§ 13a Signieren einer elektronischen Niederschrift
Stand: 31.12.2025
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.07.2003 – V ZR 431/02Zitiert von 8
- OLG Braunschweig, 15.07.2019 – 1 W 12/19
- OLG Düsseldorf, 22.11.2002 – 3 Wx 321/02Zitiert von 3
- BGH, 08.12.2005 – V ZB 144/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 30.12.2015 – 15 W 536/15Zitiert von 2
- OLG Hamm, 26.08.1999 – 15 W 111/99
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.01.2026 – V ZR 107/25Ansprüche wegen Beeinträchtigungen eines Geh- und Fahrtrechts; Wirksamkeit einer Grunddienstbarkeit
- BayObLG, 15.04.2025 – 501 DSNot 4/22
- BGH, 15.11.2021 – NotSt (Brfg) 2/21Dienstpflichtverletzungen eines Notars: Unterlassen der Streichung von in einem Formularentwurf enthaltenen Textteilen; Fristwahrung bei Übergabe der Vertragsentwürfe an Verbraucher durch die Vertriebsmitarbeiter; Handeln aus Gewinnsicht bei fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13a BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/13a#abs-1 (1) Die elektronische Niederschrift muss in Gegenwart des Notars von den Beteiligten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/13a#abs-2 (2) Die elektronische Niederschrift muss von dem Notar mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/13a#abs-3 (3) Elektronische Unterschriften müssen am Schluss der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/13a#abs-4 (4) Qualifizierte elektronische Signaturen sollen auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Die signierenden Personen müssen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen angegeben werden, die diese mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. Dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/13a#abs-5 (5) An die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften anderer Personen treten deren elektronische Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen in entsprechender Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 Satz 1 bis 3.