§ 189 Bewertung im Sachwertverfahren
Stand: 23.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/189#abs-1 (1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/189#abs-2 (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/189#abs-3 (3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/189#abs-4 (4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 189 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG München, 07.02.2024 – 4 K 1385/23Zitiert von 5
- BFH, 17.06.2026 – II R 7/24Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der SchenkungsteuerZitiert von 1
- FG Köln, 22.05.2024 – 4 K 755/23
- FG Düsseldorf, 12.03.2024 – 11 V 78/24 A (BG)
- FG Niedersachsen, 29.10.2024 – 1 K 110/18
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3188/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3022/22Zitiert von 2
- FG Münster, 11.01.2024 – 3 K 2273/22 F
- FG Niedersachsen, 01.12.2022 – 1 K 90/19Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 189 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 189 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 20 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 189 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. I S. 2294
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 189 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.