§ 191 Wertzahlen
Stand: 23.12.2022
Wird zitiert von 4
- FG Düsseldorf, 12.03.2024 – 11 V 78/24 A (BG)
- FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2024 – 16 K 3070/23Zitiert von 1
- FG München, 07.02.2024 – 4 K 1385/23Zitiert von 4
- FG Münster, 11.01.2024 – 3 K 2273/22 F
4 Entscheidungen zu § 191 BewG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sachwertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.