Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 17 · BT-Drs. 17/3030 · S. 50
Zu Artikel 17 (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 17 (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) Im Jahr 2011 werden neben dem in § 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgesehenen Bundes- zuschuss weitere Mittel des Bundes zur finanziellen Konso- lidierung der gesetzlichen Krankenversicherung benötigt. Dem Gesundheitsfonds wird daher gemäß § 221a SGB V einmalig ein weiterer Zuschuss in Höhe von 2 Mrd. Euro gewährt. Die Beträge werden dem Gesundheitsfonds in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen werden an dem weiteren Zuschuss beteiligt. Da die landwirtschaftlichen Krankenkassen keine Zuweisungen aus dem Gesundheits- fonds erhalten, bemisst sich der Anteil an der Beteiligung des Bundes zur finanziellen Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Krankenkassen – analog zur Verteilung des Bundeszuschusses nach § 221 SGB V – nach dem Verhältnis ihrer Anzahl der Versicherten zu der Anzahl der Versicherten aller gesetzlichen Krankenkassen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der landwirtschaft- lichen Krankenversicherung erscheint es – analog der Rege- lung zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen für das Jahr 2010 in Artikel 4 Nummer 1 des Sozialversiche- rungs-Stabilisierungsgesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) – angemessen, den so ermittelten Anteil auf die Hälfte zu reduzieren. Der sich so im Jahr 2011 ergebende Betrag von rund 11,7 Mio. Euro dient auch der finanziellen Konsolidierung zugunsten der Versicherten in der landwirt- schaftlichen Krankenversicherung.
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Herkunft
BT-Drs. 17/3030, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 180.091–181.669 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert 1586ad4ac5656339….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP