Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 5 Allgemeine Vorschriften
Stand: 19.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/5#abs-1 (1) Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeitpunktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht. Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/5#abs-2 (2) Meldungen können zusammen erstattet werden, soweit diese Verordnung es zulässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/5#abs-3 (3) Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. Für gemeldete Zeiträume dürfen keine weiteren Meldungen erstattet werden, soweit diese Verordnung nichts anderes zulässt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/5#abs-4 (4) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in vollen Beträgen zu melden. Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Betrag zu runden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/5#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/5#abs-6 (6) Alle persönlichen Angaben sind amtlichen Dokumenten zu entnehmen. Die Versicherungsnummer ist aus der Meldung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 28a Absatz 3a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Kann keine Versicherungsnummer nach Satz 2 übermittelt werden, hat der Beschäftigte den Versicherungsnummernachweis nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich vorzulegen oder der Arbeitgeber hat die Vergabe einer Versicherungsnummer zu beantragen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/5#abs-7 (7) Ist bei einer Anmeldung die Versicherungsnummer nicht bekannt, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Angaben, insbesondere der vollständige Name, der Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geburtsland, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/5#abs-8 (8) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/5#abs-9 (9) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/5#abs-10 (10) Meldungen, die Angaben über Arbeitsentgelt enthalten, sind gesondert zu kennzeichnen, wenn der zu meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/5#abs-11 (11) Die Meldungen müssen die Betriebsnummer der Krankenkasse des Beschäftigten enthalten.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/5#abs-12 (12) Der Zugang eines Antrages beim Arbeitgeber auf Verzicht auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch einen geringfügig Beschäftigten ist gesondert zu kennzeichnen und zu melden; die Meldung kann auch in Verbindung mit einer anderen zum gleichen Zeitpunkt zu erstattenden Meldung erfolgen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 DEÜV →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2018 I S. 2016
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2012 I S. 2474
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2008 I S. 2933
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 3024
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.