§ 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen
Stand: 10.06.2019
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln. Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 192 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 21.06.2018 – 3 K 621/16 Erb
- FG Düsseldorf, 19.03.2014 – 4 K 1106/13 Erb
- FG Hessen, 10.05.2024 – 3 K 922/23
- BFH, 14.10.2020 – II R 7/18 · Immobilienwertnachweis durch GutachtenZitiert von 9
- BFH, 26.08.2020 – II R 43/18Wirtschaftliche Einheiten beim ErbbaugrundstückZitiert von 3
- BFH, 06.07.2016 – II R 28/13Bewertung eines mit einem Erbbaurecht belasteten bebauten Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer für 2008Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 14.12.2017 – 1 K 210/14Zitiert von 4
- FG Köln, 25.05.2016 – 7 K 291/16Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2015 – 3 V 3121/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 192 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 192 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
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