 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

  „Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 bis
  2021 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2022
  um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis
  2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese
  Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bun-
  deszuschusses in den darauf folgenden Kalender-
  jahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.“
8. § 223 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Rentenver-
     sicherung Versicherten“ die Angabe „(Versicher-
     tenverlust)“ eingefügt.

  b) In Nummer 2 werden die Wörter „wobei für das
     Beitrittsgebiet das Durchschnittsentgelt durch
BGBl. 2017, Seite 2576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2576
       den Faktor der Anlage 10 für dieses Jahr geteilt
       wird,“ gestrichen.
   c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.

   d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
       „ 4. der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wande-
            rungsausgleich des Jahres 2018 durch das
            Produkt aus dem Versichertenverlust des
            Jahres 2018, dem Durchschnittsentgelt des
            Jahres 2018 und dem Beitragssatz in der all-
            gemeinen Rentenversicherung des Jahres
            2018 dividiert wird.“
 9. § 228a wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
10. § 228a wird aufgehoben.

11. In § 228b werden die Wörter „Bis zur Herstellung
    einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet
    der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter
    „Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis ein-
    schließlich 31. Dezember 2024“ ersetzt.

12. § 228b wird aufgehoben.

13. In § 254b Absatz 1 werden die Wörter „zur Herstel-
    lung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Ge-
    biet der Bundesrepublik Deutschland“ durch die
    Wörter „zum 30. Juni 2024“ ersetzt.
14. § 254b wird aufgehoben.
15. § 254c wird aufgehoben.

16. § 254d wird wie folgt gefasst:
                          „§ 254d
             Umbenennung in Entgeltpunkte
     Zum 1. Juli 2024 treten Entgeltpunkte an die Stelle
   von Entgeltpunkten (Ost).“

17. § 255a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 255a
                       Bestimmung
             des aktuellen Rentenwerts (Ost)
    für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023
      (1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum

   1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
   1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
   1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,

   1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,

   1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
   1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.
      (2) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli
   2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1
   berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermit-
   teln. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden
   Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach
   dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts
   geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d er-
   mittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum
   1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende
   aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Ab-
   weichend von § 68 sind für die Ermittlung des Ver-
   gleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet er-
   mittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer

   (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68
   Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
   dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitrags-
   pflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitneh-
   mer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von
   Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Über-
   steigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 be-
   rechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Ver-
   gleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum
   1. Juli festzusetzen. Der festzusetzende aktuelle
   Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozent-
   satz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert
   angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzuset-
   zenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.“
18. § 255a wird aufgehoben.
19. § 255b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „und den Aus-
      gleichsbedarf (Ost)“ gestrichen.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Werte nach Satz 1 sind letztmals für das
      Jahr 2018 zu bestimmen.“

20. § 255b wird aufgehoben.

21. § 255c wird wie folgt gefasst:

                         „§ 255c
                    Anwendung des
         aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024
      Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an
   die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die
   hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupas-
   sen. Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rent-
   ner eine Anpassungsmitteilung.“
22. § 255d wird wie folgt gefasst:
                         „§ 255d

                       Bestimmung
                 des aktuellen Rentenwerts
    für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026
      (1) Für die Bestimmung des aktuellen Renten-
   werts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli
   2019 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die An-
   zahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundes-
   gebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsge-
   biet für die Jahre 2016 bis 2018 getrennt berechnet.
   Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4
   werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend
   addiert. Für die Berechnung sind die Werte für das

   Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemei-
   nen Rentenversicherung versicherungspflichtig Be-
   schäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 des
   Vierten Buches) und der Bezieher von Arbeitslosen-
   geld eines Kalenderjahres und das Durchschnitts-
   entgelt nach Anlage 1 für das Bundesgebiet ohne
   das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet ge-
   trennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde
   zu legen. Für das Beitrittsgebiet ist dabei als Durch-
   schnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der
   Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der An-
   lage 10 zu berücksichtigen.
      (2) Für die Bestimmung des aktuellen Renten-
   werts zum 1. Juli 2020 wird die Anzahl der Äquiva-
   lenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend
   von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt.
BGBl. 2017, Seite 2577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2577
      (3) Für die Bestimmung des aktuellen Renten-
   werts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli
   2025 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die An-
   zahl der Äquivalenzrentner für das Bundesgebiet
   ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für
   die Jahre 2016 bis 2024 getrennt berechnet. Für die
   weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die
   jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die
   Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen
   der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für
   Renten und Rententeile eines Kalenderjahres und

   eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für
   das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für
   das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der
   Berechnung zugrunde zu legen. Für das Beitritts-
   gebiet ist dabei bei der Berechnung der Regel-

   altersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Ren-
   tenwert (Ost) zugrunde zu legen.
     (4) Für die Bestimmung des aktuellen Renten-

   werts zum 1. Juli 2025 sind abweichend von § 68

   Absatz 7 die folgenden Daten zugrunde zu legen:
   1. die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des
      Jahres 2025 für die Jahre 2022 und 2023 vorlie-

      genden Daten zu den gesamtdeutschen Brutto-
      löhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Ab-
      satz 2 Satz 1) und
   2. die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu

      Beginn des Jahres 2025 für das Jahr 2022 vor-
      liegenden Daten zu den gesamtdeutschen bei-
      tragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je
      Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der
      Bezieher von Arbeitslosengeld.

      (5) Für die Bestimmung des aktuellen Renten-

   werts zum 1. Juli 2026 wird abweichend von § 68
   Absatz 4 als Anzahl an Äquivalenzrentnern für das
   Jahr 2024 der errechnete Wert aus der Rentenwert-
   bestimmungsverordnung 2025 zugrunde gelegt,
   der sich aus der Summe der Anzahl der Äquivalenz-
   rentner für das Jahr 2024 für das Bundesgebiet
   ohne das Beitrittsgebiet und der Anzahl der Äqui-
   valenzrentner für das Jahr 2024 für das Beitritts-
   gebiet ergibt.“
23. § 255e wird aufgehoben.

24. § 256a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „8. Mai
          1945“ die Wörter „und vor dem 1. Januar
          2025“ eingefügt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Ver-
          dienst des Jahres 2018 mit dem Wert der
          Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses
          Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist.“

   b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

      aa) Das Wort „vorläufigen“ wird gestrichen.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zei-
          ten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1
          mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vor-
          läufigen Werte der Anlage 10 für das jewei-
          lige Kalenderjahr zu verwenden sind.“

25. In § 262 Absatz 2 werden die Wörter „; dabei werden
    Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätz-
    liche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet“ gestrichen.

26. § 263a wird aufgehoben.
27. § 264a wird aufgehoben.

28. § 264c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

29. § 265a wird aufgehoben.

30. § 272 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird aufgehoben.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „auch“ die

          Wörter „Entgeltpunkte für“ eingefügt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Reichsgebiets-Beitragszeiten sind

          1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäf-
             tigung oder selbständige Tätigkeit,

          2. Zeiten der Erziehung eines Kindes,

          3. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei ge-
             wöhnlichem Aufenthalt

          im jeweiligen Geltungsbereich der Reichs-
          versicherungsgesetze außerhalb der Bun-

          desrepublik Deutschland.“

31. § 275a wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 275a
         Beitragsbemessungsgrenzen im Beitritts-
      gebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024“.

   b) In Satz 1 wird das Wort „vorläufigen“ gestrichen.

   c) Folgender Satz wird angefügt:
      „Für die Zeit ab 1. Januar 2025 sind Beitrags-
      bemessungsgrenzen (Ost) nicht mehr zu bestim-
      men.“

32. § 275a wird aufgehoben.

33. § 275b wird aufgehoben.

34. § 277a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und mit
      dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem

      zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße
      (Ost) zur Bezugsgröße steht“ durch die Wörter
      „zu vervielfältigen“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und mit
      dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem im
      Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur
      Bezugsgröße steht“ durch die Wörter „zu ver-
      vielfältigen“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2578
35. § 278a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „an“ durch
      die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „an“ durch
      die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“ ersetzt.
36. § 279b wird aufgehoben.

