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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2931
BGBl. 2021 I S. 2931 · 34.637 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur erleichterten Umsetzung der Reform der
Grundsteuer
und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
(Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG)
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Grundsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Forschungszulagengesetzes
Artikel 6 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-
ergesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni
2021 (BGBl. I S. 2290) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 177 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die für die Wertermittlung erforderlichen
Daten des Gutachterausschusses im Sinne des
§ 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs sind
bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196
für längstens zwei Jahre ab dem Ende des
Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom
Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswer-
tungszeitraum endet. Soweit sich die maß-
geblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich
geändert haben, können die Daten auch über
einen längeren Zeitraum als zwei Jahre hinaus
angewendet werden.“
2. In § 179 Satz 3 werden nach dem Wort „zuletzt“ die
Wörter „vor dem Bewertungsstichtag“ eingefügt.
3. Dem § 183 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Anzuwenden sind die Vergleichsfaktoren, die von
den Gutachterausschüssen für den letzten Auswer-
tungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem
Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag
liegt.“
4. § 187 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Anzuwenden sind die Erfahrungssätze, die von
den Gutachterausschüssen für den letzten Aus-
wertungszeitraum abgeleitet werden, der vor
dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewer-
tungsstichtag liegt.“
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im
Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs“ ge-
strichen.
5. § 188 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anzuwenden sind die Liegenschaftszinssätze, die
von den Gutachterausschüssen für den letzten
Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor
dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungs-
stichtag liegt.“
6. Dem § 191 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Anzuwenden sind die Sachwertfaktoren, die von
den Gutachterausschüssen für den letzten Auswer-
tungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem
Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag
liegt.“
7. In § 193 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „, der
von den Gutachterausschüssen im Sinne der
§§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelt wurde,“
durch die Wörter „im Sinne des § 188 Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.
8. § 198 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen
Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zu-
ständigen Gutachterausschusses im Sinne der
§§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Per-
sonen, die von einer staatlichen, staatlich an-
erkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024
akkreditierten Stelle als Sachverständige oder
Gutachter für die Wertermittlung von Grundstü-
cken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.
(3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen
Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsver-
kehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem
Bewertungsstichtag zustande gekommener
Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück
dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse
hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewer-
tungsstichtag unverändert sind.“
9. In § 263 Absatz 2 werden nach dem Wort „herzu-
leiten“ die Wörter „und den dafür maßgeblichen
Gebietsstand festzulegen“ eingefügt.
10. Dem § 265 wird folgender Absatz angefügt:
„(12) § 177 Absatz 1 und 2, § 179 Satz 3, § 183
Absatz 2 Satz 3, § 187 Absatz 2 Satz 2 und 3,
§ 188 Absatz 2 Satz 1, § 191 Absatz 1 Satz 2,
§ 193 Absatz 4 Satz 1 und § 198 Absatz 1 bis 3
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) sind auf Bewer-

2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
tungsstichtage nach dem 22. Juli 2021 anzuwen- weit
sie auf den §§ 33, 34, 125, 129 des Bewer-
den.“ tungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991
(BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des
11. Nach § 266 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz
Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464)
eingefügt:
und § 42 des Grundsteuergesetzes vom 7. August
„Gleiches gilt für Einheitswertbescheide, Grund- 1973
(BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38
steuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, so- S. 2794) geändert worden ist, beruhen.“
12. Anlage 39 (zu § 254) wird wie folgt geändert:
a) In Teil I wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„Land Gebäudeart Wohnfläche
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
Baden-Württemberg
unter 60 m2
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m bis unter 100 m
2 2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Bayern
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m bis unter 100 m
2 2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Berlin
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m bis unter 100 m
2 2
100 m2 und mehr
Baujahr des Gebäudes
1949 1979 1991
bis 1948 ab 2001
bis 1978 bis 1990 bis 2000
7,13 6,88 7,01 8,73 9,40
6,24 6,41 6,62 7,58 7,51
5,53 6,10 6,37 6,61 7,78
7,63 8,16 8,15 8,56 8,89
5,60 6,06 6,11 6,55 7,60
5,10 5,38 5,45 6,20 7,31
8,60 9,17 9,11 10,10 12,44
6,78 7,09 7,33 7,82 8,97
6,84 6,42 6,82 7,27 8,97
7,86 7,54 7,76 9,28 10,64
6,89 7,04 7,34 8,07 8,50
6,09 6,69 7,06 7,03 8,80
6,91 7,35 7,41 7,48 8,25
5,06 5,45 5,57 5,72 7,07
4,61 4,85 4,96 5,42 6,79
9,82 10,41 10,44 11,12 14,56
7,74 8,04 8,40 8,61 10,50
7,80 7,29 7,81 8,00 10,50
9,04 7,79 7,28 10,70 14,45
7,92 7,25 6,89 9,28 11,56
7,01 6,91 6,63 8,09 11,96
8,95 8,55 7,83 9,70 12,62
6,56 6,33 5,87 7,43 10,79
5,97 5,64 5,23 7,02 10,37
8,47 8,07 7,34 9,60 14,83
6,68 6,23 5,91 7,44 10,70
6,73 5,65 5,50 6,91 10,70

„Land Gebäudeart Wohnfläche
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
Brandenburg
unter 60 m2
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Bremen
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Hamburg
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Hessen
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
Baujahr des Gebäudes
1949 1979 1991
bis 1948 ab 2001
bis 1978 bis 1990 bis 2000
8,34 7,20 7,28 10,66 12,20
7,31 6,71 6,88 9,26 9,75
6,47 6,39 6,62 8,07 10,09
7,50 7,17 7,10 8,79 9,68
5,50 5,31 5,32 6,72 8,28
5,00 4,73 4,75 6,36 7,96
7,45 7,11 7,00 9,13 11,94
5,88 5,49 5,63 7,07 8,61
5,92 4,98 5,24 6,58 8,61
7,03 6,49 6,73 7,62 9,00
6,16 6,06 6,36 6,62 7,19
5,45 5,77 6,11 5,77 7,44
7,88 8,09 8,19 7,84 8,91
5,78 6,00 6,15 6,00 7,62
5,26 5,33 5,48 5,67 7,33
8,08 8,26 8,33 8,38 11,33
6,38 6,38 6,71 6,49 8,17
6,42 5,79 6,24 6,04 8,17
8,69 7,01 7,52 9,56 10,26
7,62 6,53 7,11 8,31 8,20
6,74 6,22 6,84 7,24 8,49
10,45 9,34 9,82 10,55 10,89
7,67 6,92 7,37 8,07 9,31
6,97 6,16 6,57 7,64 8,96
9,18 8,19 8,57 9,70 11,89
7,23 6,32 6,89 7,51 8,58
7,30 5,73 6,42 6,98 8,58
7,96 6,97 6,91 7,83 10,02
6,97 6,50 6,54 6,80 8,00
