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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2931

BGBl. 2021 I S. 2931 · 34.637 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2931 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2931
                                          Gesetz
                  zur erleichterten Umsetzung der Reform der

Grundsteuer
                    und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
                    (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG)
                                                   Vom 16. Juli 2021

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                   Inhaltsübersicht

Artikel 1   Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 2   Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 3   Änderung des Grundsteuergesetzes

Artikel 4   Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 5   Änderung des Forschungszulagengesetzes

Artikel 6   Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-
            ergesetzes
Artikel 7   Inkrafttreten

                         Artikel 1

                    Änderung des
                  Bewertungsgesetzes
   Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni
2021 (BGBl. I S. 2290) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. § 177 wird wie folgt geändert:
     a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
           „(2) Die für die Wertermittlung erforderlichen

        Daten des Gutachterausschusses im Sinne des

        § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs sind

        bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196

        für längstens zwei Jahre ab dem Ende des

        Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom

        Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswer-

        tungszeitraum endet. Soweit sich die maß-

        geblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich

        geändert haben, können die Daten auch über
        einen längeren Zeitraum als zwei Jahre hinaus
        angewendet werden.“

 2. In § 179 Satz 3 werden nach dem Wort „zuletzt“ die

    Wörter „vor dem Bewertungsstichtag“ eingefügt.

 3. Dem § 183 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Anzuwenden sind die Vergleichsfaktoren, die von
     den Gutachterausschüssen für den letzten Auswer-
     tungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem
     Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag
     liegt.“
 4. § 187 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
        „Anzuwenden sind die Erfahrungssätze, die von
        den Gutachterausschüssen für den letzten Aus-
        wertungszeitraum abgeleitet werden, der vor
        dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewer-
        tungsstichtag liegt.“

   b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im
      Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs“ ge-
      strichen.

 5. § 188 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Anzuwenden sind die Liegenschaftszinssätze, die

   von den Gutachterausschüssen für den letzten

   Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor
   dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungs-

   stichtag liegt.“

 6. Dem § 191 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Anzuwenden sind die Sachwertfaktoren, die von
   den Gutachterausschüssen für den letzten Auswer-

   tungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem
   Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag
   liegt.“
 7. In § 193 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „, der
    von den Gutachterausschüssen im Sinne der
    §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelt wurde,“
    durch die Wörter „im Sinne des § 188 Absatz 2
    Satz 1“ ersetzt.
 8. § 198 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

         „(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen

      Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zu-

      ständigen Gutachterausschusses im Sinne der

      §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Per-

      sonen, die von einer staatlichen, staatlich an-

      erkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024

      akkreditierten Stelle als Sachverständige oder

      Gutachter für die Wertermittlung von Grundstü-

      cken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.

         (3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen
      Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsver-
      kehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem

      Bewertungsstichtag zustande gekommener

      Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück
      dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse
      hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewer-
      tungsstichtag unverändert sind.“
 9. In § 263 Absatz 2 werden nach dem Wort „herzu-
    leiten“ die Wörter „und den dafür maßgeblichen
    Gebietsstand festzulegen“ eingefügt.
10. Dem § 265 wird folgender Absatz angefügt:
      „(12) § 177 Absatz 1 und 2, § 179 Satz 3, § 183
   Absatz 2 Satz 3, § 187 Absatz 2 Satz 2 und 3,
   § 188 Absatz 2 Satz 1, § 191 Absatz 1 Satz 2,
   § 193 Absatz 4 Satz 1 und § 198 Absatz 1 bis 3
   in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
   16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) sind auf Bewer-
BGBl. 2021, Seite 2932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2932
2932                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021

   tungsstichtage nach dem 22. Juli 2021 anzuwen-                          weit

sie auf den §§ 33, 34, 125, 129 des Bewer-
   den.“                                                                   tungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991
                                                                           (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des
11. Nach § 266 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz
                                                                           Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464)
    eingefügt:
                                                                           und § 42 des Grundsteuergesetzes vom 7. August
   „Gleiches gilt für Einheitswertbescheide, Grund-                        1973
(BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38
   steuermessbescheide und Grundsteuerbescheide,                           des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
   die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, so-                         S. 2794) geändert worden ist, beruhen.“

