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Artikel 17 · BT-Drs. 17/3030 · S. 50

Zu Artikel 17 (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 17 (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)
Im Jahr 2011 werden neben dem in § 221 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgesehenen Bundes-
zuschuss weitere Mittel des Bundes zur finanziellen Konso-
lidierung der gesetzlichen Krankenversicherung benötigt.
Dem Gesundheitsfonds wird daher gemäß § 221a SGB V
einmalig ein weiterer Zuschuss in Höhe von 2 Mrd. Euro
gewährt. Die Beträge werden dem Gesundheitsfonds in
monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden
Teilbeträgen zur Verfügung gestellt.
Die landwirtschaftlichen Krankenkassen werden an dem
weiteren Zuschuss beteiligt. Da die landwirtschaftlichen
Krankenkassen keine Zuweisungen aus dem Gesundheits-
fonds erhalten, bemisst sich der Anteil an der Beteiligung
des Bundes zur finanziellen Konsolidierung der gesetzlichen
Krankenversicherung für diese Krankenkassen – analog zur
Verteilung des Bundeszuschusses nach § 221 SGB V – nach
dem Verhältnis ihrer Anzahl der Versicherten zu der Anzahl
der Versicherten aller gesetzlichen Krankenkassen. Unter
Berücksichtigung der Besonderheiten der landwirtschaft-
lichen Krankenversicherung erscheint es – analog der Rege-
lung zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen
für das Jahr 2010 in Artikel 4 Nummer 1 des Sozialversiche-
rungs-Stabilisierungsgesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I
S. 410) – angemessen, den so ermittelten Anteil auf die
Hälfte zu reduzieren. Der sich so im Jahr 2011 ergebende
Betrag von rund 11,7 Mio. Euro dient auch der finanziellen
Konsolidierung zugunsten der Versicherten in der landwirt-
schaftlichen Krankenversicherung.

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Herkunft

BT-Drs. 17/3030, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 180.091–181.669 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert 1586ad4ac5656339….

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