§ 191 Wertzahlen
Stand: 23.12.2022
Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sachwertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 191 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Düsseldorf, 12.03.2024 – 11 V 78/24 A (BG)
- FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2024 – 16 K 3070/23Zitiert von 1
- FG München, 07.02.2024 – 4 K 1385/23Zitiert von 5
- FG Münster, 11.01.2024 – 3 K 2273/22 F
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 191 neu gefasst durch Artikel 20 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 191 geändert durch Artikel 2 31. 12. 2028 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2931)
BGBl. 2021 I S. 2931
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 191 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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