§ 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/157#abs-1 (1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke, festgestellt. § 229 gilt für die Grundbesitzbewertung sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/157#abs-2 (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/157#abs-3 (3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/157#abs-4 (4) Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Anteilswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Anteilswert ist unter Anwendung des § 11 Abs. 2 zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/157#abs-5 (5) Der Wert von Betriebsvermögen oder des Anteils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96 und 97 (Betriebsvermögenswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwendung des § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 zu ermitteln.
Wird zitiert von 70 Entscheidungen zu § 157 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 16.02.2022 – 1 K 1022/20
- FG Münster, 11.03.2021 – 3 K 2647/18 FZitiert von 1
- FG Niedersachsen, 19.09.2012 – 3 K 194/12Zitiert von 1
- BFH, 16.11.2022 – II R 39/20Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der ErbschaftsteuerZitiert von 5
- BFH, 02.03.2011 – II R 23/10(Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte bei ausländischer juristischer Person - Änderung des Gesellschafterbestands i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG)Zitiert von 23
- BFH, 02.03.2011 – II R 64/08Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG - Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs - Bindungswirkung von Auskünften eines SachbearbeitersZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 02.06.2026 – 4 K 384/24 F
- BFH, 06.05.2026 – II R 2/24Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung von Anteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren
- BFH, 11.03.2026 – II R 6/23Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im VergleichswertverfahrenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 157 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 157 geändert durch Artikel 36 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 157 eingefügt durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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