§ 151 Gesonderte Feststellungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/151?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind
wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/151?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/151?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/151?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/151?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 151 geändert durch Artikel 36 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 151 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 151 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 151 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 151 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 151 umnummeriert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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