§ 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 16.11.2022 – II R 39/20Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der ErbschaftsteuerZitiert von 5
- BFH, 30.01.2019 – II R 9/16Grundbesitzwert für nach dem Erbanfall veräußerte, zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende GrundstückeZitiert von 8
- BFH, 27.09.2012 – II R 9/11(Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere und Wertpapieren vergleichbare Forderungen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG - Art. 6 Abs. 1 GG bezieht sich nur auf die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern - wiederholte Gesetzesänderungen innerhalb eines kürzeren Zeitraums - Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers - verfassungskonforme Gesetzesauslegung)Zitiert von 25
- FG Berlin-Brandenburg, 26.03.2024 – 16 K 3081/22
- FG Münster, 06.10.2021 – 3 K 1895/18 FZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/165#abs-1 (1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/165#abs-2 (2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/165#abs-3 (3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.