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Artikel 12 · BT-Drs. 16/10488 · S. 25

Zu Artikel 12 Nr. 2 (§ 7 DEÜV)

Zu Artikel 12 Nr. 2 (§ 7 DEÜV)
a) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 28a Abs. 4 ist wie folgt
zu ändern:
aa) In Satz 1 ist nach dem Wort „Beschäftigungsver-
hältnisses“ das Wort „spätestens“ einzufügen.
bb) In Satz 2 sind nach den Wörtern „Die Meldung
enthält“ die Wörter „über den Tag des Beginns
des Beschäftigungsverhältnisses hinaus“ einzu-
fügen.
b) In Artikel 12 Nr. 2 § 7 ist nach dem Wort „Wirt-
schaftszweig„ das Wort „spätestens“ einzufügen.
Begründung
Die Regelung, dass die Sofortmeldung bei Aufnahme
der Beschäftigung zu erfolgen hat, ist missverständlich
und zudem nicht ausreichend, da Arbeitgeber dann wei-
terhin angeben könnten, sie würden die Meldung noch
nachholen. Erforderlich ist daher eine Meldung spätes-
tens bei Aufnahme der Beschäftigung.
Darüber hinaus sollte hinreichend deutlich gemacht wer-
den, dass es sich bei der Sofortmeldung nicht lediglich
um eine Meldung über den Beginn der Beschäftigung
handelt, sondern eine Meldung der notwendigsten Daten
über den Beschäftigten und den Beginn des Beschäfti-
gungsverhältnisses.
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c (§ 28a Abs. 4 Satz 5
– neu – SGB IV),

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Herkunft

BT-Drs. 16/10488, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 99.017–100.140 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 970a967ec31f58ce….

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