6,17 6,18 6,29 5,93 8,29
7,45 7,23 7,02 6,72 8,27
5,46 5,36 5,26 5,15 7,08
4,97 4,77 4,70 4,87 6,81
9,44 9,13 8,81 8,90 13,01
7,45 7,05 7,10 6,89 9,39
7,50 6,39 6,60 6,40 9,39

2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu
„Land Gebäudeart Wohnfläche
bis 1948
unter 60 m2 7,02
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,15
Mecklenburg-Vorpommern
100 m2 und mehr 5,44
unter 60 m2 7,48
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,48
100 m2 und mehr 4,99
unter 60 m2 8,20
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 6,48
100 m2 und mehr 6,52
unter 60 m2 6,62
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,80
100 m2 und mehr 5,13
Niedersachsen
unter 60 m2 6,78
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 4,98
100 m2 und mehr 4,52
unter 60 m2 8,07
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 6,36
100 m2 und mehr 6,42
unter 60 m2 6,97
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,10
100 m2 und mehr 5,40
Nordrhein-Westfalen
unter 60 m2 7,07
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,19
100 m2 und mehr 4,71
unter 60 m2 7,83
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 6,17
100 m2 und mehr 6,22
unter 60 m2 7,12
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,23
100 m2 und mehr 5,52
Rheinland-Pfalz
unter 60 m2 7,30
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,35
100 m2 und mehr 4,87
unter 60 m2 8,33
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 6,57
100 m2 und mehr 6,62
Bonn am 22. Juli 2021
Baujahr des Gebäudes
1949 1979 1991
ab 2001
bis 1978 bis 1990 bis 2000
5,75 5,50 8,12 8,77
5,37 5,20 7,05 7,01
5,11 5,01 6,14 7,26
6,80 6,35 7,92 8,24
5,05 4,77 6,07 7,05
4,49 4,25 5,74 6,78
7,44 6,92 9,09 11,22
5,74 5,57 7,04 8,10
5,21 5,18 6,55 8,10
6,36 6,31 7,72 8,40
5,93 5,97 6,70 6,71
5,64 5,74 5,84 6,95
7,21 7,00 7,23 7,58
5,34 5,25 5,53 6,48
4,76 4,68 5,24 6,24
8,57 8,28 9,00 11,22
6,62 6,67 6,98 8,10
6,01 6,20 6,48 8,10
6,56 6,82 8,30 8,32
6,11 6,44 7,20 6,65
5,82 6,19 6,28 6,88
7,38 7,50 7,70 7,44
5,47 5,62 5,89 6,37
4,87 5,02 5,57 6,12
8,13 8,23 8,90 10,22
6,29 6,62 6,90 7,38
5,69 6,15 6,41 7,38
6,81 6,88 8,13 9,32
6,36 6,50 7,06 7,45
6,05 6,25 6,15 7,72
7,77 7,66 7,64 8,44
5,76 5,75 5,85 7,22
5,13 5,13 5,53 6,94
8,82 8,67 9,11 11,95
6,81 6,98 7,06 8,62
6,18 6,49 6,57 8,62

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu
„Land Gebäudeart Wohnfläche
bis 1948
unter 60 m2 6,07
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,32
100 m2 und mehr 4,71
unter 60 m2 6,33
Saarland
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 4,63
100 m2 und mehr 4,22
unter 60 m2 7,74
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 6,10
100 m2 und mehr 6,15
unter 60 m2 6,70
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,87
100 m2 und mehr 5,19
unter 60 m2 5,92
Sachsen
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 4,34
100 m2 und mehr 3,94
unter 60 m2 7,57
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 5,98
100 m2 und mehr 6,02
unter 60 m2 6,23
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,45
100 m2 und mehr 4,83
Sachsen-Anhalt
unter 60 m2 6,19
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 4,54
100 m2 und mehr 4,13
unter 60 m2 7,22
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 5,69
100 m2 und mehr 5,74
unter 60 m2 7,16
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,28
100 m2 und mehr 5,55
Schleswig-Holstein
unter 60 m2 7,55
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,54
100 m2 und mehr 5,03
unter 60 m2 7,85
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 6,19
100 m2 und mehr 6,24
Bonn am 22. Juli 2021 2935
Baujahr des Gebäudes
1949 1979 1991
ab 2001
bis 1978 bis 1990 bis 2000
6,18 6,13 8,39 9,03
5,76 5,79 7,29 7,21
5,48 5,57 6,35 7,47
