Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 12 · BT-Drs. 16/10488 · S. 25
Zu Artikel 12 Nr. 2 (§ 7 DEÜV)
Zu Artikel 12 Nr. 2 (§ 7 DEÜV) a) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 28a Abs. 4 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 ist nach dem Wort „Beschäftigungsver- hältnisses“ das Wort „spätestens“ einzufügen. bb) In Satz 2 sind nach den Wörtern „Die Meldung enthält“ die Wörter „über den Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses hinaus“ einzu- fügen. b) In Artikel 12 Nr. 2 § 7 ist nach dem Wort „Wirt- schaftszweig„ das Wort „spätestens“ einzufügen. Begründung Die Regelung, dass die Sofortmeldung bei Aufnahme der Beschäftigung zu erfolgen hat, ist missverständlich und zudem nicht ausreichend, da Arbeitgeber dann wei- terhin angeben könnten, sie würden die Meldung noch nachholen. Erforderlich ist daher eine Meldung spätes- tens bei Aufnahme der Beschäftigung. Darüber hinaus sollte hinreichend deutlich gemacht wer- den, dass es sich bei der Sofortmeldung nicht lediglich um eine Meldung über den Beginn der Beschäftigung handelt, sondern eine Meldung der notwendigsten Daten über den Beschäftigten und den Beginn des Beschäfti- gungsverhältnisses. 3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c (§ 28a Abs. 4 Satz 5 – neu – SGB IV),
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Herkunft
BT-Drs. 16/10488, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 99.017–100.140 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 970a967ec31f58ce….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP