§ 145 (weggefallen)
Stand: 01.01.2025
Für § 145 BewG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 145 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 26.05.2011 – 3 K 2993/09Zitiert von 1
- BVerfG, 07.11.2006 – 1 BvL 10/02Erbschaftsteuerrecht: Unvereinbarkeit der Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen mit dem Grundgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 201
- BFH, 26.04.2006 – II R 58/04Bedarfsbewertung unbebauter Grundstücke: Eigenständige Ableitung von Bodenrichtwerten durch das Finanzamt und Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- BVerfG, 23.06.2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11Ersatzbemessung im Grunderwebssteuergesetz: Unvereinbarkeit mit Art. 3 Absatz 1 GGZitiert von 52
- BFH, 11.05.2005 – II R 21/02Bedarfsbewertung von Grundvermögen: Verbindlichkeit von Bodenrichtwerten und Berücksichtigung der Grundstücksgröße Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BFH, 05.05.2010 – II R 25/09Nachweis eines niedrigeren gemeinen GrundstückswertsZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.06.2026 – II R 7/24Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der SchenkungsteuerZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3170/22Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3142/23Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 145 geändert durch Artikel 36 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 145 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 145 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 145 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.