12. Anlage 39 (zu § 254) wird wie folgt geändert:
   a) In Teil I wird die Tabelle wie folgt gefasst:

        „Land                     Gebäudeart                Wohnfläche

                                                   unter 60 m2

                             Einfamilienhaus       von 60 m2 bis unter 100 m2

                                                   100 m2 und mehr
         Baden-Württemberg

                                                   unter 60 m2

                             Zweifamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2

                                                   100 m2 und mehr

                                                   unter 60 m2

                             Mietwohngrundstück von 60 m bis unter 100 m
                                                        2                2

                                                   100 m2 und mehr

                                                   unter 60 m2

                             Einfamilienhaus       von 60 m2 bis unter 100 m2

                                                   100 m2 und mehr

                                                   unter 60 m2
         Bayern

                             Zweifamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2

                                                   100 m2 und mehr

                                                   unter 60 m2

                             Mietwohngrundstück von 60 m bis unter 100 m
                                                        2                2

                                                   100 m2 und mehr

                                                   unter 60 m2

                             Einfamilienhaus       von 60 m2 bis unter 100 m2

                                                   100 m2 und mehr

                                                   unter 60 m2
         Berlin

                             Zweifamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2

                                                   100 m2 und mehr

                                                   unter 60 m2

                             Mietwohngrundstück von 60 m bis unter 100 m
                                                        2                2

                                                   100 m2 und mehr

           Baujahr des Gebäudes
           1949     1979     1991
bis 1948                            ab 2001
         bis 1978 bis 1990 bis 2000

  7,13     6,88     7,01     8,73     9,40

  6,24     6,41     6,62     7,58     7,51

  5,53     6,10     6,37     6,61     7,78

  7,63     8,16     8,15     8,56     8,89

  5,60     6,06     6,11     6,55     7,60

  5,10     5,38     5,45     6,20     7,31

  8,60     9,17     9,11    10,10    12,44

  6,78     7,09     7,33     7,82     8,97

  6,84     6,42     6,82     7,27     8,97

  7,86     7,54     7,76     9,28    10,64

  6,89     7,04     7,34     8,07     8,50

  6,09     6,69     7,06     7,03     8,80

  6,91     7,35     7,41     7,48     8,25

  5,06     5,45     5,57     5,72     7,07

  4,61     4,85     4,96     5,42     6,79

  9,82    10,41    10,44    11,12    14,56

  7,74     8,04     8,40     8,61    10,50

  7,80     7,29     7,81     8,00    10,50

  9,04     7,79     7,28    10,70    14,45

  7,92     7,25     6,89     9,28    11,56

  7,01     6,91     6,63     8,09    11,96

  8,95     8,55     7,83     9,70    12,62

  6,56     6,33     5,87     7,43    10,79

  5,97     5,64     5,23     7,02    10,37

  8,47     8,07     7,34     9,60    14,83

  6,68     6,23     5,91     7,44    10,70

  6,73     5,65     5,50     6,91    10,70
BGBl. 2021, Seite 2933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2933
„Land               Gebäudeart                Wohnfläche

                                     unter 60 m2

               Einfamilienhaus       von 60 m2 bis unter 100 m2

                                     100 m2 und mehr
 Brandenburg

                                     unter 60 m2

               Zweifamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2

                                     100 m2 und mehr

                                     unter 60 m2

               Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2

                                     100 m2 und mehr

                                     unter 60 m2

               Einfamilienhaus       von 60 m2 bis unter 100 m2

                                     100 m2 und mehr

                                     unter 60 m2
 Bremen

               Zweifamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2

                                     100 m2 und mehr

                                     unter 60 m2

               Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2

                                     100 m2 und mehr

                                     unter 60 m2

               Einfamilienhaus       von 60 m2 bis unter 100 m2

                                     100 m2 und mehr

                                     unter 60 m2
 Hamburg

               Zweifamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2

                                     100 m2 und mehr

                                     unter 60 m2

               Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2

                                     100 m2 und mehr

                                     unter 60 m2

               Einfamilienhaus       von 60 m2 bis unter 100 m2

                                     100 m2 und mehr

                                     unter 60 m2
 Hessen

               Zweifamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2

                                     100 m2 und mehr

                                     unter 60 m2

               Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2

                                     100 m2 und mehr

             Baujahr des Gebäudes
             1949     1979     1991
bis 1948                              ab 2001
           bis 1978 bis 1990 bis 2000
  8,34      7,20     7,28    10,66    12,20

