§ 181 Grundstücksarten
Stand: 23.12.2022
Wird zitiert von 41
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 27.02.2014 – 3 K 2428/12Zitiert von 1
- BFH, 12.08.2025 – IX R 24/24Keine Sonderabschreibung für neue Mietwohnung bei Abriss und NeubauZitiert von 1
- FG Münster, 10.10.2024 – 3 K 751/22 F
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3055/22Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3188/21Zitiert von 2
- FG Hamburg, 25.10.2022 – 3 K 117/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 26.03.2025 – 4 K 2035/24
- FG Hamburg, 15.10.2024 – 3 K 159/22
- FG Köln, 12.09.2024 – 1 K 2206/21Zitiert von 1
41 Entscheidungen zu § 181 BewG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 181 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/181#abs-1 (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/181#abs-2 (2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/181#abs-3 (3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/181#abs-4 (4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/181#abs-5 (5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/181#abs-6 (6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/181#abs-7 (7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/181#abs-8 (8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/181#abs-9 (9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.