§ 39a Einfache elektronische Zeugnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/39a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Der Notar muss die Signatur selbst erzeugen und die elektronischen Signaturerstellungsdaten selbst verwalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/39a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/39a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 39a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 39a geändert durch Artikel 11 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 39a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 39a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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