Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 182 Bewertung der bebauten Grundstücke

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/182#abs-1 (1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/182#abs-2 (2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten

1.
Wohnungseigentum,
2.
Teileigentum,
3.
Ein- und Zweifamilienhäuser.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/182#abs-3 (3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten

1.
Mietwohngrundstücke,
2.
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/182#abs-4 (4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten

1.
Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,
2.
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,
3.
sonstige bebaute Grundstücke.
§ 181 § 183