  7,31      6,71     6,88     9,26     9,75

  6,47      6,39     6,62     8,07    10,09

  7,50      7,17     7,10     8,79     9,68

  5,50      5,31     5,32     6,72     8,28

  5,00      4,73     4,75     6,36     7,96

  7,45      7,11     7,00     9,13    11,94

  5,88      5,49     5,63     7,07     8,61

  5,92      4,98     5,24     6,58     8,61

  7,03      6,49     6,73     7,62     9,00

  6,16      6,06     6,36     6,62     7,19

  5,45      5,77     6,11     5,77     7,44

  7,88      8,09     8,19     7,84     8,91

  5,78      6,00     6,15     6,00     7,62

  5,26      5,33     5,48     5,67     7,33

  8,08      8,26     8,33     8,38    11,33

  6,38      6,38     6,71     6,49     8,17

  6,42      5,79     6,24     6,04     8,17

  8,69      7,01     7,52     9,56    10,26

  7,62      6,53     7,11     8,31     8,20

  6,74      6,22     6,84     7,24     8,49

 10,45      9,34     9,82    10,55    10,89

  7,67      6,92     7,37     8,07     9,31

  6,97      6,16     6,57     7,64     8,96

  9,18      8,19     8,57     9,70    11,89

  7,23      6,32     6,89     7,51     8,58

  7,30      5,73     6,42     6,98     8,58

  7,96      6,97     6,91     7,83    10,02

  6,97      6,50     6,54     6,80     8,00

  6,17      6,18     6,29     5,93     8,29

  7,45      7,23     7,02     6,72     8,27

  5,46      5,36     5,26     5,15     7,08

  4,97      4,77     4,70     4,87     6,81

  9,44      9,13     8,81     8,90    13,01

  7,45      7,05     7,10     6,89     9,39

  7,50      6,39     6,60     6,40     9,39
BGBl. 2021, Seite 2934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2934
2934                             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu

       „Land                          Gebäudeart                Wohnfläche
                                                                                     bis 1948

                                                       unter 60 m2                     7,02

                                 Einfamilienhaus       von 60 m2 bis unter 100 m2      6,15
        Mecklenburg-Vorpommern

                                                       100 m2 und mehr                 5,44

                                                       unter 60 m2                     7,48

                                 Zweifamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2      5,48

                                                       100 m2 und mehr                 4,99

                                                       unter 60 m2                     8,20

                                 Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2         6,48

                                                       100 m2 und mehr                 6,52

                                                       unter 60 m2                     6,62

                                 Einfamilienhaus       von 60 m2 bis unter 100 m2      5,80

                                                       100 m2 und mehr                 5,13
        Niedersachsen

                                                       unter 60 m2                     6,78

                                 Zweifamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2      4,98

                                                       100 m2 und mehr                 4,52

                                                       unter 60 m2                     8,07

                                 Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2         6,36

                                                       100 m2 und mehr                 6,42

                                                       unter 60 m2                     6,97

                                 Einfamilienhaus       von 60 m2 bis unter 100 m2      6,10

                                                       100 m2 und mehr                 5,40
        Nordrhein-Westfalen

                                                       unter 60 m2                     7,07

                                 Zweifamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2      5,19

                                                       100 m2 und mehr                 4,71

                                                       unter 60 m2                     7,83

                                 Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2         6,17

                                                       100 m2 und mehr                 6,22

                                                       unter 60 m2                     7,12

                                 Einfamilienhaus       von 60 m2 bis unter 100 m2      6,23

                                                       100 m2 und mehr                 5,52
        Rheinland-Pfalz

                                                       unter 60 m2                     7,30

                                 Zweifamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2      5,35

                                                       100 m2 und mehr                 4,87

                                                       unter 60 m2                     8,33

                                 Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2         6,57

                                                       100 m2 und mehr                 6,62
Bonn am 22. Juli 2021

    Baujahr des Gebäudes
    1949     1979     1991
                             ab 2001
  bis 1978 bis 1990 bis 2000
   5,75     5,50     8,12     8,77

