§ 192 Gutachterausschuss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 155
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Grundsteuerwertfeststellung: Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 10
- FG Niedersachsen, 01.12.2022 – 1 K 90/19Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3170/22Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3142/23Zitiert von 4
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3188/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2026 – 3 K 3167/24
- BFH, 11.03.2026 – II R 6/23Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im VergleichswertverfahrenZitiert von 1
- BFH, 20.01.2026 – II B 50/25Grundsteuer: Bodenrichtwert bei Entwicklungszustand "Land- und Forstwirtschaft"Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 192 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/192#abs-1 (1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/192#abs-2 (2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/192#abs-3 (3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter hinzuzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/192#abs-4 (4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.