7,13 6,93 8,00 8,30
5,28 5,19 6,13 7,09
4,71 4,63 5,80 6,82
8,70 8,41 10,24 12,62
6,73 6,77 7,94 9,10
6,10 6,30 7,37 9,10
6,21 5,71 8,23 8,97
5,79 5,39 7,15 7,17
5,52 5,19 6,23 7,43
6,09 5,47 6,67 7,00
4,51 4,11 5,11 5,99
4,01 3,67 4,83 5,75
7,77 6,95 8,93 11,12
6,01 5,60 6,92 8,02
5,44 5,20 6,42 8,02
5,78 5,53 7,43 7,79
5,39 5,22 6,45 6,23
5,14 5,02 5,62 6,45
6,37 5,96 6,75 6,83
4,72 4,47 5,17 5,85
4,20 3,98 4,89 5,62
7,41 6,90 8,24 9,90
5,72 5,55 6,38 7,14
5,19 5,16 5,93 7,14
6,92 6,87 8,47 9,24
6,45 6,49 7,35 7,37
6,14 6,24 6,41 7,64
8,10 7,86 8,18 8,58
6,01 5,90 6,27 7,34
5,34 5,26 5,92 7,06
8,39 8,10 8,89 11,09
6,47 6,52 6,89 7,99
5,87 6,06 6,40 7,99

2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
„Land Gebäudeart Wohnfläche
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Thüringen
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Baujahr des Gebäudes
1949 1979 1991
bis 1948 ab 2001
bis 1978 bis 1990 bis 2000
7,36 6,58 6,41 8,31 9,59
100 m2 6,45 6,13 6,05 7,22 7,66
5,71 5,83 5,82 6,29 7,94
7,07 7,00 6,67 7,30 8,12
100 m2 5,19 5,19 5,00 5,59 6,95
4,71 4,62 4,45 5,29 6,68
7,70 7,61 7,22 8,33 11,00
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 6,08 5,88 5,81 6,45 7,94
100 m2 und mehr
b) Teil II wird wie folgt geändert:
aa) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:
„Mietniveaustufe 1
Mietniveaustufe 2
Mietniveaustufe 3
Mietniveaustufe 4
Mietniveaustufe 5
Mietniveaustufe 6
Mietniveaustufe 7
6,12 5,33 5,40 6,00 7,94“.
– 20,0 %
– 10,0 %
+/– 0 %
+ 10,0 %
+ 20,0 %
+ 30,0 %
+ 40,0 %“.
bb) In dem Satz nach der Tabelle werden nach dem Wort „Mietniveaustufen“ die Wörter „und der dafür
maßgebliche Gebietsstand“ eingefügt.
Artikel 2
Weitere Änderung
des Bewertungsgesetzes
§ 266 Absatz 5 des Bewertungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991
(BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Grundsteuergesetzes
Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I
S. 965), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die An-
gabe „0,34“ durch die Angabe „0,31“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „durch
schriftlichen Verwaltungsakt“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Förderzu-
sage ergebenden Bestimmungen im Sinne
des § 13 Absatz 2 des Wohnraumförderungs-
gesetzes für jeden Erhebungszeitraum in-
nerhalb des Hauptveranlagungszeitraums
eingehalten werden.“ durch die Wörter „För-
derzusage im Sinne des § 13 Absatz 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes ergebenden
Bindungen für jeden Erhebungszeitraum
innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums
bestehen.“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1
für einen Teil der Gebäude oder für Teile ei-
nes Gebäudes vor, so ist die Ermäßigung der
Steuermesszahl entsprechend anteilig zu ge-
währen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Grund-
stücke, für die nach dem Ersten Wohnungsbau-
gesetz vom 24. April 1950 (BGBl. S. 83) in der bis
zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung,
nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom
27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) in der bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Fassung oder
nach den Wohnraumförderungsgesetzen der
Länder eine Förderzusage erteilt wurde.“
2. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 4“
durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 bis 5“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2065) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter „minus 12 181 407 683
Euro“ durch die Wörter „minus 17 142 407 683
Euro“ und wird die Angabe „8 506 407 683 Euro“
durch die Angabe „12 988 407 683 Euro“ sowie
die Angabe „3 675 000 000 Euro“ durch die Angabe
„4 154 000 000 Euro“ ersetzt.
