§ 177 Bewertung
Stand: 23.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/177#abs-1 (1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/177#abs-2 (2) Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn diese Daten im Sinne des Absatzes 3 als geeignet anzusehen sind. Hat der Gutachterausschuss diese Daten auf einen Stichtag bezogen, ist der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstichtag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt. Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zurück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt, sind die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Diese Daten sind für längstens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als drei Jahre hinaus angewendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/177#abs-3 (3) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Absatz 2 sind als geeignet anzusehen, wenn deren Ableitung weitgehend in demselben Modell erfolgt ist wie die Bewertung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/177#abs-4 (4) Soweit in den §§ 179 und 182 bis 196 nichts anderes bestimmt ist, werden Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, nicht berücksichtigt. § 198 bleibt hiervon unberührt.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 177 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 24.08.2022 – II R 14/20Grundstückswertermittlung bei Existenz eines zeitnahen KaufpreisesZitiert von 13
- FG Düsseldorf, 12.03.2024 – 11 V 78/24 A (BG)
- FG Hamburg, 18.01.2016 – 3 K 176/15Zitiert von 4
- FG Hamburg, 07.07.2015 – 3 K 244/14Zitiert von 5
- FG Köln, 20.12.2013 – 4 V 2879/13Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 06.07.2012 – 11 K 4190/11
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 27.11.2025 – 11 K 2562/22 BGZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2024 – 16 K 17071/23Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 29.10.2024 – 1 K 110/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 177 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 177 neu gefasst durch Artikel 20 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 177 geändert durch Artikel 2 31. 12. 2028 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2931)
BGBl. 2021 I S. 2931
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