§ 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke
Stand: 01.10.2026
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 179 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2025 – 3 K 3154/22
- BFH, 17.06.2026 – II R 7/24Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der SchenkungsteuerZitiert von 1
- FG München, 07.02.2024 – 4 K 1385/23Zitiert von 5
- FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2015 – 3 V 3121/15Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2015 – 3 K 3151/13Zitiert von 5
- BFH, 12.01.2021 – II B 61/19Zeitpunkt des Bestehens ernstlicher Zweifel bei Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein SachverständigengutachtenZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.03.2026 – II R 6/23Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im VergleichswertverfahrenZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3103/23Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 27.11.2025 – 11 K 2562/22 BGZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 179 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 179 geändert durch Artikel 2 31. 12. 2028 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2931)
BGBl. 2021 I S. 2931
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 179 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
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