§ 39a Einfache elektronische Zeugnisse
Stand: 31.12.2025
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- KG, 20.06.2011 – 25 W 25/11Zitiert von 5
- BGH, 26.11.2025 – II ZB 20/24Form der Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
- OLG Celle, 04.12.2024 – 9 W 70/24Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 29.06.2023 – 20 W 130/23Zitiert von 2
- BGH, 15.06.2021 – II ZB 25/17Handelsregisterverfahren zur Eintragung einer Zweigniederlassung einer englischen Private Company Limited by Shares: Formerfordernis bei Übersendung der Anmeldung auf elektronischem WegZitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2024 – 20 W 184/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.02.2026 – II ZB 2/25Anspruch auf Austausch von Dokumenten im Registerordner einer Gesellschaft mit Privatanschriften und Unterschriften
- AG Duisburg, 15.05.2024 – HRB 17127
- OLG Frankfurt am Main, 26.07.2023 – 20 W 151/23Zitiert von 2
21 Entscheidungen zu § 39a BeurkG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39a BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/39a#abs-1 (1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen, elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen sind elektronisch zu errichten. Das hierzu erstellte Zeugnis muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/39a#abs-2 (2) Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/39a#abs-3 (3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. Ist das elektronische Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur eines Notars versehen, so genügt die Dokumentation der Prüfung seiner qualifizierten elektronischen Signatur.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/39a#abs-4 (4) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen, wenn das Zeugnis nicht in dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument enthalten ist. Dasselbe gilt für die Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift oder eines elektronischen Handzeichens.