Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 189 Bewertung im Sachwertverfahren

Stand: 23.12.2022

SteuerrechtBund2 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/189#abs-1 (1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/189#abs-2 (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/189#abs-3 (3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/189#abs-4 (4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.

§ 188 § 190