§ 40 Beglaubigung einer Unterschrift
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40#abs-1 (1) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40#abs-2 (2) Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40#abs-3 (3) Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40#abs-4 (4) § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40#abs-5 (5) Unterschriften ohne zugehörigen Text soll der Notar nur beglaubigen, wenn dargelegt wird, daß die Beglaubigung vor der Festlegung des Urkundeninhalts benötigt wird. In dem Beglaubigungsvermerk soll angegeben werden, daß bei der Beglaubigung ein durch die Unterschrift gedeckter Text nicht vorhanden war.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 40 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 01.11.2022 – 20 W 116/22
- OLG Frankfurt am Main, 24.06.2014 – 2 Not 1/13Zitiert von 2
- BGH, 26.11.2025 – II ZB 20/24Form der Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
- OLG Celle, 04.12.2024 – 9 W 70/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.2025 – 11 S 1780/24Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 14.02.2024 – 14 W 109/23 (Wx)
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.01.2026 – V ZR 107/25Ansprüche wegen Beeinträchtigungen eines Geh- und Fahrtrechts; Wirksamkeit einer Grunddienstbarkeit
- OLG Karlsruhe, 03.09.2025 – 19 W 61/24 (Wx)
- LG Düsseldorf, 26.03.2025 – 19 OH 22/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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