Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/165#abs-1 (1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/165#abs-2 (2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/165#abs-3 (3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.

§ 164 § 166