2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die
ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms
„Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche
für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständig-
keitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verrin-
gern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den
Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro
und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die
in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhö-
hen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere
430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere
860 Millionen Euro.“
Artikel 5
Änderung des
Forschungszulagengesetzes
Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter „seinen Sitz“
durch die Wörter „seine Geschäftsleitung“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für Anspruchsberechtigte, die am Ende des
Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage be-
antragt wird, mit anderen Unternehmen verbunden
sind, gilt die Grenze im Sinne des Absatzes 5 für die
verbundenen Unternehmen insgesamt. In diesem
Sinne gelten zwei oder mehr Unternehmen als mit-
einander verbunden, wenn ein Unternehmen auf
ein anderes Unternehmen einen beherrschenden
Einfluss im Sinne des § 290 Absatz 2 bis 4 des
Handelsgesetzbuchs ausübt. Maßgeblich ist die Be-
messungsgrundlage eines Kalenderjahres. Ein Be-
scheid über die Festsetzung von Forschungszulage
für ein verbundenes Unternehmen kann auch, nach-
dem er bestandskräftig ist, noch geändert werden,
wenn
1. ein Bescheid über die Festsetzung von For-
schungszulage für dasselbe Kalenderjahr eines
mit ihm verbundenen Unternehmens aufgeho-
ben, geändert oder berichtigt wird und
2. diese Änderung Einfluss auf die Aufteilung des
Höchstbetrages zwischen den verbundenen Un-
ternehmen hat. Das die Änderung begehrende
Unternehmen kann insoweit weitere förderfähige
Aufwendungen geltend machen, wenn hierauf
bisher aufgrund der Begrenzung des Höchstbe-
trages für verbundene Unternehmen verzichtet
wurde.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Dies gilt auch in Fällen, in denen die Einkünfte
nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe b der Abgabenordnung gesondert festge-
stellt werden.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verteilung der für verbundene Unternehmen
maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage
nach § 3 Absatz 5 ist von jedem verbundenen
Unternehmen im Antrag nach Absatz 1 anzuge-
ben.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für den Antrag ist eine Bescheinigung nach § 6
für die im Antrag aufgeführten Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben erforderlich.“
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 stellt
das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte
zuständige Finanzamt die für diesen Betrieb nach
§ 3 Absatz 1 bis 4 förderfähigen Aufwendungen
gesondert fest.“
Artikel 6
Änderung des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19. Leistungen von Religionsgemeinschaften,
juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, Körperschaften, Personenvereini-
gungen oder Vermögensmassen an Perso-
nen in Ansehung der Beeinträchtigung ihrer
körperlichen oder seelischen Unversehrt-
heit, insbesondere aufgrund sexuellen
Missbrauchs, durch Handlungen von Perso-
nen, die für die Religionsgemeinschaft,
juristische Person des öffentlichen Rechts,
Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse oder für eine ihr über-,
neben- oder nachgeordnete Einrichtung
tätig sind oder waren, wenn die Leistungen
in einem geordneten Verfahren gewährt

werden, das allen betroffenen Personen
offensteht. § 30 Absatz 1 und 2 sind mit
der Maßgabe anzuwenden, dass eine An-
zeigepflicht ausschließlich für den Leisten-
den besteht. Die Anzeige ist mit einer
Bestätigung des Leistenden über das Vor-
liegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zu
verbinden.“
2. Dem § 37 wird folgender Absatz 19 angefügt:
„(19) § 13 Absatz 1 Nummer 19 in der Fassung
des Artikels 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 2931) ist in allen Fällen anzuwenden,
soweit die Steuerbescheide noch nicht bestands-
kräftig sind.“
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2028 in Kraft.
(3) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 16. Juli 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der
Olaf Scholz
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2931. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5590d33ab13e7231….