37. § 279c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
38. § 281a wird aufgehoben.
39. § 287b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

   c) Absatz 1 wird aufgehoben.

   d) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
40. § 287e wird wie folgt gefasst:
                          „§ 287e

                   Veränderung des
    allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026

      Für das Jahr 2026 wird der Zuschuss des Bun-
   des zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenver-
   sicherung abweichend von § 213 Absatz 2 ermittelt,
   indem als Ausgangsbetrag die Summe aus dem für
   das Jahr 2025 ermittelten allgemeinen Bundes-
   zuschuss und dem Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet
   gebildet wird.“

41. § 287f wird wie folgt gefasst:

                          „§ 287f

                  Getrennte Abrechnung
     Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227
   Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum
   Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland
   ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet
   getrennt.“
42. § 287f wird aufgehoben.

43. § 295a wird aufgehoben.

44. § 307d Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird aufgehoben.

   b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „und
      persönlichen Entgeltpunkten (Ost)“ gestrichen.

45. Die Anlage 10 wird für die Jahre 2019 bis 2024 wie
    folgt gefasst:
                                          vorläufiger
        Jahr      Umrechnungswert      Umrechnungswert

    „2019        1,0840               –

    2020         1,0700               –
    2021         1,0560               –

    2022         1,0420               –

    2023         1,0280               –

    2024         1,0140               –“.

                        Artikel 2
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Ersten
   Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wie folgt gefasst:
                     „Erster Abschnitt
                      (weggefallen)“.
2. In § 153 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 werden die Wör-
   ter „für das Bundesgebiet West maßgebliche Bei-
   tragsbemessungsgrenze“ durch die Wörter „maßgeb-

   liche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen
   Rentenversicherung“ ersetzt.
3. In § 345 Nummer 8 werden die Wörter „; dabei ist die
   Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend,
   wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt“ ge-
   strichen.

4. § 345b Satz 3 wird aufgehoben.

5. Der Erste Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wird
   aufgehoben.

                        Artikel 3

                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame

Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1a Satz 7 werden die Wörter „zur Her-
   stellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im
   Inland“ durch die Wörter „zum 31. Dezember 2024“
   ersetzt.

2. § 7 Absatz 1a Satz 7 wird aufgehoben.

3. In § 9 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „(Ost)“ ge-

   strichen.

4. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Das Wort „vorläufigen“ wird gestrichen.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugs-

      größe (Ost) nicht mehr zu bestimmen.“

5. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

6. In § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 und 20 werden
   jeweils nach den Wörtern „bei Wechsel“ die Wörter
   „im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024“ einge-
   fügt.

7. § 28f Absatz 5 wird aufgehoben.
BGBl. 2017, Seite 2579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2579
                      Artikel 4
                   Änderung des
          Siebten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-

gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 22
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 216 wie
   folgt gefasst:
   „§ 216 Bezugsgröße (Ost)“.
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 216 wie
   folgt gefasst:
   „§ 216 (weggefallen)“.

3. § 215 Absatz 5 wird aufgehoben.
4. § 215 Absatz 3 wird aufgehoben.
5. § 216 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. § 216 wird aufgehoben.

                       Artikel 5
                   Änderung des

         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   In § 46 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. De-
zember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2541) geändert worden ist, wird die Angabe „, 255e“
gestrichen.

                       Artikel 6
           Änderung des Fremdrenten-
    und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes

   Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des Ge-

setzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 und 3 wird aufgehoben.
2. § 4 Absatz 6 wird aufgehoben.
                       Artikel 7

               Änderung des Gesetzes
       über die Alterssicherung der Landwirte

   Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I

S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
       „§ 83 (weggefallen)“.
    b) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:

       „§ 102 (weggefallen)“.
    c) Die Angabe zu § 102a wird wie folgt gefasst:
       „§ 102a (weggefallen)“.
    d) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst:
       „§ 105 (weggefallen)“.

