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Artikel 2 · BT-Drs. 18/10607 · S. 83

Zu Artikel 2 (Änderung des Beurkundungsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Beurkundungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1 BeurkG-E)
Die Ergänzung in Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass in das Beurkundungsgesetz der Fünfte Abschnitt,
Verwahrung der Urkunden, eingefügt wird, dessen Bestimmungen ebenso wie die Vorschrift des § 5 Absatz 2
BeurkG durch andere Urkundspersonen als Notarinnen und Notare oder sonstige öffentliche Stellen nicht anzu-
wenden sind.

Zu Nummer 2 (§ 10 BeurkG-E)
Der neue Absatz 1 soll ausdrücklich klarstellen, dass die Notarin oder der Notar alle für die Eintragung in das
Urkundenverzeichnis erforderlichen (personenbezogenen) Daten auch ohne Einwilligung der Betroffenen bei den
Beteiligten erheben darf. Dies gilt auch über die der reinen Identifizierung der Beteiligten dienenden Daten hinaus.
Drucksache 18/10607                                   – 84 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode



Zu Nummer 3 (§ 34 BeurkG-E)
§ 34 BeurkG-E regelt die Verschließung und die Verwahrung notariell beurkundeter Verfügungen von Todes
wegen.
Durch den neu angefügten Absatz 4 wird ausdrücklich bestimmt, dass die Urschrift einer notariell beurkundeten
Verfügung von Todes wegen nicht von der Papierform in die elektronische Form übertragen und nicht als elekt-
ronische Fassung der Urschrift im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrt werden darf. Die Vorschrift schließt
aber nicht generell die Verwahrung von elektronischen Abschriften oder beglaubigten Abschriften in der elektro-
nischen Urkundensammlung aus. Letztere kann der Verordnungsgeber in der Rechtsverordnung nach § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 BNotO-E gestatten oder auch zur Regel machen. Bei Erbverträgen umfasst das Verbot der Über-
tragung und Verwahrung alle in der Urkunde mit dem Erbvertrag verbundenen Verträge und Erklärungen, so etwa
bei einem Ehe

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 46.058 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10607, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 314.469–360.527 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b3bc7c8734436b84….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP