§ 152 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig:
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 152 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 17.06.2026 – II R 27/23(Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks)Zitiert von 1
- FG München, 26.01.2022 – 4 K 1283/20
- BFH, 16.03.2021 – II R 3/19Erbschaft- und Schenkungsteuer: Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens; Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an DritteZitiert von 8
- BFH, 23.02.2021 – II R 29/19Begriff des Grundstücks beim Erwerb eines FamilienheimsZitiert von 6
- BFH, 25.09.2013 – II R 2/12Erhebung von Grunderwerbsteuer für Einbringung eines Grundstücks in eine KG bei anschließender Umwandlung der KG in eine Kapitalgesellschaft; Bemessung der Grunderwerbsteuer bei EinbringungsvorgängenZitiert von 10
- BFH, 08.02.2013 – II B 100/12Bewertung eines geschenkten GbR-Anteils nach Einbringung einer Kommanditbeteiligung ohne Berücksichtigung von Kapitalkonten aus Ergänzungsbilanzen; Divergenz; Grundsätzliche Bedeutung
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 12.07.2023 – 3 K 14/23Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 18.08.2022 – 4 K 2120/19Zitiert von 1
- FG Münster, 22.10.2020 – 3 K 2699/17 FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 152 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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07.12.2006 Ausfertigung
§ 152 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2782 458)
BGBl. 2006 I S. 2782
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 152 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 152 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.