   5,37     5,20     7,05     7,01

   5,11     5,01     6,14     7,26

   6,80     6,35     7,92     8,24

   5,05     4,77     6,07     7,05

   4,49     4,25     5,74     6,78

   7,44     6,92     9,09    11,22

   5,74     5,57     7,04     8,10

   5,21     5,18     6,55     8,10

   6,36     6,31     7,72     8,40

   5,93     5,97     6,70     6,71

   5,64     5,74     5,84     6,95

   7,21     7,00     7,23     7,58

   5,34     5,25     5,53     6,48

   4,76     4,68     5,24     6,24

   8,57     8,28     9,00    11,22

   6,62     6,67     6,98     8,10

   6,01     6,20     6,48     8,10

   6,56     6,82     8,30     8,32

   6,11     6,44     7,20     6,65

   5,82     6,19     6,28     6,88

   7,38     7,50     7,70     7,44

   5,47     5,62     5,89     6,37

   4,87     5,02     5,57     6,12

   8,13     8,23     8,90    10,22

   6,29     6,62     6,90     7,38

   5,69     6,15     6,41     7,38

   6,81     6,88     8,13     9,32

   6,36     6,50     7,06     7,45

   6,05     6,25     6,15     7,72

   7,77     7,66     7,64     8,44

   5,76     5,75     5,85     7,22

   5,13     5,13     5,53     6,94

   8,82     8,67     9,11    11,95

   6,81     6,98     7,06     8,62

   6,18     6,49     6,57     8,62
BGBl. 2021, Seite 2935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2935
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu

„Land                      Gebäudeart                Wohnfläche
                                                                          bis 1948

                                            unter 60 m2                     6,07

                      Einfamilienhaus       von 60 m2 bis unter 100 m2      5,32

                                            100 m2 und mehr                 4,71

                                            unter 60 m2                     6,33
 Saarland

                      Zweifamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2      4,63

                                            100 m2 und mehr                 4,22

                                            unter 60 m2                     7,74

                      Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2         6,10

                                            100 m2 und mehr                 6,15

                                            unter 60 m2                     6,70

                      Einfamilienhaus       von 60 m2 bis unter 100 m2      5,87

                                            100 m2 und mehr                 5,19

                                            unter 60 m2                     5,92
 Sachsen

                      Zweifamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2      4,34

                                            100 m2 und mehr                 3,94

                                            unter 60 m2                     7,57

                      Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2         5,98

                                            100 m2 und mehr                 6,02

                                            unter 60 m2                     6,23

                      Einfamilienhaus       von 60 m2 bis unter 100 m2      5,45

                                            100 m2 und mehr                 4,83
 Sachsen-Anhalt

                                            unter 60 m2                     6,19

                      Zweifamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2      4,54

                                            100 m2 und mehr                 4,13

                                            unter 60 m2                     7,22

                      Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2         5,69

                                            100 m2 und mehr                 5,74

                                            unter 60 m2                     7,16

                      Einfamilienhaus       von 60 m2 bis unter 100 m2      6,28

                                            100 m2 und mehr                 5,55
 Schleswig-Holstein

                                            unter 60 m2                     7,55

                      Zweifamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2      5,54

                                            100 m2 und mehr                 5,03

                                            unter 60 m2                     7,85

                      Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2         6,19

                                            100 m2 und mehr                 6,24
Bonn am 22. Juli 2021          2935

    Baujahr des Gebäudes
    1949     1979     1991
                             ab 2001
  bis 1978 bis 1990 bis 2000
   6,18     6,13     8,39     9,03

   5,76     5,79     7,29     7,21

   5,48     5,57     6,35     7,47

   7,13     6,93     8,00     8,30

   5,28     5,19     6,13     7,09

   4,71     4,63     5,80     6,82

   8,70     8,41    10,24    12,62

   6,73     6,77     7,94     9,10

   6,10     6,30     7,37     9,10

   6,21     5,71     8,23     8,97

   5,79     5,39     7,15     7,17

   5,52     5,19     6,23     7,43

   6,09     5,47     6,67     7,00

   4,51     4,11     5,11     5,99

   4,01     3,67     4,83     5,75

   7,77     6,95     8,93    11,12

   6,01     5,60     6,92     8,02

   5,44     5,20     6,42     8,02

   5,78     5,53     7,43     7,79

   5,39     5,22     6,45     6,23

   5,14     5,02     5,62     6,45

   6,37     5,96     6,75     6,83

   4,72     4,47     5,17     5,85

   4,20     3,98     4,89     5,62

   7,41     6,90     8,24     9,90

   5,72     5,55     6,38     7,14

   5,19     5,16     5,93     7,14

   6,92     6,87     8,47     9,24

   6,45     6,49     7,35     7,37

   6,14     6,24     6,41     7,64

   8,10     7,86     8,18     8,58

   6,01     5,90     6,27     7,34

   5,34     5,26     5,92     7,06

   8,39     8,10     8,89    11,09

   6,47     6,52     6,89     7,99

   5,87     6,06     6,40     7,99
BGBl. 2021, Seite 2936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2936
2936                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021