    e) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:
       „§ 114 (weggefallen)“.
    f) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst:
       „§ 116 (weggefallen)“.

    g) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:

       „§ 120 (weggefallen)“.
 2. § 43 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
 3. In § 80 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“
    durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
 4. In § 80 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“
    gestrichen.
 5. In § 83 Absatz 4 werden die Wörter „zur Herstellung
    einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der
    Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter
    „zum 30. Juni 2024“ ersetzt.
 6. § 83 wird aufgehoben.
 7. § 102 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Her-
       stellung einheitlicher Einkommensverhältnisse
       im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“
       durch die Wörter „zum 30. Juni 2024“ ersetzt.
    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Besteht am 30. Juni 2024 Anspruch auf

       eine Rente, die ganz oder teilweise nach Ab-
       satz 1 berechnet wurde, wird diese zum 1. Juli
       2024 angepasst, indem an die Stelle des allge-
       meinen Rentenwerts (Ost) der allgemeine Ren-
       tenwert tritt; Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend
       anzuwenden.“

 8. § 102 wird aufgehoben.
 9. § 102a wird aufgehoben.
10. § 105 wird aufgehoben.

11. In § 114 Satz 1 werden die Wörter „zur Herstellung
    einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der
    Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter
    „zum 30. Juni 2024“ ersetzt.

12. § 114 wird aufgehoben.

13. § 116 wird aufgehoben.
14. § 120 wird aufgehoben.
                       Artikel 8
                   Änderung des
            Renten-Überleitungsgesetzes

    Die Artikel 24, 27, 35, 37 und 38 des Renten-Über-
leitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606),

das zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 8. De-

zember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist,

werden aufgehoben.

                    Artikel 9
                  Änderung des
          Versorgungsausgleichsgesetzes
  Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009
(BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 25 des Geset-
zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 43 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „(Ost)“ ge-
   strichen.
BGBl. 2017, Seite 2580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2580
                      Artikel 9a
                     Änderung
                 des DRK-Gesetzes

  Dem § 2 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2346) wird folgender Absatz 4 angefügt:
   „(4) Für die Gestellung von Mitgliedern einer
Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz gilt
das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maß-
gabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1b des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar
ist.“

                      Artikel 10

                 Änderung der
 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

   Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar

2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11a wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

  b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

2. In § 12 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder
   dieser“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“
   eingefügt.

3. In § 38 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
   „Zeiten“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“
   eingefügt.
4. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Dienstzeiten“ die Wörter „bis zum 31. Dezember
   2024“ eingefügt.

                       Artikel 11
                  Änderung der
            AAÜG-Erstattungsverordnung
   In § 2 Absatz 1 der AAÜG-Erstattungsverordnung
vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2015 (BGBl. I
S. 1925) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„(Ost)“ gestrichen.

                       Artikel 12
                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 9 am 1. Juli 2018 in Kraft.
  (2) Artikel 6 Nummer 1, Artikel 8 und 9a treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, i und j, Num-
mer 17, 19, 21 und 22 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

  (4) Artikel 1 Nummer 8 und 24 tritt am 1. Januar

2019 in Kraft.

   (5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e, g und h, l
bis n, s und v, Nummer 2, 4, 6, 9, 14 bis 16, 18, 20, 25
bis 30, 38, 43 und 44, Artikel 4 Nummer 1, 3 und 5,
Artikel 6 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a
und d bis g, Nummer 2, 6, 10, 12 bis 14, Artikel 9 und 11

treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
    (6) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 8
tritt am 1. August 2024 in Kraft.

   (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und p bis r,
Nummer 10, 32 bis 36, 39 Buchstabe c und d, die
Artikel 2, 3 Nummer 2, 3 und 5, Artikel 4 Nummer 2, 4
und 6, Artikel 7 Nummer 4 und Artikel 10 Nummer 1
treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
    (8) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe t und Nummer 40
tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
  (9) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und u, Num-
mer 12 und 42 tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 17. Juli 2017
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                         für Arbeit und Soziales
                                              Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2575. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f2aa3d2a4d6cd1dd….