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Artikel 20 · BT-Drs. 20/3879 · S. 142
Zu Artikel 20 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)
Zu Artikel 20 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) Zu Nummer 1 Artikel 97 § 8 Absatz 6 Dem Artikel 97 § 8 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) war zweimal ein neuer Absatz 5 an- gefügt worden, zunächst durch Artikel 6 des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) – allerdings erst mit Wirkung ab 1. Januar 2022 – und danach durch Artikel 29 Nummer 1 des Jahress- teuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) – bereits mit Wirkung ab 29. Dezember 2020. Der zuletzt in Kraft getretene Absatz 5 soll zur Vermeidung von Missverständnissen ohne inhaltliche Änderung zum neuen Absatz 6 werden. Zu Nummer 2 Artikel 97 § 10a Absatz 5 – neu – Der neue Absatz 5 bestimmt, dass die Neuregelung in § 150 Absatz 7 Satz 2 AO nur auf Steuererklärungen anzu- wenden ist, die ab Inkrafttreten dieser Rechtsänderung abgegeben werden. Zu Nummer 3 Artikel 97 § 14 Absatz 6 – neu – Der neue Absatz 6 bestimmt, dass die Neuregelungen in den §§ 229 und 230 AO für alle am Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen gelten. Dies ist bei Änderungen der steuerlichen Verjährungsregelungen üblich und verfassungsrechtlich unproblematisch. Zu Nummer 4 Artikel 97 § 18b – neu – Der neue § 18b bestimmt in Anlehnung an den Grundsatz des § 17 Absatz 1 Satz 1 GVG, der nach § 70 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, dass die Neuregelung in § 32i Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz AO nur für nach ihrem Inkrafttreten anhängig gewordenen Klageverfahren gilt. Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 143 – Drucksache 20/3879 Zu Nummer 5 Artikel 97 § 35 Die Änderung der Überschrift ist eine Folge der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschrift. Entsprechend der bereits bestehenden An
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.759 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/3879, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 451.218–453.977 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 02148bcdd3325d0c….
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