         „Land             Gebäudeart                Wohnfläche

                                            unter 60 m2

                       Einfamilienhaus      von 60 m2 bis unter

                                            100 m2 und mehr

                                            unter 60 m2
          Thüringen

                       Zweifamilienhaus     von 60 m2 bis unter

                                            100 m2 und mehr

                                            unter 60 m2

                       Baujahr des Gebäudes
                       1949     1979     1991
          bis 1948                              ab 2001
                     bis 1978 bis 1990 bis 2000

            7,36      6,58     6,41      8,31    9,59

100 m2      6,45      6,13     6,05      7,22    7,66

            5,71      5,83     5,82      6,29    7,94

            7,07      7,00     6,67      7,30    8,12

100 m2      5,19      5,19     5,00      5,59    6,95

            4,71      4,62     4,45      5,29    6,68

            7,70      7,61     7,22      8,33   11,00
                       Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2        6,08      5,88     5,81      6,45    7,94

                                            100 m2 und mehr

   b) Teil II wird wie folgt geändert:
       aa) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:

                 „Mietniveaustufe 1

                 Mietniveaustufe 2

                 Mietniveaustufe 3

                 Mietniveaustufe 4

                 Mietniveaustufe 5

                 Mietniveaustufe 6

                 Mietniveaustufe 7

6,12      5,33     5,40      6,00   7,94“.

                   – 20,0 %

                   – 10,0 %

                    +/– 0 %

                   + 10,0 %

                   + 20,0 %

                   + 30,0 %

                   + 40,0 %“.
       bb) In dem Satz nach der Tabelle werden nach dem Wort „Mietniveaustufen“ die Wörter „und der dafür
           maßgebliche Gebietsstand“ eingefügt.

                              Artikel 2
                         Weitere Änderung
                      des Bewertungsgesetzes

  § 266 Absatz 5 des Bewertungsgesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991

(BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-

setzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

                              Artikel 3
                          Änderung des
                       Grundsteuergesetzes
   Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I
S. 965), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die An-
     gabe „0,34“ durch die Angabe „0,31“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „durch
           schriftlichen Verwaltungsakt“ gestrichen.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Förderzu-
           sage ergebenden Bestimmungen im Sinne

       des § 13 Absatz 2 des Wohnraumförderungs-
       gesetzes für jeden Erhebungszeitraum in-
       nerhalb des Hauptveranlagungszeitraums
       eingehalten werden.“ durch die Wörter „För-

       derzusage im Sinne des § 13 Absatz 2 des

       Wohnraumförderungsgesetzes ergebenden

       Bindungen für jeden Erhebungszeitraum

       innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums
       bestehen.“ ersetzt.

   cc) Folgender Satz wird angefügt:

       „Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1
       für einen Teil der Gebäude oder für Teile ei-
       nes Gebäudes vor, so ist die Ermäßigung der
       Steuermesszahl entsprechend anteilig zu ge-
       währen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Grund-
   stücke, für die nach dem Ersten Wohnungsbau-
   gesetz vom 24. April 1950 (BGBl. S. 83) in der bis
   zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung,
   nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom
   27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) in der bis zum
BGBl. 2021, Seite 2937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2937
     31. Dezember 2001 geltenden Fassung oder
     nach den Wohnraumförderungsgesetzen der
     Länder eine Förderzusage erteilt wurde.“
2. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 4“
   durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 bis 5“ ersetzt.

                       Artikel 4

                   Änderung des
             Finanzausgleichsgesetzes
   § 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2065) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden die Wörter „minus 12 181 407 683
   Euro“ durch die Wörter „minus 17 142 407 683
   Euro“ und wird die Angabe „8 506 407 683 Euro“
   durch die Angabe „12 988 407 683 Euro“ sowie

   die Angabe „3 675 000 000 Euro“ durch die Angabe
   „4 154 000 000 Euro“ ersetzt.

2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
     „(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die
  ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms
  „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche
  für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständig-

  keitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verrin-

  gern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den

  Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro
  und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die
  in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhö-
  hen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere
  430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere
  860 Millionen Euro.“

                       Artikel 5

                  Änderung des
            Forschungszulagengesetzes

  Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter „seinen Sitz“
   durch die Wörter „seine Geschäftsleitung“ ersetzt.

2. § 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Für Anspruchsberechtigte, die am Ende des
  Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage be-
  antragt wird, mit anderen Unternehmen verbunden

  sind, gilt die Grenze im Sinne des Absatzes 5 für die

  verbundenen Unternehmen insgesamt. In diesem

  Sinne gelten zwei oder mehr Unternehmen als mit-

  einander verbunden, wenn ein Unternehmen auf

  ein anderes Unternehmen einen beherrschenden

  Einfluss im Sinne des § 290 Absatz 2 bis 4 des

  Handelsgesetzbuchs ausübt. Maßgeblich ist die Be-

  messungsgrundlage eines Kalenderjahres. Ein Be-

  scheid über die Festsetzung von Forschungszulage

  für ein verbundenes Unternehmen kann auch, nach-

  dem er bestandskräftig ist, noch geändert werden,

  wenn

  1. ein Bescheid über die Festsetzung von For-
     schungszulage für dasselbe Kalenderjahr eines

     mit ihm verbundenen Unternehmens aufgeho-
     ben, geändert oder berichtigt wird und
  2. diese Änderung Einfluss auf die Aufteilung des
     Höchstbetrages zwischen den verbundenen Un-
     ternehmen hat. Das die Änderung begehrende
     Unternehmen kann insoweit weitere förderfähige
     Aufwendungen geltend machen, wenn hierauf
     bisher aufgrund der Begrenzung des Höchstbe-
     trages für verbundene Unternehmen verzichtet
     wurde.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „Dies gilt auch in Fällen, in denen die Einkünfte
     nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
     stabe b der Abgabenordnung gesondert festge-
     stellt werden.“

  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Verteilung der für verbundene Unternehmen
     maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage
     nach § 3 Absatz 5 ist von jedem verbundenen
     Unternehmen im Antrag nach Absatz 1 anzuge-
     ben.“
  c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Für den Antrag ist eine Bescheinigung nach § 6

     für die im Antrag aufgeführten Forschungs- und

     Entwicklungsvorhaben erforderlich.“

  d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
       „(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 stellt
     das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte
     zuständige Finanzamt die für diesen Betrieb nach
     § 3 Absatz 1 bis 4 förderfähigen Aufwendungen
     gesondert fest.“

                       Artikel 6

                  Änderung des
 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

   Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.
  b) Folgende Nummer 19 wird angefügt:

     „19. Leistungen von Religionsgemeinschaften,

          juristischen Personen des öffentlichen

          Rechts, Körperschaften, Personenvereini-

          gungen oder Vermögensmassen an Perso-

          nen in Ansehung der Beeinträchtigung ihrer

          körperlichen oder seelischen Unversehrt-

          heit, insbesondere aufgrund sexuellen

          Missbrauchs, durch Handlungen von Perso-

          nen, die für die Religionsgemeinschaft,

          juristische Person des öffentlichen Rechts,

          Körperschaft, Personenvereinigung oder

          Vermögensmasse oder für eine ihr über-,

          neben- oder nachgeordnete Einrichtung
          tätig sind oder waren, wenn die Leistungen
          in einem geordneten Verfahren gewährt
BGBl. 2021, Seite 2938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2938
          werden, das allen betroffenen Personen
          offensteht. § 30 Absatz 1 und 2 sind mit
          der Maßgabe anzuwenden, dass eine An-
          zeigepflicht ausschließlich für den Leisten-
          den besteht. Die Anzeige ist mit einer
          Bestätigung des Leistenden über das Vor-
          liegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zu
          verbinden.“

2. Dem § 37 wird folgender Absatz 19 angefügt:
    „(19) § 13 Absatz 1 Nummer 19 in der Fassung
  des Artikels 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2021

  (BGBl. I S. 2931) ist in allen Fällen anzuwenden,
  soweit die Steuerbescheide noch nicht bestands-
  kräftig sind.“

                       Artikel 7
                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2028 in Kraft.
  (3) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in
Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt

                              Berlin, den 16. Juli 2021
zu verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                 Der Bundesminister der
                                           Olaf Scholz

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2931. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5590d33ab13e7231….